Einen Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister für in Kiel gemeldete Firmen und Betriebe können Sie schriftlich formlos unter Angabe von Gründen stellen. Bitte nennen Sie uns die Ihnen bekannten Angaben zur gesuchten Unternehmung (z. B. Namen der Firma oder des Gewerbetreibenden sowie die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift). Wichtig: Mündliche Anträge sind nicht zulässig.
Wer erhält Auskunft?
Nach § 14 GewO darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Die Informationen beschränken sich auf den Namen des Betriebes oder Inhabers, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.
Weitere Daten können erteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z. B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen).
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht; das Gewerberegister ist k e i n öffentliches Register wie z. B. das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde.
Besonderer Hinweis: die Auskünfte aus der Gewerbekartei entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.