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Die Verpflichtung, sich auszuweisen, bedeutet nicht, dass die ausweispflichtige Person ihren Ausweis ständig mit sich führen und an Ort und Stelle sofort vorlegen muss. Sie muss jedoch über einen Ausweis verfügen können, so dass sie ihn innerhalb angemessener Frist vorzeigen kann. Ein Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss gestellt werden zur erstmaligen Ausstellung, bei Verlust, bei Ablauf der Gültigkeit und bei Namensänderungen.Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden. Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre gültig; für Personen über 24 zehn Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Jeder Personalausweis wird von der Bundesdruckerei hergestellt. Dies dauert mindestens zwei bis drei Wochen. Beantragen Sie daher Ihren neuen Ausweis rechtzeitig vor Ablauf. Wird kurzfristig ein neuer Ausweis benötigt, kann zusammen mit einem endgültigen Personalausweis ein vorläufiger Ausweis beantragt und sofort ausgestellt werden. Dieser ist drei Monate gültig. |
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nur bei Erstausstellung oder Verlust eines Ausweises, der nicht von der Kieler Meldebehörde ausgestellt wurde | ||||||||||
Bei der Antragstellung für Kinder- und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen beide Elternteile zustimmen, solange ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.Die Zustimmung kann erfolgen durch Erscheinen beider sorgeberechtigter Personen mit gültigem Personalausweis oder durch Erscheinen eines sorgeberechtigten Elternteils mit Vollmacht und Personalausweis des anderen Sorgeberechtigten. Alleinsorgeberechtigte müssen einen Nachweis über ihre Sorgeberechtigung vorlegen. Auch das Kind muss anwesend sein.
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Zuständige Stellen und Öffnungszeiten |
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| Rechtsgrundlagen |
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Personalausweisgesetz |
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