Am 1. November 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland als eines der ersten EU-Länder den elektronischen Reisepass (kurz: ePass) mit biometrischen Daten eingeführt. Rechtsgrundlage ist eine am 18. Januar 2005 in Kraft getretene EG-Verordnung. Der Chip im ePass enthält die üblichen Passdaten, das biometrische Lichtbild und ab dem 1. November 2007 zusätzlich zwei Fingerabdrücke. Eine Ausstellung von Reisepässen ohne Fingerabdrücke ist nur möglich, wenn aus medizinischen Gründen keine Abnahme erfolgen kann.
Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen. Ausgenommen sind bestimmte Staaten, insbesondere in der EU, bei denen der Personalausweis ausreicht. Wir informieren Sie gern darüber, in welchen Staaten ein gültiger Reisepass für die Einreise vorgeschrieben ist.
Ein Reisepass kann nur persönlich beantragt werden.
Der Reispass wird von der Bundesdruckerei hergestellt. Dies dauert etwa vier bis sechs Wochen. Beantragen Sie daher Ihren neuen Pass rechtzeitig vor Ablauf. Eine Verlängerung ist nicht möglich!
Der Reisepass ist begrenzt gültig:
Die Herstellung des Passes bei der Bundesdruckerei dauert zwischen vier und sechs Wochen.
Wird kurzfristig ein neuer Reisepass benötigt, kann in begründeten Ausnahmefällen nur zusätzlich zum Reisepass ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass sofort ausgestellt werden. Dieser ist ein Jahr gültig.
Über ein kostenpflichtiges Expressverfahren kann ein Reisepass innerhalb von 72 Stunden hergestellt werden, wenn die Antragstellung bis 11 Uhr erfolgt ist. Eine Gewähr für die rechtzeitige Lieferung kann jedoch nicht übernommen werden. Für die Expressbestellung wird eine zusätzliche Gebühr von 32,00 Euro fällig.
Auf Antrag können auch Kinder eigene Reisepässe erhalten. Vor dem sechsten Lebensjahr werden die Pässe ohne Fingerabdrücke erstellt.
Nur bei Erstausstellung oder Verlust eines Reisepasses, der nicht von der Kieler Meldebehörde ausgestellt wurde:
ansonsten:
Die Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei finden Sie hier. Bei der Antragstellung für Kinder- und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen beide Elternteile zustimmen, solange ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Die Zustimmung kann erfolgen durch Erscheinen beider sorgeberechtigter Personen mit gültigem Personalausweis oder durch Erscheinen eines sorgeberechtigten Elternteils mit Vollmacht und Personalausweis des anderen Sorgeberechtigten. Alleinsorgeberechtigte müssen einen Nachweis über ihre Sorgeberechtigung vorlegen. Auch das Kind muss anwesend sein.
Zuständige Stellen und Öffnungszeiten
|
Ausstellung eines Reisepasses bis zum vollendeten 24. Lebensjahr |
37,50 Euro | |
|
Ausstellung eines Reisepasses ab dem vollendeten 24. Lebensjahr |
59,00 Euro | |
| Ausstellung eines vorläufigen maschinenlesbaren Reisepasses |
zusätzlich |
26,00 Euro |
| Sonderleistungen: | ||
| Aufschlag für einen 48-seitigen Reisepass |
zusätzlich |
22,00 Euro |
| Aufschlag für einen Expresspass |
zusätzlich |
32,00 Euro |
Rechtsgrundlagen
Passgesetz (PaßG)
|
||||
|
||||
|