Bildung & Ausbildung

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Allgemeinbildende Schulen

 

Schulpflicht

 

Nach dem Schulrecht des Landes Schleswig-Holstein sind alle Kinder ab dem 6. Lebensjahr und alle Jugendlichen, die in Schleswig-Holstein ihre Wohnung, ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz haben, schulpflichtig.

Nach dem Verlassen einer allgemein bildenden Schule sind alle Jugendlichen bis zur Volljährigkeit bzw. alle Auszubildenden bis zum Abschluss des bestehenden Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

 

 

Einschulung

 

Grundsätzlich muss jedes Kind, das bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt wird, nach den Sommerferien eingeschult werden. 

 

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein noch nicht schulpflichtiges Kind vorzeitig eingeschult werden, wenn dessen Entwicklung erwarten lässt, dass es erfolgreich in der Eingangsphase der Schule mitarbeiten kann. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

 

Eine Rückstellung vom Schulbesuch für schulpflichtige Kinder, die etwas mehr Zeit brauchen, um sich zu einem Schulkind zu entwickeln, ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Dafür bilden die Klassenstufen 1 und 2 als pädagogische Einheit die Eingangsphase der Schule, die je nach der Lernentwicklung des Kindes ein bis drei Schuljahre dauern kann. Schon vor der Einschulung sollen die Kitas in enger Zusammenarbeit mit den Grundschulen auf den Schulbesuch vorbereiten.

 

 Projekt: Ausbau von Ganztagsangeboten

 


 

Auskünfte und Informationen

 

geben in erster Linie die betreffenden Schulen.

 

Das  Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen vertritt die Landeshauptstadt Kiel als Träger aller städtischen Schulen und ist damit zuständig für die sogenannten "äußeren Schulangelegenheiten", z.B. für die Bauunterhaltung, die Schulausstattung und für das Verwaltungspersonal.

 

Das Schulamt Kiel hingegen ist eine Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein. Es fungiert für Kiel als Untere Schulaufsichtsbehörde des Landes und ist zuständig für "innere Schulangelegenheiten" der Kieler Grund-, Haupt-, Regional- und Gemeinschaftsschulen sowie Förderzentren, dazu gehören insbesondere Angelegenheiten, die sowohl das Lehrpersonal als auch die Schülerschaft dieser Schulen betreffen.

 

Für die anderen kreisfreien Städte und Kreise des Landes Schleswig-Holstein sind die jeweils zugehörigen Schulämter der Städte und Kreise zuständig.

  

Adresse des Schulamtes Kiel:

Neues Rathaus, Andreas-Gayk-Str. 31, 24103 Kiel

(Sprechzeiten: Dienstags 14 - 16 Uhr)

Telefon:

(0431) 9 01-29 41, 901-29 65

Telefax:

(0431) 9 01-6 29 50  

E-Mail:

Kiel@schulamt.landsh.de


 
 

Für das Lehrpersonal und die Schülerangelegenheiten der Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen sowie für alle Schulen in Schleswig-Holstein ist wiederum als Obere Schulaufsichtsbehörde zuständig das

 Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

 
Adresse:

Brunswiker Str. 16-22, 24105 Kiel

Telefon:

(0431) 9 88-0

Telefax:

(0431) 9 88-58 88

 

 

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