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Foto: © L. Margerdt/
PIXELIO
Für werdende Mütter gibt es zahlreiche gesetzliche Schutzbestimmungen. Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt einen besonderen Schutz vor Kündigung, vor finanziellen Einbußen und vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. Für Tarifbeschäftigte gelten die Regelungen des
Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Für Beamtinnen gelten die Regelungen der
Mutterschutzverordnung (MuSchVO).
Inhalt:
Sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, gelten die nachfolgenden Regelungen sowohl für Tarifbeschäftigte als auch für Beamtinnen.
Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden (=Schutzfrist)
§ 1 MuSchVO. Die Schutzfrist nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auf zwölf Wochen
(§ 3 MuSchVO). Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte, d.h. jeder Mutter steht insgesamt eine Schutzzeit von 14 Wochen zu.
Durch die Arbeit während der Schwangerschaft darf die Gesundheit der werdenden Mutter und die Gesundheit des Kindes nicht gefährdet werden. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter zu treffen.
Dazu gehören: Ausreichende Sitzgelegenheiten, Unterbrechungsmöglichkeiten bei sitzender Tätigkeit, ggf. Liegeräume.
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht in Nachtarbeit, nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Sie dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten.
Verboten sind nach
§ 2 MuSchVO u.a. auch:
Die Ärztin / der Arzt kann für die werdende Mutter auch ein individuelles Beschäftigungsverbot feststellen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Attest. Dies gilt auch, wenn eine Frau nach Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig ist.

Foto: © Erich Kasten/PIXELIO
Stillende Mütter können auf Verlangen freie Zeit zum Stillen in Anspruch nehmen, mindestens zweimal täglich eine halbe oder einmal eine ganze Stunde während der Arbeitszeit.
Ein Verdienstausfall darf daraus nicht resultieren. Stillzeit darf nicht vorgearbeitet oder nachgeholt werden (§ 7 MuSchVO).
Die Kündigung durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig.
Der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt sein oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Auch bei Auszubildenden oder Beamtinnen auf Widerruf oder auf Probe ist eine Entlassung gegen ihren Willen in dieser Zeit nicht zulässig.
Bei befristeten Arbeitsverträgen kann sich die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber auf die Befristung berufen. Nach Ablauf der Frist ist daher keine Kündigung erforderlich und somit auch kein Kündigungsschutz vorhanden.
Die Beschäftigte hat das Recht während der Schwangerschaft und der Schutzfrist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist zu kündigen.
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten, d.h. auch während dieser Zeiten entstehen Urlaubsansprüche. Jeder angefangene Monat wird vollständig in die Urlaubsberechnung einbezogen.
Der Resturlaub aus der Zeit vor mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten und der Mutterschutzfristen ist übertragbar auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr und kann grundsätzlich auch noch nach einer eventuellen ersten Elternzeit in Anspruch genommen werden.
Beamtinnen erhalten während der Schutzfristen ihre Dienstbezüge weiter.
Soweit die Mutterschutzfrist sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13,00 € je Kalendertag vom Arbeitgeber, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist.
Während der Schutzfristen haben Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung.
Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
Zusätzlich besteht in der Regel ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber in Höhe der Differenz zum Nettogehalt.
Wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde, können Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragt werden.
Soweit die Mutterschutzfrist sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Angestellte einen Zuschuss von 13,00 € je Kalendertag von der Krankenkasse, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Besteht doch eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit, gelten die oben genannten Regelungen.
Nach Ablauf der Mutterschutzfrist können Sie
Elternzeit nehmen oder in Vollzeit bzw.
Teilzeit weiterbeschäftigt werden.
Die werdende Mutter ist verpflichtet, ihre Arbeitgeberin / ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitzuteilen (Informationspflicht).
Auf Verlangen muss sie eine Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Diese Bescheinigung muss von einer Ärztin / einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellt sein, die Kosten hierfür trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber.
Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten erst, wenn die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat.
Leitfaden zum Mutterschutz
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG)
für Beamtinnen gilt die
Landesverordnung über den Mutterschutz (MuSchVO)