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Foto: jutta rotter/PIXELIO
Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.
Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld darüber hinaus geht, dient es der Förderung der Familien.
Inhalt:
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie:
In Deutschland wohnende Ausländerinnen und Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen.
Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist und für Staatsangehörige der Schweiz.
Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Näheres finden Sie auf Seite 6
Merkblatt Kindergeld der Arbeitsagentur.
Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn sie oder er
Hat der eine Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nach dem Einkommenssteuergesetz vor.

Foto: © Uta Herbert/PIXELIO
Als Kinder werden leibliche sowie adoptierte Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Pflegekinder berücksichtigt.
Wenn für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, keiner dritten Person Kindergeld zusteht, können diese für sich selbst Kindergeld nach dem Bundeskindergeld beantragen.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen:
Selbst wenn ein Kind über 18 Jahren die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es zu versteuernde Einkünfte und nicht zu versteuernde Bezüge von mehr als 7.680,00 € im Jahr hat.
Zur genaueren Definition von Einkünften und Bezügen siehe Seite 12
Merkblatt Kindergeld
Nicht zu den Bezügen zählen vor allem:
Ein verheiratetes volljähriges Kind wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, weil mit der Eheschließung nicht mehr die Eltern, sondern der Ehepartner oder die Ehepartnerin der Betreffenden oder dem Betreffenden zum Unterhalt verpflichtet sind.
Dies gilt auch für folgende Fälle:
Seit Januar 2009 wird Kindergeld in folgender Höhe gezahlt:
Die Reihenfolge der zu berücksichtigende Kinder richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind usw.. In der Reihenfolge der Kinder sind auch sogenannte "Zählkinder" zu berücksichtigen, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhält, weil es z. B. dem anderen Elternteil zusteht.
Kinder für die überhaupt kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zählen in der Reihenfolge nicht mehr mit (Näheres s. Seite 17 des
Merkblattes Kindergeld).
Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es erhält der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, wird das Kindergeld dem Elternteil gezahlt, der den laufend höheren Barunterhalt an das Kind leistet. Leisten beide Eltern den gleichen Barunterhalt, können die Eltern untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll.
Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können durch eine sogenannte "Berechtigtenbestimmung" festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder bekommen soll. (s. auch S. 19 des
Merkblattes Kindergeld).
Wenn mangels Einigung keine "Berechtigtenbestimmung" festgelegt werden kann, muss das Amtsgericht auf Antrag als Vormundschaftsgericht den vorrangig Kindergeldberechtigten festlegen. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat.
Die Zahlung des Kindergeldes steht nicht zu, wenn für ein Kind folgende Leistungen gezahlt werden:
Der Anspruch für ein Kind ist ausgeschlossen, wenn einem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen als Zählkind mitgezählt werden.
Ist der Kinderzuschuss bzw. die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld gezahlt (s. auch S. 21 des
Merkblattes Kindergeld).
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.
Zuständige Familienkasse für Angehörige des öffentlichen Dienstes, also auch der Landeshauptstadt Kiel und Empfänger von Versorgungsbezügen ist in der Regel die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich - rechtlichen Arbeitgebers bzw. der Dienststelle.
Für die Landeshauptstadt Kiel ist dies die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig Holstein (VAK), Knooper Weg 99-105, 24116 Kiel. Von dort erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landeshauptstadt Kiel das Kindergeld, nicht nur die Beamten!
Zur Antragstellung sind für Beschäftigte der Landeshauptstadt Kiel die Vordrucke der VAK zu verwenden, die unter der oben genannten Adresse abgefordert werden können.
Zuständige Familienkasse in allen anderen Fällen ist die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Antragstellung für nicht Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind die Vordrucke der Familienkasse zu verwenden. Diese Vordrucke können im Internet heruntergeladen werden unter
www.familienkasse.de oder
www.bzst.de.
Als Nachweise sind beizufügen:
Für über 18 Jahre alte Kinder sind folgende Nachweise beizufügen:
Die Gesetzgebung hat ab Januar 2005 einen Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die mit ihren unter 25 Jahre alten und unverheirateten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer unter 25 Jahre alten, unverheirateten Kinder zu decken.
Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, bzw. auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Empfänger von Arbeitslosengeld II - steht der Kinderzuschlag nicht zu.
Die Rechtsgrundlagen zum Kindergeld finden Sie im Bundeskindergeldgesetz (
BKGG).
Die zuständige Familienkasse für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen bei der Landeshauptstadt Kiel ist die
Ausführliche Informationen im Internet und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kindergeld sind unter der Seite der Familienkasse
www.familienkasse.de oder
www.bzst.de
zu finden.