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Foto: jutta rotter/PIXELIO 

Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.

Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld darüber hinaus geht, dient es der Förderung der Familien.

 

Inhalt:

 

Wer erhält Kindergeld?

Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie:

  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden

In Deutschland wohnende Ausländerinnen und Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen.

Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist und für Staatsangehörige der Schweiz.

Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Näheres finden Sie auf Seite 6  Merkblatt Kindergeld der Arbeitsagentur.

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn sie oder er

  • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder
  • als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer oder als Missionarin oder Missionar tätig ist oder
  • Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehörige/r eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ist und in einem der Mitgliedsstaaten lebt.

Hat der eine Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nach dem Einkommenssteuergesetz vor.

 

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Für welche Kinder wird Kindergeld wie lange gezahlt?

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Foto: © Uta Herbert/PIXELIO

Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Dasselbe gilt für Kinder, die in einem Mitgliedssaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.

Als Kinder werden leibliche sowie adoptierte Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Pflegekinder berücksichtigt.

Wenn für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, keiner dritten Person Kindergeld zusteht, können diese für sich selbst Kindergeld nach dem Bundeskindergeld beantragen.

 

 

Bekommen Kinder über dem 18. Lebensjahr Kindergeld?


Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen:

  • Für ein über 18-jähriges Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Kindergeld gezahlt werden, wenn es sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befindet.
  • Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit bis zu vier Monaten gezahlt, z.B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor oder nach dem Wehr- bzw. Zivildienst oder einem entsprechenden Ersatzdienst, wenn sich tatsächlich eine weitere Berufsausbildung anschließt.
  • Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Arbeitssuchende oder Arbeitssuchender gemeldet ist.
  • Für ein über 18 Jahre altes Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt, wenn es eine Berufsausbildung aufnehmen will, dieses wegen Ausbildungsplatzmangel jedoch nicht kann.
  • Bis zum 25. Lebensjahr kann weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach den jeweiligen Fördervoraussetzungen oder den Zivildienst im Ausland ableistet.
  • Für ein behindertes Kind über 18 Jahren wird Kindergeld geleistet, wenn es aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung des Kindes muss schon vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

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Wann entfällt das Kindergeld? 

Bei Einkünften und Bezügen eines Kindes über 18 Jahren 

Selbst wenn ein Kind über 18 Jahren die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es zu versteuernde Einkünfte und nicht zu versteuernde Bezüge von mehr als 7.680,00 € im Jahr hat.
 
Zur genaueren Definition von Einkünften und Bezügen siehe Seite 12
 Merkblatt Kindergeld
 

Nicht zu den Bezügen zählen vor allem:

  • Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Erziehungsgeld
  • Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das Erziehungsgeld oder auf das auch Bundeselterngeld angerechnet wurde
  • Leistungen der Pflegeversicherungen

Bei Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern und anderen Sonderformen 

Ein verheiratetes volljähriges Kind wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, weil mit der Eheschließung nicht mehr die Eltern, sondern der Ehepartner oder die Ehepartnerin der Betreffenden oder dem Betreffenden zum Unterhalt verpflichtet sind.
 
Dies gilt auch für folgende Fälle:

  • bei Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Kindern
  • bei nicht verheirateten Kindern, die einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l Abs. 1 BGB gegenüber dem Vater bzw. der Mutter des eigenen Kindes haben.

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Wer erhält wie viel Kindergeld?

Seit Januar 2009 wird Kindergeld in folgender Höhe gezahlt:

  • für die ersten beiden Kinder jeweils   164,00 €
  • für das dritte Kind    170,00 €
  • für jedes weitere Kind    195,00 € 

Die Reihenfolge der zu berücksichtigende Kinder richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind usw.. In der Reihenfolge der Kinder sind auch sogenannte "Zählkinder" zu berücksichtigen, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhält, weil es z. B. dem anderen Elternteil zusteht.

Kinder für die überhaupt kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zählen in der Reihenfolge nicht mehr mit (Näheres s. Seite 17 des  Merkblattes Kindergeld).
 

Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es erhält der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, wird das Kindergeld dem Elternteil gezahlt, der den laufend höheren Barunterhalt an das Kind leistet. Leisten beide Eltern den gleichen Barunterhalt, können die Eltern untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll.
 
Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können durch eine sogenannte "Berechtigtenbestimmung" festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder bekommen soll. (s. auch S. 19 des
 Merkblattes Kindergeld).
 

Wenn mangels Einigung keine "Berechtigtenbestimmung" festgelegt werden kann, muss das Amtsgericht auf Antrag als Vormundschaftsgericht den vorrangig Kindergeldberechtigten festlegen. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat.

 

 

Welche anderen Leistungen schließen die Zahlung des Kindergeldes ganz oder teilweise aus?

Die Zahlung des Kindergeldes steht nicht zu, wenn für ein Kind folgende Leistungen gezahlt werden:

  • Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage, bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind,
  • Leistungen für Kinder einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dem Kindergeld vergleichbar sind.

Der Anspruch für ein Kind ist ausgeschlossen, wenn einem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen als Zählkind mitgezählt werden.

Ist der Kinderzuschuss bzw. die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld gezahlt (s. auch S. 21 des  Merkblattes Kindergeld).

 

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Was muss beim Kindergeldantrag beachtet werden?

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.

Zuständige Familienkasse für Angehörige des öffentlichen Dienstes, also auch der Landeshauptstadt Kiel und Empfänger von Versorgungsbezügen ist in der Regel die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich - rechtlichen Arbeitgebers bzw. der Dienststelle.
 
Für die Landeshauptstadt Kiel ist dies die
Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig Holstein (VAK), Knooper Weg 99-105, 24116 Kiel. Von dort erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landeshauptstadt Kiel das Kindergeld, nicht nur die Beamten!
 
Zur Antragstellung sind für Beschäftigte der Landeshauptstadt Kiel die Vordrucke der VAK zu verwenden, die unter der oben genannten Adresse abgefordert werden können. 
 
Zuständige Familienkasse in allen anderen Fällen ist die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


Zur Antragstellung für nicht Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind die Vordrucke der Familienkasse zu verwenden. Diese Vordrucke können im Internet heruntergeladen werden unter
 www.familienkasse.de oder  www.bzst.de
 
 

Als Nachweise sind beizufügen:

  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn der Antrag aufgrund der Geburt erfolgt und kein Zweifel über die Aufnahme in den elterlichen Haushalt besteht.
  • Zum späteren Nachweis ist eine schriftliche Erklärung zur Haushaltszugehörigkeit abzugeben.

Für über 18 Jahre alte Kinder sind folgende Nachweise beizufügen:

  • Für Kinder in der Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium ist eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes erforderlich. Ebenso müssen die Einkünfte des Kindes nachgewiesen werden.
  • Für Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz ist der Nachweis der Meldung bei der zuständigen Arbeitsagentur oder dem zuständigen Grundsicherungsträger des SGB II erforderlich. Für Kinder in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischem Jahr, im Aktionsprogramm "Jugend" der EU oder einem Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz muss dieser Dienst durch eine Bescheinigung des Trägers nachgewiesen werden.
  • Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung berücksichtigt werden sollen, wird eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung erforderlich, aus der der Umfang und Beginn, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, der Behinderung sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes ersichtlich sind.
     

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Was ist Kinderzuschlag und wer erhält diesen?


Die Gesetzgebung hat ab Januar 2005 einen Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die mit ihren unter 25 Jahre alten und unverheirateten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer unter 25 Jahre alten, unverheirateten Kinder zu decken.

Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, bzw. auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Empfänger von Arbeitslosengeld II - steht der Kinderzuschlag nicht zu.

 

 

Welche Rechtsgrundlagen gibt es?


Die Rechtsgrundlagen zum Kindergeld finden Sie im Bundeskindergeldgesetz ( 
BKGG).

 

Wer sind meine Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner und wo finde ich weitere Informationen?


Die zuständige Familienkasse für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen bei der Landeshauptstadt Kiel ist die

  • Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig Holstein (VAK)
    Knooper Weg 99-105, 24116 Kiel
    Tel.: 0431/5701201
    Fax: 0431/564705

Ausführliche Informationen im Internet und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kindergeld sind unter der Seite der Familienkasse
 www.familienkasse.de oder
 www.bzst.de
zu finden.

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