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Zum 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit in Kraft getreten, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (
BEEG).
Zur Umsetzung des neuen Gesetzes wurde in Schleswig-Holstein ein
Landesfamilienbüro im Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein errichtet. Das Landesfamilienbüro leistet durch Beratung, Information und Vermittlung von Kontakten bei allen Fragen rund um das neue BEEG kompetente Hilfe.
Das Familienbüro bietet Ihnen eine aktive Unterstützung an, damit Sie einen auf Ihre persönlichen und finanziellen Bedürfnisse abgestimmten Antrag stellen können. Im Folgenden finden Sie einen Überblick rund um das Elterngeld.
Inhalt:
Grundsätzlich hat Anspruch auf Elterngeld, wer in Deutschland mit seinem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keiner vollen (nicht mehr als 30 Stunden pro Woche) Erwerbstätigkeit nachgeht. Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die sich in den ersten 12 bzw. 14 Lebensmonaten eines Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind.
Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich. Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren. Voraussetzung ist auch, dass die Eltern grundsätzlich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und mit dem Kind in einem Haushalt leben.
(Zu einzelnen Differenzierungen siehe § 1
BEEG.)
Elterngeld wird in Höhe von 67% des durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für maximal 12 Monate gezahlt. Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten. Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1.000,00 € monatlich, wird die Ersatzrate von 67% auf bis zu 100% angehoben. Für je 2,00 €, die das Einkommen unter 1.000,00 € liegt, steigt die Ersatzrate um ein 0,1% (bei einem zu berücksichtigenden Nettoeinkommen von 400,00 € steigt die Ersatzrate beispielsweise auf 97%, das Elterngeld beträgt in diesem Fall 388,00 €). Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 € gezahlt.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300,00 € für das zweite und jedes weitere Kind. Zu Einzelheiten der Berücksichtigung des Einkommens und der Anrechnung andere Leistungen auf das Elterngeld siehe § 2
BEEG. Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67% des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700,00 € berücksichtigt.
Familien mit mehreren Kindern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75,00 € im Monat.
Alle berechtigten Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300,00 €. Dieser wird für zwölf Lebensmonate des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht, also auch für Hausfrauen und -männer, Studierende, Geringverdiener.
Das Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrags nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt. Es kann insoweit also zusätzlich auch zum Arbeitslosengeld II (ALG II) bezogen werden, ohne dass sich der ALG II - Anspruch dadurch mindert (siehe auch §§ 2 und 4
BEEG).
Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder kann das Elterngeld ab Aufnahme bis längstens zum zur Vollendung des achten Lebensjahres bezogen werden. Elterngeld kann höchstens für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Sind zwei Eltern für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen, zwei Monate stehen dem anderen Elternteil des Kindes zu, wenn er seine Erwerbstätigkeit reduziert (Partnermonate als Bonus). Das Mutterschaftsgeld (gegebenenfalls einschließlich Arbeitgeberzuschuss) wird auf das Elterngeld für die Mutter angerechnet, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen. Der Bezugszeitraum des Elterngelds verlängert sich also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht.
Das Elterngeld kann auf Antrag in halben Monatsbeträgen ausgezahlt und damit auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss besteht (siehe auch § 4
BEEG).
Elterngeld ist schriftlich zu beantragen und wird rückwirkend für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist. Weiter ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird.
Das Landesamt für soziale Dienste ist in Schleswig Holstein für die Anträge auf Elterngeld zuständig und hat neben der Zentrale in Neumünster vier Außenstellen in Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig. Die Zuständigkeit der Antragstellung richtet sich jeweils nach dem Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers und ist nach den Kreisen und kreisfreien Städten gegliedert. Hier können die Anträge gestellt werden:
Für die Stadt Kiel, Neumünster und den Kreis Plön:
Für die Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Pinneberg und Steinburg
Für die Kreise Rendsburg-Eckernförde, Schleswig Flensburg und die Stadt Flensburg
Für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Segeberg, Storman und die Stadt Lübeck
Die Rechtsgrundlagen zum Elterngeld finden Sie im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (
BEEG).
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeshauptstadt Kiel für Elternzeit sind im
Personal- und Organisationsamt
Weitere wichtige Informationen und Adressen finden Sie auf den folgenden Seiten:
Landesamt für soziale Dienste Schleswig Holstein
Eltengeld.net
Bundesministerium für Familie, Soziales Frauen und Jugend