Barrierefreies Bauen: Gesetzliche Grundlagen und Fördermöglichkeiten
Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein bildet mit seinen Paragrafen § 59 (Barrierefreies Bauen), § 16 (Baustelle), § 41 (Aufzüge) und § 52 (Wohnungen) die Grundlage für barrierefreies Bauen.
Hinzu kommen die DIN-Normen 18024 und 18025, die zum Beispiel genau beschreiben, wie breit eine Tür sein muss oder auf welcher Höhe ein Lichtschalter für Rollstuhlfahrer angebracht werden soll.
Das Land Schleswig-Holstein bietet Fördermöglichkeiten auf der Grundlage von DIN-Normen für den Bereich „altengerechte Wohnungen“ und „Anpassungsmaßnahmen für Schwerbehinderte".
Grundlagen für barrierefreies Planen und Bauen sind:
Wendekreis und
Türbreite eines Rollstuhls
Wendekreis
DIN 18025 Teil 1
Ein Rollstuhl benötigt einen Wendekreis von 150 cm und eine Türbreite von 90 cm.
Höhe der Unterfahrbarkeit
für Rollstuhlfahrer
Unterfahrbarkeit
DIN 18025 Teil 1
Die Höhe der Unterfahrbarkeit für Rollstuhlfahrer beträgt 67 cm. Bedienelemente wie z.B. Lichtschalter, Türgriffe, Aufzugtableaus etc. müssen in einer Höhe von 85 cm angebracht sein.
Die barrierefreie Türbreite
Türbreite
DIN 18025 Teil 2
80 cm Türbreite gilt als "barrierefrei". Sie ist damit z.B. für Menschen geeignet, die Gehhilfen benutzen.


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