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Häufige Fragen

Was zählt alles zum Einkommen?
 
Kann ich Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten/Betriebsausgaben absetzen?
 
Wann erhöht sich das Wohngeld?
 
Wann mindert sich das Wohngeld?
 
Wann wird ein Wohngeldbescheid unwirksam?
 
Was passiert bei einem Umzug?
 
Welche Mitteilungspflichten bestehen?
 
Können auch Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft Wohngeld beantragen?
 
Werden Datenabgleiche mit anderen Behörden durchgeführt?

Was zählt alles zum Einkommen?

Zum Einkommen zählen fast alle Einkünfte und Einnahmen in Geld oder Geldeswert:

  • Steuerfreie genauso wie steuerpflichtige Einnahmen
  • Einmalige genauso wie regelmäßige Einnahmen

Im Zweifel geben Sie besser sämtliche Einkünfte an - es ist für Sie und uns unangenehm, wenn später Wohngeldzahlungen zurückverlangt werden.
 
Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist zunächst die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) jeder zum Haushalt rechnenden Person, also alle positiven steuerpflichtigen Einkünfte. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften anderer Einkommensarten oder mit negativen Einkünften anderer zum Haushalt rechnenden Personen ist unzulässig.

Zum Einkommen gehören zusätzlich auch viele steuerfreie Einnahmen. Weiterhin sind auch einmalige Einnahmen wie Abfindungen (auch aus Vorjahren) sowie Renten- und Unterhaltsnachzahlungen usw. anzugeben. 
 
Zu den Einnahmen gehören u. a.

  • Gehälter, Löhne, Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung (Nebentätigkeiten, Mini-Jobs), unabhängig davon, ob die Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte erfolgt oder das Arbeitseinkommen pauschal versteuert wird;
  • Honorartätigkeiten, Tantiemen, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder, Renten, Betriebsrenten;
  • Einnahmen aus selbstständiger oder  freiberuflicher Tätigkeit, aus Land- und  Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen (Bausparverträgen, Sparguthaben, Wertpapieren, Investmentanteilen  u.ä.: z. B. Zinsen, Dividenden u. a.);
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung  (jedoch ohne die Einnahmen aus einer evtl. Untervermietung);
  • Unterhaltszahlungen, Sachbezüge, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld;
  • Leistungen nach dem BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Abtretungen, Pfändungen, Abzweigungen u.ä. gehören zum Bruttoeinkommen und sind nicht von diesem vorweg abzusetzen.

Kann ich Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten/Betriebsausgaben absetzen?

Ja, soweit Aufwendungen für die Kinderbetreuung steuerrechtlich wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben von den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt werden können, sind sie auch bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Beim Kind:

  • Es muss sich um ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG handeln, also ein leibliches, ein Adoptiv- oder Pflegekind sein.
  • Das Kind muss zum Haushalt der wohngeldberechtigten Person rechnen.
  • Das Kind darf nicht älter als 13 Jahre sein (diese Altersgrenze gilt nicht, wenn die körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, und das behinderte Kind deshalb außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; vom 01.01.2007 an wird die Altergrenze für den Eintritt der Behinderung auf das 25. Lebensjahr verkürzt).

Bei den Eltern:

  • Es muss eine Erwerbstätigkeit vorliegen, d.h. der Steuerpflichtige muss einer Tätigkeit nachgehen, mit der er Einkünfte erzielen will (Abgrenzung zum Ehrenamt). Zur Erwerbstätigkeit zählen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigungen, geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs) und andere nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten. Um Aufwendungen absetzen zu können, müssen entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen werden.
  • Der Abzug ist bei erwerbstätigen Alleinerziehenden möglich, aber auch, wenn beide Elternteile zusammenleben und beide erwerbstätig sind. Auch Familien, in denen ein Elternteil Vollzeit und der andere Teilzeit arbeitet, können Betreuungskosten als Werbungskosten steuerlich absetzen. Ist bei zusammenlebenden Elternteilen nur ein Elternteil erwerbstätig, ist ein Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben hingegen nicht möglich.
  • Kinderbetreuungskosten sind nur für eigene Kinder absetzbar, nicht dagegen für Kinder aus früheren Beziehungen des jetzigen Ehegatten oder Partners, da Stiefkinder keine Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG sind.
  • Umgekehrt ist es für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten unschädlich, wenn der neue Ehegatte oder Partner, der kein Elternteil des betreuten Kindes ist, nicht erwerbstätig ist.

Die Aufwendungen werden vom Einkommen des Elternteils abgezogen, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide erwerbstätigen Elternteile Aufwendungen für Kinderbetreuung nach § 4f Satz 1 EStG getragen, so können gleichwohl je Kind und Jahr nur maximal 4.000 Euro geltend gemacht werden. Im Regelfall ist dann der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der (verheirateten oder unverheirateten) Eltern zu berücksichtigen. 

Aufwendungen und Nachweise:

  • Abzugsfähig sind z.B. Aufwendungen für eine Tagesmutter oder für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen.
  • Als Nachweis ist neben der Rechnung zusätzlich der Kontobeleg vorzulegen.
  • Von den so nachgewiesenen Aufwendungen werden nur zu 2/3, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wie Werbungskosten, von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit wie Betriebsausgaben berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden können Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B.Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht usw.). Kosten, die für die Verpflegung des Kindes anfallen (z.B. neben dem Hortbeitrag ein Essensgeld), sind von den Betreuungskosten abzuziehen, da sie auch anfallen würden, wenn der Elternteil nicht erwerbstätig wäre, und somit nicht erwerbsbedingt sind. Aufwendungen i. S. d. § 9c EStG sind nicht anzuerkennen, soweit sie von Dritten übernommen werden (z. B. im Rahmen der Arbeitsförderung oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe).

Aufwendungen für Kinderbetreuung, die steuerrechtlich nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, können hingegen wohngeldrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Beispiele:

Die nachgewiesenen Betreuungskosten eines doppelverdienenden Paares für ein Kind betragen jährlich 6.000 Euro.

  • Davon sind 4.000 Euro als Werbungskosten (zusätzlich bzw. neben der Werbungskostenpauschale) absetzbar.
  • Die nachgewiesenen Betreuungskosten einer erwerbstätigen, allein erziehenden Mutter für ihr Kind betragen insgesamt 1.000 Euro jährlich. Es sind 667 Euro als Werbungskosten (zusätzlich bzw. neben der Werbungskostenpauschale) absetzbar.

 

Wann erhöht sich das Wohngeld?

Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert. Doch ist innerhalb
des Bewilligungszeitraums eine Erhöhung des Wohngeldes auf Antrag möglich, wenn

  • sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (z. B. durch Geburt eines Kindes),
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent gestiegen ist oder
  • sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat
  • und diese Veränderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

Wann mindert sich das Wohngeld?

Darüber hinaus regelt das Wohngeldgesetz, dass von Amts wegen in den Fällen, in denen sich

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert,
  • die Miete oder Belastung (abzüglich des Betrages für Heizkosten) um mehr als 15 Prozent mindert oder
  • das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht,
  • das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums abzusenken bzw. zurückzufordern ist.

Wann wird ein Wohngeldbescheid unwirksam?

Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Wohngeldbescheid vor Ablauf des Bewilligungszeitraums unwirksam - vor allem dann, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt worden ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird. Wenn das Wohngeld nicht zur Zahlung der Wohnkosten verwendet wird, fällt der Wohngeldanspruch weg.

Der Wohngeldbescheid wird auch unwirksam, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Transferleistung (z. B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) beantragt oder empfängt. Die Unwirksamkeit beginnt grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, ab dem ein Antrag auf eine Transferleistung gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nicht zum Ersten eines Monats, tritt die Unwirksamkeit erst zum folgenden Monatsersten ein. Für verbleibende zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder wird auf Antrag erneut Wohngeld bewilligt.

Im Falle der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides unterrichtet die Wohngeldbehörde hierüber die wohngeldberechtigte Person.

Was passiert bei einem Umzug?

Wenn Sie umziehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Wohngeld für die bisherige Wohnung. Stellen Sie unbedingt sofort einen neuen Antrag für die neue Wohnung. Sie müssen die gleichen Unterlagen einreichen wie bei einem Erstantrag. Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb des Hauses in eine andere Wohnung oder innerhalb des Heimes in ein anderes Zimmer umziehen!
 
Zieht das letzte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied aus und wohnen im Haushalt nur noch ausgeschlossene Haushaltsmitglieder, entfällt ebenso der Anspruch auf Wohngeld.

Welche Mitteilungspflichten bestehen?

Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Kommen diese Personen dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, haben der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom
    Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder erhöht,

2. die monatliche Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert,

3. die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch
   dann, wenn die Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder eintritt.

4. ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Antrag auf eine Transferleistung gestellt hat oder eine Transferleistung bezieht.

Beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise auf dem Bewilligungsbescheid!

Können auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit Wohngeld beantragen?

Grundsätzlich ja!
Aber bei Nicht-EU-Ausländern muss hierfür ein gültiger Aufenthaltstitel vorhanden sein. Es ist daher ein Pass bzw. ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthaltes sowie ggf. eine Kopie der Verpflichtungserklärung eines Dritten zur Übernahme von Aufenthaltskosten vorzulegen. Bewilligtes Wohngeld wird von der Personen zurückgefordert, die eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben haben.

Wichtiger Hinweis:

Nicht-EU-Ausländer sollten beachten, dass die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung des Einzelfalles auf grund des Wohngeldbezuges den Aufenthaltstitel widerrufen kann.

Werden Datenabgleiche mit anderen Behörden durchgeführt?

Die Wohngeldbehörden sind ab 1. Januar 2005 berechtigt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die Angaben der Haushaltsmitglieder mittels eines Datenabgleichs dahingehend zu überprüfen:

  • ob und für welchen Zeitraum bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde
  • ob und für welchen Zeitraum zu Ausschluss von Wohngeld führende Sozialleistungen beantragt oder empfangen werden oder wurden
  • ob und welche Kapitaleinkünfte dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet worden sind
  • ob und von welchem Zeitpunkt an die Wohngeldempfängerinnen/die Wohngeldempfänger nicht mehr in der Wohnung wohnen, für die Wohngeld geleistet wurde

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Bekanntgabe der dazugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Unrichtige bzw. unterlassene Angaben im Antragsverfahren oder während des Wohngeldbezuges können als Straftat (Betrug) nach § 263 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren bzw. als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden. Die Wohngeldbehörden teilen solche Fälle der Staatsanwaltschaft mit bzw. werden unverzüglich ein Bußgeldverfahren einleiten.