Zuschussfähige Miete oder Belastung
Um für Ihren Fall den zuschussfähigen Betrag festzustellen, sollten Sie wissen, was unter Miete zu verstehen ist oder was zur Belastung gehört, was nicht berücksichtigt werden darf und wie hoch der Betrag für Heizkosten ist.
- Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.
- Unter Belastung bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung durch die Wohngeldbehörde zu ermitteln.
Was gehört zur Miete?
Die zuschussfähige Miete bzw. Belastung setzt sich zusammen aus der Summe der nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften ermittelten Miete bzw. Belastungen.
Zur Miete gehören auch:
- Kosten des Frischwasserverbrauchs
- Kosten der Abwasserbeseitigung
- Kosten des Breitbandkabels
Diese Kosten können der Miete auch dann zugerechnet werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z.B. Stadtwerke) gezahlt werden.
Zur Miete gehören nicht:
- Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in der Form der so genannten Fernwärme,
- Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter,
- Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens,
- Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
- die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,
- die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (z. B. bei Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen,
- die Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Bezahlung der Miete,
- Strom und Gas,
- Zuschlag für die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter.
Miete bei Heimen
Für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist als Miete der zuschussfähige Höchstbetrag nach dem Wohngeldgesetz zu Grunde zu legen.
Mietwert bei einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus
Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohnungen ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Das ist jener Betrag, welcher der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, muss der Mietwert geschätzt werden.
Was gehört zur Belastung?
- Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgungen usw.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben,
- Instandhaltungskosten- und Betriebskosten in einer bestimmten Höhe,
- Grundsteuer,
- zu entrichtende Verwaltungssteuer
Nicht berücksichtigt werden dagegen:
- die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich genutzt wird,
- die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (z. B. bei Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Belastung, wird es in voller Höhe von der Belastung abgezogen,
- Leistungen aus öffentlichen Haushalten, z. B. Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz und die Eigenheimzulage (Fördergrundbetrag, Kinderzulage).
Anteilige Berücksichtigung von Miete und Belastung, wenn mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen ist
Wird die Wohnung sowohl von zu berücksichtigenden als auch vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, wird nur der Anteil an der Miete oder der Belastung berücksichtigt, der nach Köpfen dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht.


Facebook
www.kiel.de ist die offizielle Webseite der Landeshauptstadt Kiel