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Wohngeld für Personen in Ausbildung

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wohngeld haben, aber nur dann, wenn sie

  • weder Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Ausbildungsgeld (§ 104 SGB III) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben oder hätten, 
  • noch ein anderer Wohnraum als der in Kiel genutzte Wohnraum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

Haben oder hätten Sie Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder auf Ausbildungsgeld (§ 104 SGB III)?

Dann haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Unerheblich ist, ob Sie BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld tatsächlich beantragt haben oder nicht.

Wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bzw. nach § 59, § 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen, kann Wohngeld nicht geleistet werden, auch wenn sie keine Leistungen beantragt haben oder nur aufgrund der Höhe ihrer Einkünfte und/oder der Einkünfte der Eltern keine Leistungen bekommen. Diese Regelung im Wohngeldgesetz hat den Zweck, Auszubildende und Studierende ausschließlich auf die für sie vorgesehenen staatlichen Hilfen zu verweisen.
 

Beispiele: 

  • Lars und Anne sind beide für ihr (Erst-)Studium nach Kiel gezogen. Lars erhält BAföG-Leistungen, während Anne kein BAföG erhält, weil ihre Eltern ein zu hohes Einkommen haben. Lars kann kein Wohngeld beantragen, weil er bereits BAföG bezieht. Anne erhält zwar kein BAföG, hat aber ebenfalls keinen Anspruch auf das Wohngeld, da sie dem „Grunde nach“ einen Anspruch auf BAföG hat. 
  • Jan wohnt bereits seit einem Jahr aufgrund seines Studiums in Kiel. Er erhält keine BAföG-Leistungen, weil er keinen Antrag gestellt hatte. Jan hatte keinen Antrag gestellt, weil seine Eltern ein zu hohes Einkommen haben. Jan kann kein Wohngeld beantragen, weil er dem „Grunde nach“ Anspruch auf BAföG hat, der nur der Höhe nach nicht besteht.

Dieser Ausschluss vom Wohngeldanspruch gilt aber nur dann, wenn alle im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf BAföG (oder auf BAB oder Ausbildungsgeld) haben. Hat auch nur ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf BAföG (oder auf BAB oder Ausbildungsgeld), besteht wieder ein Anspruch auf Wohngeld.

Beispiele: 

  • Frank und Hannah, die miteinander verheiratet sind, studieren und bewohnen zusammen mit ihrer 3jährigen Tochter eine gemeinsame Wohnung. Die beiden Eltern haben dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG und erhalten dieses auch. Bis hierher ist noch kein Wohngeldanspruch vorhanden. Da aber die gemeinsame Tochter weder BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe erhält, ist ein Anspruch auf Wohngeld vorhanden. Auch wenn das Kind Sozialgeld nach dem SGB II erhalten würde, besteht auch ein Anspruch auf Wohngeld.
  • Yvonne bewohnt zusammen mit ihrer 3jährigen Tochter eine gemeinsame Wohnung. Yvonne hat dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG und erhält dieses auch. Außerdem erhält Sie den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach dem SGB II. Bis hierher ist noch kein Wohngeldanspruch vorhanden. Da aber die Tochter weder BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe erhält, ist ein Anspruch auf Wohngeld vorhanden. Obwohl die Tochter Sozialgeld nach dem SGB II erhält, besteht ein Anspruch auf Wohngeld.

Wenn BAföG (oder auf BAB oder Ausbildungsgeld) ausschließlich als Darlehen gewährt werden, besteht wieder ein Anspruch auf Wohngeld.

Beispiel: 

  • Lars erhält seit der Zulassung zur Abschlussprüfung ein Studienabschlussdarlehen nach dem BAföG. Lars bezieht zwar Leistungen nach dem BAföG, da er diese Leistungen aber ausschließlich als Darlehen erhält, hat er einen Anspruch auf Wohngeld.

Wohngeld kann also in folgenden Fällen beantragt werden (da kein Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld):

  • es liegt keine dem BAföG oder dem SGB III unterliegende förderungswürdige Ausbildung vor
  • bei Ausländern, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen
  • die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung wurde überschritten
  • der Zeitraum der Förderung durch das BAföG ist abgelaufen
  • Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund
  • eine weiterführende Ausbildung nicht durch das BAföG oder SGB III abgedeckt wird
  • bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer, wenn keine weitere Förderung in Form von Zuschussleistungen möglich ist
  • das BAföG als Volldarlehen gezahlt wird
  • die Leistungsnachweise für das BAföG nicht erbracht wurden. Der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG lebt aber wieder auf, wenn die fehlenden Leistungsnachweise studienzeitgerecht nachgeholt werden,
  • die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht erfüllt sind (z.B. Besuch einer Privatschule),
  • die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten ist,
  • die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht im Geltungsbereich des WoGG durchgeführt wird (Grenzgänger),
  • Schülern, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen (z.B. Meister-BAföG),
  • Auszubildende Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhalten,
  • Auszubildende an Verwaltungsfachhochschulen des Bundes und Länder studieren, die zugleich Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind und Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Trifft einer der genannten Gründe zu, benötigen Sie eine Bestätigung darüber.

  • Auszubildende wenden sich bitte dazu an die Agentur für Arbeit (BAB für Auszubildende),
  • Studierende (BAföG für Hochschulabsolventen) an das  Studentenwerk Schleswig-Holstein,
  • Schülerinnen und Schüler, FH Absolventen u.a. an das Amt für Ausbildungsförderung Kiel.

 
Sie müssen in der Regel keinen Antrag auf BAföG oder BAB stellen. Sollte Ihnen aber ein BAföG- oder BAB-Ablehnungsbescheid bereits vorliegen, reichen Sie diesen bitte zusammen mit dem Antrag auf Wohngeld, der Anlage A für Auszubildende und der Studien-/Schulbescheinigung ein.

Ist der von Ihnen selbst genutzte Wohnraum in Kiel der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen?

Um eine Entscheidung über den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu treffen, kommt es auf die aktuelle Situation einer Person im Einzelfall an. Die Meldung der Wohnung als Hauptwohnsitz kann dabei ein Indiz sein; alleiniges Kriterium ist sie jedoch nicht.

Ist die Bestreitung der Lebenshaltungskosten nachvollziehbar?

Oftmals wird geglaubt, dass Wohngeld gleichbedeutend mit Miete ist. Dies ist nicht der Fall: Wohngeld ist immer „nur“ ein Zuschuss zur Miete, deckt also bei weitem nicht die Miethöhe. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum und die übrigen Kosten für die Lebensunterhaltung müssen von der wohngeldberechtigten Person und von den Haushaltsmitgliedern selbst getragen werden.

Gibt die wohngeldberechtigte Person (oder ein Haushaltsmitglied) Einnahmen an, die in einem (deutlichen) Missverhältnis zu seinen erkennbaren Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes stehen oder zu stehen scheinen, ist in diesen Fällen eine Plausibilitätsprüfung zwischen den bekannten und angegebenen Einnahmen und den erkennbaren Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorzunehmen. Hierbei sind sowohl die laufenden Kosten für den Lebensunterhalt (Miete, Lebensmittel, Kleidung etc.) als auch ein besonderer Aufwand (z.B.  für Auto, Telefon, Versicherungen, Vereine etc.) im Einzelfall zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Aufwendungen werden die im Rahmen des XII. Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Bedarfssätze (sog. Mindestversorgungssätze der Sozialhilfe) zzgl. weiteren bekannten festen Ausgaben, die nicht Bestandteil der Mindestversorgungssätze der Sozialhilfe sind, zu Grunde gelegt. Ferner muss auch bei der Plausibilitätsprüfung der studienbedingte Mehraufwand berücksichtigt werden.

Liegt das angegebene Einkommen erheblich unter den Mindestversorgungssätzen der Sozialhilfe, ist zunächst die Bestreitung der Kosten für die Lebenshaltung nicht nachvollziehbar. Es obliegt dann der wohngeldberechtigten Person, die Differenz zwischen Ihren Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar aufklären. Im Einzelfall ist es daher erforderlich, dass sämtliche Aufwendungen zusammengestellt und den angegebenen und nachgewiesenen Einnahmen gegenübergestellt werden. Kann die Bestreitung der Lebenshaltungskosten nicht nachvollziehbar erklärt und nachgewiesen werden, kann der Antrag auf Wohngeld abgelehnt werden.