Anzeigepflichten und Formulare gemäß § 13 der Trinkwasserverordnung
Mit Inkrafttreten der 1. Änderung der Trinkwasserverordnung am 1. November 2011 sind die Anzeigepflichten für die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen erweitert worden. Die Anzeigen können Sie aber bereits gerne jetzt durchführen.
Allgemeine Anzeigepflicht für Wasserversorgungsanlagen
Für den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, besteht eine Anzeigepflicht, wenn
- eine Wasserversorgungsanlage errichtet wird,
- eine Wasserversorgungsanlage erstmalig in Betrieb genommen wird,
- bauliche oder betriebstechnische Änderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwasser Auswirkungen haben kann, durchgeführt werden sollen,
- das Eigentum oder das Nutzungsrecht auf andere Person übergeht.
Spezielle Anzeigepflicht für Trinkwassererwärmungsanlagen
Neu ist ab dem 1.11.2011 eine Anzeigepflicht für den Betreiber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmer (Inhalt mehr als 400 Liter und / oder mehr als 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle) und das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit befindet. Dies betrifft z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Hotels, Wohngebäude, Bäder, Sport- und Industrieanlagen, Campingplätze usw.
Allgemeine Anzeigepflicht für Brauchwassernutzungsanlagen
Für den Betreiber einer Brauchwassernutzungsanlage (z.B. Regenwasser- nutzungsanlagen) besteht eine Anzeigepflicht, wenn diese in einem Gebäude zusätzlich zu der vorhandenen Trinkwasserinstallation eingebaut ist.
Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 geahndet werden.
Anzeigeformulare
Für die Anzeige bieten wir Ihnen zwei Formulare in zwei Varianten an.
Die Onlineformulare können Sie am Bildschirm ausfüllen und elektronisch an das Amt für Gesundheit übersenden. Bitte reichen Sie dann ergänzende Unterlagen (Technische Pläne, Untersuchungsergebnisse usw.) per E-Mail, Fax oder Post nach.
Alternativ können Sie sich das jeweilige Formular auch ausdrucken, ausfüllen und per E-Mail, Fax oder Post übersenden.
Allgemeine Anzeigepflicht für Wasserversorgungsanlagen / Trinkwassererwärmer
Allgemeine Anzeigepflicht für Brauchwassernutzungsanlagen


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