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Aufnahme auswärtiger Kinder in Kieler Kindertageseinrichtungen

Sie wohnen in einer Umlandgemeinde?

Sie wohnen in einer Umlandgemeinde und möchten Ihr Kind in einer Kieler Kindertageseinrichtung betreuen lassen.

Nach dem Kindertagesstättengesetz ( § 25 a KiTaG ) sind dafür folgende Schritte erforderlich:

  • Sie teilen Ihrer Wohnortgemeinde in der Regel mindestens drei Monate vorher mit, dass Sie einen Kindergartenplatz außerhalb Ihrer Wohngemeinde belegen möchten.
  • Die Wohngemeinde prüft zunächst, ob sie Ihnen einen bedarfsgerechten Kindergartenplatz in Ihrer Wohngemeinde anbieten kann. Ist dies nicht der Fall, stellt Ihnen Ihre Wohngemeinde eine Bescheinigung aus. Darin bestätigt die Wohngemeinde, dass Ihnen kein bedarfsgerechter Kindergartenplatz angeboten werden kann und dass sie bereit ist, die Kosten für eine auswärtige Betreuung zu übernehmen (Kostenübernahmeerklärung). 
  • Mit dieser Bescheinigung wenden Sie sich an die von Ihnen gewünschte Kindertageseinrichtung.
  • Die Kindertageseinrichtung prüft, ob ein Betreuungsvertrag geschlossen werden kann.
  • Wird ein Betreuungsvertrag geschlossen, ist von Ihnen die Höchstgebühr, die in der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel  festgelegt ist, zu zahlen. Einen Antrag auf Ermäßigung der Gebühr stellen Sie in Ihrer Wohngemeinde bzw. beim Kreisjugendamt. 

Achtung: Ohne Kostenübernahmeerklärung Ihrer Wohngemeinde darf die Kindertageseinrichtung Ihr Kind nicht aufnehmen! Bei einer Aufnahme ohne Kostenübernahmeerklärung entfällt die Förderung des Platzes durch die Landeshauptstadt Kiel!

Sie wohnen in Kiel und ziehen in eine Umlandgemeinde?

Sie wohnen in Kiel und Ihr Kind wird in einer Kieler Kindertageseinrichtung betreut. Sie ziehen in eine Umlandgemeinde, möchten aber, dass Ihr Kind weiterhin in seinem Kindergarten bleiben kann.

Nach dem Kindertagesstättengesetz ( § 25 a KiTaG ) sind dafür folgende Schritte erforderlich:

  • Sie teilen Ihrer neuen Wohngemeinde vor dem Umzug mit, dass Sie Ihr Kind weiter in Kiel betreuen lassen möchten und beantragen eine Kostenübernahmeerklärung. Die neue Wohngemeinde prüft, ob Ihnen ein bedarfsgerechter Kindergartenplatz in Ihrer neuen Wohngemeinde angeboten werden kann.
  • Ist dies nicht der Fall, stellt Ihnen Ihre neue Wohngemeinde eine Bescheinigung aus. Darin bestätigt sie, dass Ihnen kein bedarfsgerechter Kindergartenplatz angeboten werden kann und die Kosten für eine auswärtige Betreuung übernommen werden (Kostenübernahmeerklärung).
  • Sie legen diese Bescheinigung Ihrem Kindergarten vor. Ihr Kind kann weiterhin in Kiel betreut werden.
  • Für die Betreuung von auswärtigen Kindern ist die Höchstgebühr, die in der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel  festgelegt ist, zu zahlen. Einen Antrag auf Ermäßigung der Gebühr stellen Sie in Ihrer Wohngemeinde bzw. beim Kreisjugendamt.

Achtung: Ohne Kostenübernahme-Erklärung Ihrer Wohngemeinde darf Ihr Kind nicht in Kiel betreut werden!

Erteilt Ihnen Ihre neue Wohngemeinde keine Kostenübernahmeerklärung, müssen Sie den in Ihrer Wohngemeinde angebotenen Kindergartenplatz annehmen.