Grundsätze für die Aufnahme in Kieler Kindertageseinrichtungen
der Landeshauptstadt Kiel
Stand: August 2005
1. Rechtsanspruch
Jedes Kind hat ab seinem dritten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.
Einige Kindertageseinrichtungen können in Gruppen mit erweiterter Altersmischung oder in Kleinkindgruppen (Krippen) auch Kinder unter drei
Jahren aufnehmen.
Schulkinder zwischen 6 und 12 Jahren können Kindertageseinrichtungen mit Hortgruppen (zum Teil auch in Ganztagsgruppen) besuchen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Betreuung auch bis zum 14. Lebensjahr möglich.
2. Altersmischung
In allen Gruppen werden Kinder verschiedener Altersstufen in Übereinstimmung mit den pädagogischen Zielen, die im Kindertagesstättengesetz des Landes Schleswig-Holstein und der Rahmenkonzeption für Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Kiel formuliert werden, betreut.
3. Voraussetzungen für eine Aufnahme
Grundsätzlich können nur Kieler Kinder städtische Kindertageseinrichtungen besuchen. Ändert sich der Wohnort des Kindes oder der Erziehungsberechtigten während des Betreuungsverhältnisses, scheidet das Kind automatisch mit Ablauf des Kindergartenjahres aus. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen.
Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in Kiel haben, können nur aufgenommen werden, wenn freie Plätze nicht mit Kieler Kindern zu belegen sind. Die Eltern müssen in ihrer Wohnortgemeinde drei Monate vor Aufnahme des Kindes angezeigt haben, dass sie einen Platz außerhalb der Wohnortgemeinde wünschen und die Zusage der Gemeinde über die Zahlung des Kostenausgleiches an die Stadt Kiel vorlegen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen. Weitere Hinweise
Damit sich ein Kind schnell in der Einrichtung wohl fühlen kann, sollte es den Anforderungen des Kindergartenalltages gewachsen sein. Es sollte insbesondere in der Lage sein, anderen seine Bedürfnisse und Wünsche mitzuteilen und nach einer individuellen Eingewöhnungszeit die Betreuungspersonen als feste Bezugspersonen anzunehmen.
Bei der Aufnahme des Kindes muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der bedeutsame vorangegangene Erkrankungen, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen des Kindes festgehalten sind.
4. Entscheidung über die Aufnahme
Die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtung trifft die betreffende Leiterin/der betreffende Leiter unter Beteiligung der Elternvertretung.
5. Öffnungszeiten
Die Kernöffnungszeit der Kindertageseinrichtungen ist montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr. Bedarfsgerechte Betreuung wie Früh- und Spätdienste wird in einzelnen Einrichtungen angeboten.
Drei Wochen während der Sommerferien und bis zu fünf Arbeitstage während der Weihnachtsferien schließen die städtischen Kindertageseinrichtungen. In dieser Zeit wird eine eingeschränkte Betreuung gewährleistet. Einzelheiten über die Betreuung während der Schließungszeiten erfahren Sie etwa vier Wochen vor diesen Terminen am Aushang der Kindertageseinrichtungen.
Nach Absprache mit der Elternvertretung und dem Fachamt kann die Einrichtung an bis zu vier Arbeitstagen pro Jahr aus betrieblichen Gründen oder für Fortbildungen des Teams schließen. Eine benachbarte Kindertageseinrichtung übernimmt in diesem Fall den Notdienst.
6. Besuch der Kindertageseinrichtung
Die Kinder sollten die Kindertageseinrichtung regelmäßig an allen Öffnungstagen besuchen. Nur so ist Kontinuität in der pädagogischen Arbeit gewährleistet. Für die Planung ist es erforderlich, dass die Kindertageseinrichtung bis spätestens 9 Uhr informiert wird, wenn ein Kind die Einrichtung nicht besuchen kann.
7. Bringen und Abholen
Nicht schulpflichtige Kinder sollen bis spätestens 9 Uhr in die Kindertageseinrichtung gebracht und in die Betreuung der jeweiligen Gruppenleitung übergeben werden.
Soll ein Kind allein nach Hause gehen oder im Ausnahmefall von jemand anderem als vereinbart abgeholt werden, ist dazu eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Einrichtung und den Eltern erforderlich.
Die Aufsichtspflicht der Kindertageseinrichtung und der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beginnt mit der Übergabe des Kindes an die Gruppenleitung und endet mit der Übergabe an die abholberechtigte Person; bei Kindern, die alleine kommen und gehen, beim Betreten und Verlassen der Einrichtung.
8. Mahlzeiten
Alle Kinder erhalten den ganzen Tag über ausreichend Milch und andere Getränke. Kindern in Dreiviertel-, Ganztags- und Hortgruppen wird täglich eine warme Mittagsmahlzeit gegen eine monatliche Gebühr gereicht.
9. Kleidung
Die Kleidung der Kinder soll zweckmäßig sein. Sie soll bei jedem Wetter das Spielen im Freien und ein möglichst problemloses Umgehen mit Farbe, Ton und Matsch ermöglichen.
10. Gesundheitsvorsorge
Erkrankte Kinder sollen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Wenn ein Kind wegen einer infektiösen Krankheit die Einrichtung nicht besuchen konnte, kann bei seiner Rückkehr eine ärztliche Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Kindergartenbesuches verlangt werden.
Kindern werden in der Einrichtung grundsätzlich keine Medikamente verabreicht. Für chronisch kranke Kinder, die eine Dauermedikation oder Notfallpräparate benötigen, können Absprachen mit der Leitung und Gruppenleitung getroffen werden (gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt).
11. Gebühren
Einzelheiten über die Gebühren für pädagogische Betreuung und Beköstigung sind der in der Einrichtung ausgehängten Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Kiel in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
12. Kündigung
Die Kündigung des Kindergartenplatzes muss schriftlich unter Beachtung der in der Gebührensatzung angegebenen Termine in der Einrichtung erfolgen.
13. Anerkennung der Aufnahmebedingungen
Die Aufnahmebedingungen sind Bestandteil des Betreuungsvertrages und werden durch die Unterschrift unter den Vertrag anerkannt.
Diese Grundsätze für die Aufnahme und Betreuung von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen in Kiel sind mit dem Stadtelternbeirat abgestimmt.
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