Heckenschnitt
Heckenschnitt
Hecken, Gebüsche und Bäume haben für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten große Bedeutung als Lebensraum. So finden dort z.B. viele Insekten, Vögel und andere Kleintiere Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten.
Aus diesem Grunde ist es vom 15. März bis 30. September in Deutschland grundsätzlich verboten, Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen (Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs. 5).
Ergänzend hierzu ist es verboten, Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören, z.B. Nistplätze von Vögeln (Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs. 1).
Verstöße gegen diese Regelungen können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Ausnahmen gibt es:
- im Bereich Forst-/ Landwirtschaft und gewerblichen Gartenbau,
- bei behördlich angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht außerhalb der Schutzfrist ausgeführt werden können,
- bei genehmigten Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs betroffen ist.
Erlaubt ist:
- der Formschnitt von Hecken (Unterhaltungsschnitt) zur Beseitigung des Pflanzenzuwachses. Dabei ist auf jeden Fall sicherzustellen, dass die Hecke als Brut- und Lebensraum für die Vogelwelt während der Schutzfrist erhalten bleibt. Vor dem Schnitt ist zu kontrollieren, ob sich in der Hecke noch belegte Nester befinden. In diesem Fall sollte der Schnitt verschoben werden.
- der sogenannte Sommerschnitt von Obstbäumen oder der schonende Schnitt von Bäumen zur Gesunderhaltung,
- der Schnitt von Gehölzen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (Auch hier muss der Brutvogelschutz beachtet werden).
Darüber hinaus gehende Rückschnitte fallen unter das Verbot
Besondere Regelungen gelten im Stadtgebiet:
- in städtischen Kleingartenanlagen. Hier ist der Unterhaltungsschnitt von Hecken nur in der Zeit vom 15.Juli - 14. März zulässig.
- hinsichtlich des Fällens von Bäumen. Die Bestimmungen der Kieler Baumschutzsatzung beziehungsweise Baumschutzverordnung sind zu beachten.
Satzung zum Schutze des Baumbestandes im Innenbereich der Landeshauptstadt Kiel
Stadtverordnung zum Schutze des Baumbestandes im Außenbereich der Landeshauptstadt Kiel
Bei allen Fragen zum Thema erhalten Sie vom Grünflächenamt und vom Umweltschutzamt fachkundige Auskunft.
Ein Tipp zum Schluss:
Gehölzschnitt sollte nicht über die Restmülltonne entsorgt, sondern sinnvoll verwertet werden. Wie, das erfahren Sie im Kieler Umweltwegweiser.


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