Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung
1. Kotentfernung
Hundeführerinnen und Hundeführer sind verpflichtet, unverzüglich den Kot ihrer Hunde zu entfernen.
Grundlagen: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein, Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel, Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel
2. Allgemeine Aufsichtspflicht
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des vorstehenden Satzes zu führen. Für das Halten und Führen gefährlicher Hunde gelten besondere Pflichten. Erwähnt sei hier die Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis ist z.B. nur zu erteilen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt. Einzelheiten können beim Bürger- und Ordnungsamt unter den Telefonnummern 901-2181 und 901-2192 erfragt werden.
Grundlage: Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG)
3. Halsbandpflicht
Hunden sind außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
Grundlage: Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG)
4. Hundesteuermarke
Die Steuermarke muss dem Hund zusätzlich zu der unter 3. genannten Kennzeichnung bei jedem Verlassen des privaten Grundbesitzes oder der Wohnung angelegt werden.
Grundlage: Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer
5. Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht mitgenommen werden
- in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
- in Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Ver-sammlungsräume und
- in Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
- Grundlage: Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG)
6. Leinenzwang
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren oder in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete (darunter sind gemäß Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt Kiel die öffentlichen Grünanlagen, die der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen, zu verstehen. Hierzu gehören
- die Grün- und Parkanlagen mit ihren Anpflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind,
- die Spiel- und Bolzplätze,
- die Tiergehege,
- die allgemein zugänglichen Grünanlagen von Kleingärten und
- das Straßenbegleitgrün
- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
- auf Friedhöfen,
- auf Märkten und Messen,
- in öffentlichen Gebäuden u. öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Wäldern und dort nur auf Waldwegen.
Grundlagen: Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG), Landeswaldgesetz, Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel
7. Gefährliche Hunde
S. Ziffer 2 „Allgemeine Aufsichtspflicht“
8. Ausnahmen
Ausnahmen vom Leinenzwang und Mitnahmeverbot gibt es für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbil-dung. soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Grundlage: Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG)
9. Regelverstöße
Verstöße gegen die Allgemeine Aufsichtspflicht, den Leinenzwang, das Mitnahmeverbot und gegen die Kotentfernungspflicht gelten als Ordnungswidrigkeiten und sind mit Bußgeldern belegt.
Grundlagen: Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG), Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel, Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel
Anzuwendende Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. Dezember 1994
- Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz) vom 28.01.2005
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003, berichtigt 2004
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz) vom 05.12.2004
- Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer vom 20.12.2000
- Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel vom 9. April 1984
- Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Straßenreinigungssatzung) vom 22.12.2004


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