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Geflügelpest / Vogelgrippe


Vorschriften für Geflügelhalter

Generelle Meldepflicht für das Halten von Hühnern, Enten, Gänsen, Tauben etc.

Als vorbeugende Maßnahme zum Schutz gegen eine mögliche Verbreitung der Geflügelpest bzw. Vogelgrippe hat das zuständige Bundesministerium eine entsprechende Verordnung erlassen, die am 7. Februar 2004 in Kraft getreten ist.

Danach muss jeder, der Hühner, Puten, Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner, Wachteln oder Tauben hat, diese unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt melden. Folgende Angaben müssen mitgeteilt werden: Name und Anschrift des Halters, Anzahl der gehaltenen Tiere, die Nutzungsart und der Standort.


Registerpflicht:

Jeder Geflügelhalter muss ein Register führen, aus dem die Art des Geflügels, Datum von Zu- oder Abgang sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, des Erwerbers und des Transportunternehmens hervorgeht. Wer mehr als 100 Stück Geflügel hält, muss die Anzahl der pro Tag verendeten Tiere in das Register eintragen.


Treten in einem Geflügelbestand bei einer Bestandsgröße von weniger als 100 Tieren Verluste von mindestens 3 Tieren innerhalb von 24 Stunden auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Futteraufnahme oder Legeleistung, muss der Besitzer unverzüglich einen Tierarzt hinzuziehen. Dabei muss auch immer auf das Vogelgrippe-Virus der Untertypen H5 und H7 untersucht werden.


Die Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, auch ein Verdacht muss der Veterinärabteilung gemeldet werden. Kennzeichnend für eine Infektion sind neben einer hohen Sterberate unter anderem Teilnahmslosigkeit, Futter- und Wasserverweigerung, Ausfluss aus Augen und Schnabel, Durchfall, Blaurotverfärbung von Kopfanhängen und Füßen. Enten und Gänse erkranken nicht so schwer wie Hühnervögel, sie leiden manchmal nur an einer fast unauffälligen Darmerkrankung, verbreiten das Virus jedoch durch ihre Ausscheidungen.

Stallpflicht:

Zum Schutz vor Geflügelpest bzw. Vogelgrippe müssen Geflügelhalter bundesweit ihre Tiere (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) grundsätzlich bis auf weiteres in geschlossenen Ställen halten.

 


Die Haltung in einem vogeldichten Auslauf mit dichtem Dach und gesicherten seitlichen Abgrenzungen (Voliere) ist ebenfalls zulässig, muss jedoch vorher bei der Veterinärabteilung des Bürger- und Ordnungsamtes, (Telefon 901-2161) telefonisch oder per Vordruck angezeigt werden. 
In Volieren gehaltenes Geflügel muss bis auf weiteres vierteljährlich auf eigene Kosten von einem Tierarzt klinisch untersucht werden. Die Untersuchung muss tierärztlich dokumentiert werden, damit die Verpflichtung der Tierhalter von der Veterinärabteilung kontrolliert werden kann. 

Eine generelle Ausnahmegenehmigung für Freilandhaltungen im Bereich der Landeshauptstadt Kiel wurde durch die Allgemeinverfügung vom 28.04.2008 (Datum der Veröffentlichung) unter den dort genannten Einschränkungen erteilt. Diese Ausnahmegenehmigung kann jedoch erst in Anspruch genommen werden, wenn die Freilandhaltung vorher bei der Veterinärabteilung angezeigt wurde.

Mehr Informationen 

  • Robert Koch-Institut: Aktuelle Informationen zur Vogelgrippe
  • Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI): Informationen über die Klassische Geflügelpest (PDF-Dokument)
  • Bundesministerium: Informationen und alle Verordnungen zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest im Überblick
  • www.kreis-ploen.de
  • www.kreis-rd.de