Haushaltssatzung 2002/2003
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 13./14. Dezember 2001 mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
| Der Haushaltsplan wird | für das Haushaltjahr 2002 | für das Haushaltsjahr 2003 | |
|---|---|---|---|
| 1. | im Verwaltungshaushalt | Zelle | |
| in der Einnahme auf | 587.805.200 EUR | 560.546.000 EUR | |
| in der Ausgabe auf | 587.805.200 EUR | 560.546.000 EUR | |
| und | |||
| 2. | im Vermögenshaushalt | ||
| in der Einnahme auf | 143.088.000 EUR | 77.495.800 EUR | |
| in der Ausgabe auf | 143.088.000 EUR | 77.495.800 EUR | |
| festgesetzt. |
§ 2
| Es werden festgesetzt | für das haushaltsjahr 2002 | für das Haushaltsjahr 2003 | |
|---|---|---|---|
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 EUR | 0 EUR |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 16.570.000 EUR | 27.396.200 EUR |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 127.000.000 EUR | 127.000.000 EUR |
| 4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | - entfällt - | - entfällt - |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| für das Haushaltsjahr 2002 | für das Haushaltsjahr 2003 | ||
|---|---|---|---|
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 350 % | 350 % | |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 450 % | 450 % | |
| 2. | Gewerbesteuer | 430 % | 430 % |
Abweichend hiervon werden die Hebesätze für die Realsteuern für die Grundstücke bzw. Betriebsstätten in den mit Wirkung vom 1. Juli 1997 aus der Gemeinde Altenholz in die Landeshauptstadt Kiel umgemeindeten Gebietsteilen wie folgt festgesetzt:
| für das Haushaltsjahr 2002 | für das Haushaltsjahr 2003 | ||
|---|---|---|---|
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 250 % | 250 % | |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 250 % | 250 % | |
| 2. | Gewerbesteuer | 350 % | 350 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Oberbürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 100.000 EUR. Die Genehmigung der Ratsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, der Ratsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- und außerplanmäßig eingegangenen Verpflichtungen zu berichten.
§ 5
(1) Für die nach Anlage A. der Ausführungsbestimmungen zum Haushaltsplan der Landeshauptstadt Kiel im Verwaltungshaushalt nach § 15 Abs. 2 GemHVO gebildeten Budgets gelten folgende Budgetierungsregelungen:
a) Übersteigen die Mehreinnahmen eines Budgets die Mindereinnahmen, so kann der übersteigende Betrag zu 30 % für Mehrausgaben bei den Ausgaben des Budgets mit Ausnahme der Ausgaben der Hauptgruppe 4 (Personalausgaben) verwendet werden. Der übersteigende Betrag ist in Höhe des in Satz 1 festgesetzten Prozentsatzes übertragbar. Ausgenommen von Satz 1 und 2 sind die nach § 16 Abs. 1 GemHVO zweckgebundenen Einnahmen.
b) Übersteigen die Mindereinnahmen eines Budgets die Mehreinnahmen, so ist der übersteigende Betrag bei den Ausgaben des Budgets mit Ausnahme der Ausgaben der Haupt- bzw. Untergruppen 4 (Personalausgaben), 679 (innere Verrechnungen), 680 (Abschreibungen), 685 (Verzinsung des Anlagekapitals), 689 (Rückstellungen) gesperrt. Ausgenommen sind die nach § 16 Abs. 1 GemHVO zweckgebundenen Einnahmen.
c) Die Ausgaben eines Budgets mit Ausnahme der Ausgaben der Untergruppen 660 (Verfügungsmittel), 679 (innere Verrechnungen), 680 (Abschreibungen), 685 (Verzinsung des Anlagekapitals) und 689 (Rückstellungen) sind gegenseitig deckungsfähig.
d) Die Ausgaben eines Budgets mit Ausnahme der Ausgaben der Untergruppen 660 (Verfügungsmittel), 679 (innere Verrechnungen), 680 (Abschreibungen), 685 (Verzinsung des Anlagekapitals) und 689 (Rückstellungen) sind zugunsten der Ausgaben des entsprechenden Budgets im Vermögenshaushalt bis zur Höhe eines Betrages von 25.000 EUR einseitig deckungsfähig.
e) Die Ausgaben eines Budgets mit Ausnahme der Ausgaben der Untergruppen 660 (Verfügungsmittel), 679 (innere Verrechnungen), 680 (Abschreibungen), 685 (Verzinsung des Anlagekapitals) und 689 (Rückstellungen) sind zu 50 % übertragbar. Im Rahmen der Vereinbarung zur Einsparung von Personalausgaben für das Dezernat II sind die Personalausgaben des Dezernates II (Sammelnachweis 2) übertragbar.
(2) Von den Ausgaben der nach Anlage B. der Ausführungsbestimmungen zum Haushaltsplan der Landeshauptstadt Kiel im Vermögenshaushalt nach § 15 Abs. 2 GemHVO gebildeten Budgets sind die Ausgaben der Untergruppe "935" und der Maßnahmenummer "000" jeweils gegenseitig deckungsfähig.
(3) Für den Einzelplan 9 des Verwaltungshaushaltes gelten folgende Regelungen:
a) Mehreinnahmen bei Steuern und allgemeinen Zuweisungen können für Mehrausgaben im selben Jahr bei Umlagen verwendet werden.
b) Die Ausgaben der Gruppe 80 (Zinsen) sind gegenseitig deckungsfähig.
(4) Im Einzelplan 9 des Vermögenshaushaltes sind die Ausgaben der Gruppe 97 (Tilgungen) gegenseitig deckungsfähig.
§ 6
Für den Wirtschaftsplan des Städtischen Krankenhauses werden festgesetzt:
| für das Wirtschaftsjahr 2002 | für das Wirtschaftsjahr 2003 | ||
|---|---|---|---|
| 1. | im Erfolgsplan | ||
| die Erträge auf | 75.492.900 EUR | 76.104.900 EUR | |
| die Aufwendungen | 75.492.900 EUR | 76.104.900 EUR | |
| der Jahresgewinn | 0 EUR | 0 EUR | |
| der Jahresverlust | |||
| 2. | im Vermögensplan | ||
| die Einnahmen auf | 9.490.700 EUR | 5.227.800 EUR | |
| die Ausgaben auf | 9.490.700 EUR | 5.227.800 EUR | |
| 3. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 EUR | 0 EUR |
| 4. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR | 0 EUR |
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 15.04.2002 erteilt.
Kiel, den 17.04.2002
Ronald Klein-Knott
Bürgermeister


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