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Die Gleichstellungsbeauftragte in Gemeindeordnung und Hauptsatzung

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 2: Selbstverwaltungsaufgaben

(3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.

(4) Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 Abs. 1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. September 1994 (GVOBI. Schl.-H. S. 562), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 34), kann sie schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen drei Werktagen Widerspruch erheben. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er die Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden den Hauptausschuss, zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Maßnahme frühestens zehn Werktage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sofort ausführen. Die Gründe dafür sind der Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden dem Hauptausschuss, mitzuteilen.


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Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel in der Fassung der 12. Nachtragssatzung vom 10. Juni 2010

§ 6: Gleichstellungsbeauftragte

Bezeichnung
(1) Die Ratsversammlung bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte i. S. des § 2 Abs. 3 GO.

Hauptamtliche Tätigkeit
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.

Weisungsunabhängigkeit
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nicht gebunden; sie unterliegt ihrer oder seiner Dienstaufsicht und ist ihr oder ihm unmittelbar zugeordnet.

Widerruf der Bestellung
(4) Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden. Der Antrag auf Widerruf der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist dem Hauptausschuss zur Beratung vorzulegen. Zwischen Antragstellung und Wirksamwerden des Widerrufs, der der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung bedarf, muss mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Vor Beschlussfassung ist die Gleichstellungsbeauftragte anzuhören. 

Aufgaben
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Ratsversammlung und der Verwaltung,
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
  • Mitwirkung bei Personalentscheidungen,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frau in der Stadt,
  • Durchführung von Sprechstunden und Beratung in allen Gleichstellungsfragen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden,
  • Unterstützende Beratung der Dezernate bei der Umsetzung von Gender Mainstreaming und Gender Budgeting.


Sie legt der Ratsversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

Beteiligung / Akteneinsicht
(6) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister sowie alle Ämter und Betriebe der Verwaltung haben die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Akteneinsichtsrecht gegenüber allen Ämtern und Betrieben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Einladungen mit Unterlagen für die Sitzungen der Ratsversammlung, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte sind ihr rechtzeitig zuzuleiten. Bei nicht rechtzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird die Entscheidung auf ihren Antrag ausgesetzt. Die Angelegenheit ist nach Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, die sie unverzüglich abzugeben hat, neu zu behandeln.

Öffentlichkeitsarbeit/Sitzungs­teilnahme
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.