Kieler Erinnerungstag:18. Dezember 1996
Letzte Magistratssitzung in Kiel

Am 18. Dezember 1996 fand die letzte Kieler Magistratssitzung im Rathaus statt. Mit Kaffee, Kuchen und Sekt verabschiedeten die Stadträtinnen und Stadträte eine Institution, die so alt war wie die Stadt selbst. Nach einem letzten Tagesordnungspunkt löste der kommissarisch amtierende Oberbürgermeister Karl-Heinz Zimmer den Magistrat auf, nach über 1500 Sitzungen allein nach 1950. Mit der Gültigkeit der neuen Ratsverfassung ab 1. Januar 1997 gibt es keinen Magistrat mehr. Er hat seine Funktion verloren. Karl-Heinz Zimmer gestand: „ Ich komme heute mit gemischten Gefühlen, für mich und andere bedeutet der Magistrat auch ein Stück Leben. Über Jahrhunderte war er darüber hinaus das bestimmende Gremium in der Kommune, ausgestattet mit umfassender Macht“.

Ein ehrbarer Rat gebietet

Mit der Gründung der Stadt Kiel und mit der Verleihung des Lübischen Rechts 1242 war die Einsetzung eines Rates verbunden. Dieser bildete zusammen mit dem Bürgermeister als Magistrat die Stadtregierung. Der Rat wurde erstmalig 1259 erwähnt und bestand aus 12 Ratmännern, seit dem 16. Jahrhundert aus zwei Bürgermeistern und sechs Ratsherren. Sie übten ihr Amt lebenslang und unentgeltlich aus. Der Rat ergänzte sich selbst; ein Wahlrecht für die Bürger der Stadt gab es nicht.

Bürgermeister und Rat hatten allumfassende Kompetenzen. Sie leiteten die politischen Angelegenheiten, die Rechtsprechung, die Kommunalverwaltung einschließlich der Finanzen, erhoben die Steuern und übten die Gesetzgebung aus. So kümmerte sich der Rat z. B. um die Verwaltung der städtischen Ländereien, darunter die ausgedehnten Hopfenfelder, um die Verwaltung des Hafens, des Strandes, des Kirchengutes, des Schulwesens. Er hatte auch die Aufsicht über die Zünfte, das Kriegs- und Bauwesen, kümmerte sich um die Instandhaltung der Stadtmauer und Türme, ebenso um die städtische Wasserleitung, die in Holzröhren Wasser zum Marktbrunnen transportierte. Auch die Ausübung der Polizeigewalt gehörte zu den Aufgaben des Rates. Seine Beschlüsse wurden zweimal jährlich, am Petritag (22. Februar) und am Michaelistag (29. September), der Bürgerversammlung bekannt gegeben. Die Gesetze, die vom Rathaus herab verkündet wurden, begannen mit der feierlichen Formel: „Ein ehrbarer Rat gebietet“. Diese Verkündigungen bekamen den Namen Burspraken, die in Kiel seit Ende des 14. Jahrhunderts in schriftlicher Form erhalten sind.

Erste Bürgervertretungen in der Stadt

Im ausgehenden 16. und im 17. Jahrhundert hatte der Rat Verfassungskämpfe mit Adel, Bürgern und Landesherren zu bestehen. Durch Vermittlung des Landesherren erhielten die Bürger seit 1645 eine Interessenvertretung in Form der 16-Männer, die unter Vorsitz des Bürgerworthalters wichtige Angelegenheiten der Stadt berieten. Da dieser Bürgerausschuss aber vom Rat auf Lebenszeit ernannt wurde und kein Selbstversammlungsrecht besaß, war seine Möglichkeit zur Opposition sehr begrenzt. Im 17. Jahrhundert entstand daneben der Bürgerausschuss der 32-Männer. Diese beiden Gremien erstritten sich im Laufe der Zeit das Selbstversammlungsrecht und schließlich die freie Wahl ihrer Mitglieder unabhängig von Rat und Einwohnern. Die Mitglieder blieben zeitlebens im Amt. Die Bürgerkollegien waren an allen Verwaltungsgeschäften der Stadt beteiligt, und ohne ihr Votum konnte der Rat nicht regieren. Diese Stadtverfassung hatte bis zur schleswig-holsteinische Erhebung im Jahre 1848 ihre Gültigkeit.

1848 - Der gescheiterte Versuch einer freiheitlichen Stadtverfassung

Einen grundlegenden Wandel der Kommunalverfassung brachte die Revolution von 1848. Die Provisorische Regierung verabschiedete am 18. Oktober 1848 für die Herzogtümer Schleswig und Holstein die Allgemeine Städteordnung, die auf den freiheitlichen Ideen der Mitbestimmung der Bürger beruhte.

Magistrat und Stadtverordnete wurden von den Bürgern gewählt, wobei der Grundbesitz keine Rolle mehr spielte. Wahlberechtigt waren „sämtliche Bürger unbescholtenen Rufes und freier Dispositionsbefugnis [Geschäftsfähigkeit], welche im letzten Jahr keine Armenunterstützung genossen haben.“ Magistrat und Stadtverordnetenkollegium berieten in öffentlichen Sitzungen gemeinsam, stimmten aber getrennt ab. Bei Meinungsverschiedenheiten entschied die Bürgerversammlung. Das Lokalstatut der Stadt Kiel vom 16. Februar 1850 entsprach diesen Grundsätzen der Städteverordnung von 1848.

Die Erfolglosigkeit der revolutionären Bewegung von 1848/49 bedeutete für die unabhängige Städteverwaltung einen empfindlichen Rückschlag. 1854 wurde eine neue Städteordnung für Schleswig-Holstein erlassen. Kiel bekam am 16. Juni 1856 ein neues Lokalstatut. Die Bürger waren an der Verwaltung und Leitung der Stadt nur noch wenig beteiligt. Vier Magistratsmitglieder, nämlich den Bürgermeister, den Syndikus und die beiden gelehrten Ratsverwandten (geprüfte Juristen), ernannte der dänische König. Die zwei bürgerlichen Ratsverwandten des Magistrats wurden von den wahlberechtigten Bürgern gewählt. Die Voraussetzung für die Wahlberechtigung war Grundbesitz oder eine Steuerabgabe von mindestens 1/2 Keller. Diese wahlberechtigten Bürger hatten aber nur die Möglichkeit, aus einem Dreiervorschlag, der vom Magistrat und dem Deputiertenkollegium vorgelegt wurde, die bürgerlichen Kandidaten auszuwählen. Der Magistrat, zum großen Teil also ernannt, war „Obrigkeit der Stadt und das Organ der Regierung“. Er war damit der Regierung untergeordnet und ihr verantwortlich, der Stadtgemeinde gegenüber aber unabhängig.

Die Bürgervertretung bestand aus 18 Personen und hieß Deputiertenkollegium, das von den wahlberechtigten Bürgern gewählt wurde. Die Stadtverordneten mussten dem Magistrat Folge leisten, bei Meinungsverschiedenheiten beider Gremien entschied nicht mehr die Bürgerversammlung, sondern die Regierung. Der dänische Landesherr konnte somit erheblichen Einfluss auf die Lokalpolitik der Herzogtümer nehmen.

1869 – die Verwaltung der Stadt durch ihre Bürger, nicht aber durch ihre Einwohner

Als Ergebnis des Deutsch-Dänischen Krieges von 1864 und des Deutschen Krieges von 1866 wurde Schleswig-Holstein preußische Provinz und ihre Städte damit der preußischen Städteordnung unterstellt, die provinzweise galt. Der Kieler Staatsrechtslehrer Professor Albert Hänel erarbeitete für Schleswig-Holstein eine Städteordnung, die eine Reihe von Bestimmungen aus der alten schleswig-holsteinischen Ordnung der dänischen Zeit erhielt.

Während im übrigen Preußen das Wahlrecht zu den städtischen Kollegien an das Dreiklassenwahlrecht gebunden war, galt für die schleswig-holsteinischen Städte ein gleiches Wahlrecht für Bürger, nicht aber für Einwohner. Der Status eines Bürgers war an folgende Bedingungen geknüpft: Er musste die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, musste volljährig sein, seit mindestens einem Jahr in der Stadt wohnen, einen eigenen Hausstand besitzen und eine bestimmte Gebäude- oder Gewerbesteuer zahlen oder eine Steuerleistung erbringen, die einem jährlichen Mindesteinkommen entsprach. In Kiel wurde dieses Mindesteinkommen der Bürger auf 600 Mark festgesetzt, 1892 aber auf 1200 Mark erhöht. Damit verloren fast 5000 Wähler in Kiel ihr Kommunalwahlrecht, vor allem Anhänger der SPD, was beabsichtigt war. Da Frauen und Nicht-Bürger nach diesem Wahlrecht nicht wählen konnten, waren 1869 nur 7,8% der Einwohner Kiels wahlberechtigt, 1913 wegen steigender Löhne für die Arbeiter 15,5%.

Die Bürger wählten den Magistrat. Dieser bestand aus dem Bürgermeister, der die städtische Verwaltung leitete und beaufsichtigte, aus einem Beigeordneten, der den Bürgermeister vertrat und der städtischen Polizei vorstand, und aus einem besoldeten und drei unbesoldeten Ratsverwandten.

Mit dem rasanten Wachstum der Stadt wuchs auch die Zahl der Magistratsmitglieder. Vor dem Ersten Weltkrieg bestand er aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister und sechs besoldeten und sechs unbesoldeten Stadträten. Die Wahl erfolgte für jede einzelne Stelle aus je drei Kandidaten, die von allen Magistratsmitgliedern und einer gleich großen Zahl von Stadtverordneten präsentiert wurden.

Bürgermeister und Beigeordnete bedurften der Bestätigung durch den König, dennoch hatte der Bürgermeister eine starke Stellung gegenüber der preußischen Regierung.

Der Magistrat beriet weiterhin gemeinsam mit dem Stadtverordnetenkollegium, das ebenfalls von den Bürgern gewählt wurde. Die Sitzungen waren öffentlich, nach den Beratungen wurde getrennt abgestimmt. Kam ein gemeinsamer Beschluss nicht zustande, blieb die Angelegenheit unentschieden. Unzulässig war, dass in diesen Fällen der Regierungspräsident entschied.

Diese Städteordnung blieb im Prinzip bis 1933 bestehen. Seit 1919 hatten jedoch alle volljährigen Einwohner der Stadt, auch die Frauen, das aktive und passive Wahlrecht. Seit 1928 wählten die Stadtverordneten den Magistrat.

Gleichschaltung: Die Verwaltung der Stadt in der NS-Zeit

Mit der Ernennung Adolf Hitlers am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler begann die Gleichschaltung aller politischen Organe und aller Organisationen. Mit der freien Verwaltung der Städte war es vorbei. Der letzte demokratisch gewählte Oberbürgermeister, Dr. Emil Lueken, wurde schon am 11. März 1933 auf Anordnung des Regierungspräsidenten durch den Kreisleiter der NSDAP in Kiel, Walter Behrens, ersetzt. Er blieb bis 1945 im Amt.

Die neue Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 und die Hauptsatzung der Stadt Kiel vom Oktober 1935 legten fest, dass der Magistrat aufgelöst wurde und der Oberbürgermeister in voller und ausschließlicher Verantwortung die Stadt führte. Er erhielt sein Amt, ebenso wie seine Beigeordneten, nicht durch Wahl, sondern wurde durch den Innenminster auf Vorschlag des NSDAP-Beauftragten ernannt. Ein Gremium von 17 Ratsherren, ebenfalls von der Partei ernannt, bildete den Gemeinderat, der den Oberbürgermeister lediglich zu beraten hatte. Die Gemeinden waren gleichgeschaltet.

Grundsätze der englischen Gemeindeordnung in Kiel

Kurz vor Ende des Zweiten Weltkrieges, am 4. Mai 1945, wurde Kiel von den Briten besetzt. Sie enthoben den nationalsozialistischen Oberbürgermeister Behrens am 14. Mai seines Amtes und ernannten Dr. Max Emcke zu seinem Nachfolger. Die britische Militärregierung bestimmte ebenfalls eine Stadtvertretung, die mit 49 Teilnehmern am 6. Dezember 1945 zusammentrat. Ihr wurde zur Aufgabe gemacht, eine Gemeindeverfassung für Kiel nach englischem Vorbild auszuarbeiten, die am 13. Dezember 1945 einstimmig verabschiedet wurde. Das wichtigste Merkmal dieser Gemeindeverfassung war die Gewaltenteilung, d. h. eine strikte Trennung der politischer Funktion von der Verwaltungsaufgabe.

Die erste Kommunalwahl fand am 13. Oktober 1946 statt. In allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl wählten die volljährigen Kieler und Kielerinnen 49 Ratsherren, deren Vorsitz der Oberbürgermeister hatte. Am 18. Oktober wurde Andreas Gayk einstimmig zum Oberbürgermeister gewählt. Der Oberbürgermeister trug die Verantwortung für die politische Führung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Ein Magistrat war nicht vorgesehen. Statt dessen leitete der Oberstadtdirektor mit seinen Beamten die Verwaltung der Stadt nach den Beschlüssen der Stadtvertretung. Diese wählte auch den Oberstadtdirektor. Am 27. Dezember 1945 wurde Regierungsrat Walter Lehmkuhl Oberstadtdirektor. Er blieb bis 1950 im Amt und war der einzige Oberstadtdirektor in Kiel.

Es gab Befürworter dieser „britischen Kommunalordnung“, aber auch Kritiker, die darauf hinwiesen, dass eine strikte Gewaltenteilung zwischen Politik und Verwaltung in einer Kommune nicht durchführbar sei. Außerdem war die alte Magistratsverfassung, die auf eine lange Tradition zurückblicken konnte und mit den Namen des Reichsfreiherrn von Stein verbunden war, im Empfinden der Bevölkerung verankert.

1950 - die Wiedereinführung der Magistratsverfassung

Durch die schleswig-holsteinische Gemeindeordnung vom 24. Januar 1950 und die Kieler Hauptsatzung vom 20. April 1950 trat wieder die Magistratsverfassung in Kraft.

Der Magistrat setzte sich aus dem hauptamtlichen Oberbürgermeister, dem Bürgermeister, sechs hauptamtlichen und elf ehrenamtlichen Stadträten zusammen. Oberbürgermeister und hauptamtliche Stadträte wurden von der Ratsversammlung gewählt, die ehrenamtlichen ebenso, aber aus ihrer Mitte nach dem Parteiproporz. Diese ehrenamtlichen Stadträte wirkten in der politischen Stadtvertretung und in der Verwaltung der Kommune mit. Eine strikte Gewaltenteilung gab es also nicht mehr. Die Aufgaben des Magistrats bestanden darin, die Verwaltung der Stadt nach den Richtlinien der Ratsversammlung zu leiten. Er übte gegenüber dem Oberbürgermeister und weiteren Mitgliedern des Magistrats die Befugnis eines Dienstvorgesetzten aus. Jedes der hauptamtlichen Magistratsmitglieder hatte ein fest umrissenes Sachgebiet zu verwalten, die ehrenamtlichen mussten nicht, konnten aber eines bekommen. Die Stadträte waren in ihrem Aufgabenbereich selbstständig und unterlagen keinerlei Weisung durch den Oberbürgermeister, er war nicht ihr Vorgesetzter.

Die nach allgemeinem, gleichem und geheimem Wahlrecht gewählte Ratsversammlung, bestehend aus 44 Ratsherren, entschied über alle für die Stadt wichtigen Angelegenheiten und war berechtigt, sich von der Durchführung ihrer Beschlüsse zu überzeugen.

Mehr Mitbestimmung für die Bürger – die neue Kommunalverfassung von 1997

Seit den 1990er Jahren befand sich die Kommunalpolitik im Umbruch, weil sich die Rahmenbedingungen verändert hatten. Ausschlaggebend war die Forderung nach mehr Demokratie im Zuge der deutschen Wiedervereinigung. Der Zusammenbruch der DDR war weitgehend durch die Bevölkerung selbst herbeigeführt worden („Wir sind das Volk“). Es war selbstverständlich, dass in der noch von der Volkskammer verabschiedeten neuen, demokratischen Gemeindeordnung der DDR und dann in den Gemeindeordnungen der neuen Bundesländer direktdemokratische Elemente wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sowie die Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten verankert wurden.

In Schleswig-Holstein begann der Ausbau der demokratischen Mitbestimmung 1990 mit der Einführung plebiszitärer Elemente wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Hinzu kamen Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen, die Möglichkeit von Einwohnerversammlungen und Einwohneranträgen, die Einführung des kommunalen Wahlrechts für EU-Ausländer und die Herabsetzung des kommunalen Wahlalters auf 16. Jahre. Dadurch haben Bürgerinnen und Bürger größeren Einfluss auf die Gestaltung der Politik in Gemeinden, Städten und Kreisen. Schließlich trat eine neue Kommunalverfassung für die vier kreisfreien Städte mit dem 1. Januar 1997, für die Kreise und anderen Gemeinden am 1. April 1998 in Kraft. Kernstück ist die direkte Wahl der Bürgermeister und Landräte.

Die bisherigen Strukturen im Kieler Rathaus wurden damit am 1. Januar 1997 völlig verändert und der Magistrat abgeschafft.

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister werden von allen Bürgerinnen und Bürger direkt auf sechs Jahre gewählt. Erreicht einer der Kandidaten im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit, findet drei Wochen später eine Stichwahl statt. Dabei ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen bekommt.

Die Direktwahl gibt dem Amtsinhaber ein hohes Maß an Legitimation und damit auch verstärkte Durchsetzungskraft. Alle bisherige Amtsgewalt des Magistrats ist auf die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übergegangen. Dementsprechend führt er die Dienst- und Fachaufsicht über die Dezernate und entscheidet über die innere Ordnung, die Personalangelegenheiten sowie die Geschäftsabwicklung und Organisation der Verwaltung.

Die Dezernenten sind fünf hauptamtliche Stadträte, die von der Ratsversammlung auf sechs Jahre gewählt werden und an die Weisungen des Oberbürgermeisters gebunden sind. Ehrenamtliche Stadträte gibt es nicht mehr. Und damit sind Verwaltung und Selbstverwaltung der Stadt wie zwischen 1945 bis 1950 strikt getrennt.

Die wahlberechtigten Kielerinnen und Kielern wählen für fünf Jahre die Ratsversammlung. Als Selbstverwaltungsorgan der Bürger soll sie die großen Ziele vorgeben, den Rahmen der Stadtpolitik bestimmen: z. B. die Entscheidung über Haushalt, Steuersätze, Gebührensatzungen, außerdem über Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Die Ratsversammlung wählt außerdem die fünf Stadträte und die Mitglieder der Fachausschüsse. Mit dem Hauptausschuss wurde zudem ein Kontrollinstrument geschaffen, das aus 13 stimmberechtigten Ratsmitgliedern und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister ohne Stimmrecht besteht. Die Aufgaben dieses Gremiums sind die Koordination der Ratsausschüsse und die „Kontrolle der Umsetzung der von der Ratsversammlung festgelegten Ziele und Grundsätze in der von ...dem Oberbürgermeister geleiteten Verwaltung“.

Nach dieser neuen Verfassung wurde 1997 der langjährige Kieler Bundestagsabgeordnete Norbert Gansel als erster Oberbürgermeister direkt von der Kieler Bevölkerung gewählt. Auch im Zuge der derzeit geplanten Kreisgebietsreform ist beabsichtigt, die direkte Wahl der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten im Sinne einer verstärkten Bürgerbeteiligung zu erhalten.

Autorin: Christa Geckeler (1937 - 2014)


Literatur

Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1996,

in: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Nr. 15, 8. August 1996

Briel, Jutta

Der Magistrat, Maschinenschrift, Kiel 1996, Stadtarchiv Kiel

Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 18. Dezember 1996,

Maschinenschrift, Stadtarchiv Kiel

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Kommunalverwaltung einst und jetzt. Geschichte der Kommunalverwaltung in Schleswig-Holstein. Entstehung – Entwicklung von der germanischen Frühzeit bis zur Gegenwart – Staatsrechtliche und territoriale Veränderungen – Verfassung der kommunalen Einrichtungen, Kiel 2005

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Geschichte der Stadt Kiel, Neumünster 1991

Jensen, Jürgen, Karl Rickers (Hg)

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Kieler Neueste Nachrichten

vom 10. Oktober 1929, vom 26. Januar 1942

Nordische Rundschau

vom 26. Januar 1942

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Maschinenschrift, Stadtarchiv Kiel

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Kiels Ratsverfassung und Rastwirtschaft vom Beginn des 17. Jahrhunderts bis zum Beginn der Selbstverwaltung. Ein Beitrag zur deutschen Städtegeschichte, Mitteilungen der Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte, Heft 25/26, Kiel 1909

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Wenzel, Rüdiger

Bevölkerung, Wirtschaft und Politik im kaiserlichen Kiel zwischen 1870 und 1914, Sonderveröffentlichung der Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte 7, Kiel 1978



Dieser Artikel kann unter Angabe des Namens der Autorin Christa Geckeler, des Titels Kieler Erinnerungstage: 18. Dezember 1996 | Letzte Magistratssitzung in Kiel und des Erscheinungsdatums 18. Dezember 2006 zitiert werden.

Zitierlink: https://www.kiel.de/erinnerungstage?id=65

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