Einleitung und weiterführende Links

Bei einigen Krankheiten sind Sie dazu verpflichtet, die Gesundheitsbehörden umgehend zu informieren. Das schützt sowohl Sie als auch Ihre Mitmenschen.

Der Katalog der meldepflichtigen Krankheiten wird durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Eine Auflistung aller meldepflichten Krankheiten bietet das Bundesministerium der Justiz.

 
 

Häufige Fragen & Antworten

Zuständig für eine meldepflichtige Infektionskrankheit ist grundsätzlich das Gesundheitsamt des Wohnortes der betroffenen Person. Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Kiel ist also im Regelfall für alle Kieler*innen zuständig.

Bei Meldungen von Einrichtungen (zum Beispiel von Krankenhäusern, Schulen oder Kindergärten) ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet.

Im Falle einer in §6 IfSG genannten Krankheit sind niedergelassene Ärzt*innen und Krankenhäuser zu einer Meldung verpflichtet.

Im Falle eines in §7 IfSG genannten Erregernachweises sind Labore zu einer Meldung verpflichtet.

Im Falle einer in § 34 IfSG genannten Krankheit sind die Leiter*innen der betroffenen Einrichtung (Kindergärten, Schulen etc.) zu einer Meldung verpflichtet.

Sofern sie noch nicht am elektronischen Meldesystem (DEMIS) teilnehmen – verpflichtend für Labore – können Sie Infektionskrankheiten über das betreffende Meldeformular per Fax (0431-901-62108) an das Gesundheitsamt senden.

Zu den Meldeformularen

 

Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Gesundheit
Abteilung Infektionsschutz und Umwelthygiene
Sachbereich Meldewesen
Fleethörn 18-24
24103 Kiel

 

Um der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) nachzukommen, stehen für Ärzt*innen, Labore oder Gemeinschaftseinrichtungen verschiedene Meldeformulare zum Download zur Verfügung.

Zu den Meldeformularen

Kontakte

Bitte nutzen Sie für alle Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausschließlich die Faxnummer 0431 901-62108 und für weitere Fragen ausschließlich die E-Mailadresse .

 
 

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Infektionsschutzgesetz