Sozialbericht 2019

68 Sozialbericht 2019 Finanzen Dieser Abschnitt beinhaltet die Haushaltsdaten des Dezernates für Soziales, Gesundheit, Wohnen und Sport 2018. Es werden dabei alle Erträge (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) im Bereich der Sozialen Hilfen, der Gesundheit, des Wohnens und Sports abge- bildet. Durch das Konnexitätsprinzip 31 wird der Landeshauptstadt Kiel ein Teil ihrer Aufwen- dungen durch Bund und Land erstattet, allerdings nicht vollumfänglich. Dadurch ergeben sich Lücken zwischen Aufwand und Ertrag, die finanziell durch den städtischen Haushalt aufgefangen werden müssen. Abbildung 59: Erträge und Aufwendungen der Landeshauptstadt Kiel im Haushaltsjahr 2018 Quelle: Landeshauptstadt Kiel, Dezernat für Soziales, Wohnen, Gesundheit und Sport; Stand 18.04.2019 Die Erträge gliedern sich in verschiedene Positionen auf. Zu den Zuwendungen und allgemei- nen Umlagen gehört unter anderem die Leistungsbeteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft. In den Kostenerstattungen und Kostenumlagen finden sich die Kostenerstat- tung für die Sozialhilfe und die Asylbewerberleistungen wieder. Zu den sonstigen Transferer- trägen gehören beispielsweise Erstattungen aus einzusetzendem Einkommen und Vermögen (Kostenbeiträge) oder Rückzahlungen. Im Jahr 2018 bestanden somit 89% der Erträge aus Kostenerstattungen von Bund oder Land und haben damit einen sehr wesentlichen Anteil am Haushalt. Aufgrund des früheren Jahresabschlusses 2018 wurden rund 9,91 Mio. € Kostenerstattungen vom Bund für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das 4. Quartal 2018 erst im Haushaltsjahr 2019 vereinnahmt. Der Betrag ist in den Erträgen 2018 daher nicht enthalten. 400,00 350,00 300,00 250,00 200,00 150,00 100,00 50,00 0,00 Erträge Aufwendungen Nettoaufwendungen Im Jahr 2018 verblie- ben beim Dezernat für Soziales, Gesundheit, Wohnen und Sport rund 133,4 Mio. € Aufwen- dungen, die nicht durch Erträge gedeckt werden konnten. 210,57 343,97 133,40 31 Das sogenannte Konnexitätsprinzip (Konnexität = Zusammenhang) ist in Art.104a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes geregelt. Darunter ist ein Grundsatz im Staatsrecht zu verstehen, der besagt, dass diejenige Staatsebene, die für eine Aufgabe verantwortlich ist, auch für deren Finanzierung zuständig ist („Wer bestellt, bezahlt.“). In der schles- wig-holsteinischen Landesverfassung ist das Konnexitätsprinzip in Art. 57 geregelt. So heißt es in Absatz 2: „Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechen- der finanzieller Ausgleich zu schaffen.“ FINANZEN in Mio. €

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