Sozialbericht 2023

48 Sozialbericht 2023 Die Wohngeldreform enthält drei Komponenten, die die strukturellen Mehrbelastungen der Wohngeldempfänger abfedern sollen: Um die erheblichen Mehrbelastungen durch die seit 2021/2022 stark steigenden Heizkos- ten zu berücksichtigen, wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht. Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberech- nung. Damit können strukturelle Mieterhöhungen im Wohngeld aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden. Eine ergänzende Anpassung der Wohngeldformel wird auch an den Einkommensrändern des Wohngeldes eine durchschnittliche Wohnkostenbelastung von rund 40 Prozent gewährleis- ten und zusätzlichen Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld ermöglichen. Von der Verbesserung des Wohngeldes profitieren im Jahr 2023 insgesamt rund 2 Millionen Haushalte. Darunter sind rund 1,42 Millionen Haushalte, die durch die Wohngeldverbesse- rung einen erstmaligen oder erneuten Anspruch auf Wohngeld erhalten. Die Zahl der anspruchsberechtigten Haushalte soll sich ab 01.01.2023 damit mindestens ver- dreifachen. Auch in Kiel deutet sich das so an. Hilfe zum Lebensunterhalt Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist eine Leistung der Sozialhilfe und soll den Leistungsberechtigen ein Leben in Würde ermöglichen. 40 Die Leistung ist auf Zeit angelegt und soll so weit wie möglich befähigen, unabhängig von dieser Unterstützung zu leben. Darauf sollen auch die Leistungsberechtigten hinarbeiten. Zur Errei- chung dieser Ziele ist es wichtig, dass die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhil- fe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenwirken. 41 Eine Leistung erhalten Menschen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittel bestreiten können, da sie beispielsweise nicht mehr erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind. 42 Eine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten auch Personen, die sich befristet im Status der Erwerbsminderung befinden. Wenn die Er - werbsminderung auf Dauer festgestellt wird, erhalten die Personen Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung. 40 Grundlage ist § 1 SGB XII. 41 Grundlage für die Hilfe zum Lebensunterhalt ist das 3. Kapitel des SGB XII. 42 Die Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt können von den Leistungsberechtigten bei den Mitarbeitenden des Amtes für Soziale Dienste gestellt werden. Sobald sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person (Ehe- partner*in, Lebensgefährte*in, Kinder ab 15) leben, besteht ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II. Sind eigene Mittel, insbesondere eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden, müssen diese Mittel vorrangig eingesetzt werden. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen ist das Einkommen und Vermögen beider ge- meinsam zu berücksichtigen. Sind minderjährige unverheiratete Kinder unter 15 Jahren im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils, ist das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen. SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS

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