Sozialbericht 2023

55 Sozialbericht 2023 Ansprechpersonen über die betroffene Person hinaus einbezogen werden. Zudem soll zu ver - schiedenen Leistungsbereichen von einer Stelle beraten werden. So werden zum Beispiel die Beteiligten der unterschiedlichen Rehabilitationsträger koordiniert, um Leistungsansprüche aus einer Hand umzusetzen. Das Ziel ist es, die Leistungen gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung so passgenau wie möglich zu ermitteln und sozialräumliche und im Wohn- umfeld befindliche Unterstützungsangebote (wie Sportvereine, Anlaufstellen Nachbarschaf - ten, Aktivitäten von Verbänden und Kirchengemeinden) stärker für die soziale Teilhabe zu erschließen. So entsteht eine am individuellen Lebensentwurf ausgerichtete Unterstützung. Insbesondere die soziale Teilhabe soll durch die im Umfeld vorhandenen Veranstaltungen und Möglichkeiten erschlossen werden, bevor eigene Maßnahmen der Eingliederungshilfe geschaffen werden. Nicht nur erwachsene Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Unterstützungsleis- tungen. Auch Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht oder bereits betroffen sind, erhalten Förderung und Unterstützung. Es stehen vielfältige Leistungen für die Förderung der frühkindlichen Entwicklung, der Bildung und der Sozialen Teilhabe zur Verfügung. Ziel ist es auch hier, die drohende Behinderung abzuwenden, zu mildern oder zu beseitigen. Menschen mit Leistungen der Hilfe zur Pflege Pflegebedürftige Menschen benötigen je nach bestehendem Pflegeaufwand erhebliche fi - nanzielle Mittel, um ihren Pflegebedarf ambulant oder stationär sicherstellen zu können. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind durch die Konstruktion als »Art Teilkas - koversicherung« mit ihren Höchstbeträgen nach Pflegegraden nach wie vor nicht auskömm - lich und decken den bestehenden Bedarf meist nicht. Diese Thematik hat sich im Jahr 2022 weiterhin durch massiv steigende Kosten sowohl in den stationären Einrichtungen als auch bei den ambulanten Pflegediensten verschärft. Das ist auf die im September 2022 eingeführ - te Tarifbindung des Personals als auch die steigende Inflation zurückzuführen. Reichen die eigenen finanziellen Möglichkeiten nicht aus, können Sozialleistungen in Form der »Hilfe zur Pflege« nach dem SGB XII beantragt werden. 50 Die nach dem Gesetz vorhandenen Leistungen der Hilfe zur Pflege können überwiegend erst ab dem Pflegegrad 2 gewährt werden. Mit dem Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten) sollte ein möglichst früher Eintrittszeitpunkt in niedrigschwellige Leistungen erfolgen. Diese frühe Unterstützung soll pflegebedürftigen Menschen rechtzeitige Hilfen zum Verbleib in der eigenen Wohnung ermöglichen. So kann dem vorhandenen Wunsch der Menschen als auch der gesetzlich verankerten Forderung »ambulant vor stationär« Rechnung getragen werden. Zu diesem Zweck können Pflegehilfs - mittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes oder eine finanzielle Unterstüt - zung zur Entlastung pflegender Angehöriger oder des pflegebedürftigen Menschen selbst in Anspruch genommen werden. 50 Die Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII richtet sich nach §61 a: »Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheit - lich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.« Kinder und Jugendliche erhalten unter anderem Schulbegleitung, um ihre Beschulung im Ein- zelfall zu ermöglichen und zu unterstützen. Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen mit diesem Bedarf ist im Vergleich zum Vorjahr um 14 % gestiegen. MENSCHEN IN BESONDEREN LEBENSLAGEN

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