Sozialbericht 2023

82 Sozialbericht 2023 Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine »vorüberge - hende Aussetzung der Abschiebung« von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer*in - nen. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßi- gen Aufenthalt. Geduldete sind daher de jure weiterhin ausreisepflichtig. Die Duldung dient ausschließlich dazu, zu bescheinigen, dass die ausländerbehördliche Registrierung erfolgt ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den ge - nannten Zeitraum abgesehen wird (§ 60 und §60a AufenthG – Aufenthaltsgesetz). Mit der Niederlassungserlaubnis wird ein unbefristeter Aufenthalt in Deutschland er- möglicht. Eine Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn die Person seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, mindestens 60 Monate lang Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet hat, sie Ihren Lebensunterhalt sichern kann, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell- schaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. Ferner muss die betreffende Person über ausreichenden Wohnraum für sich und alle mit ihr zusammen - lebenden Familienangehörigen verfügen. Es müssen alle erforderlichen Erlaubnisse für eine dauernde Berufsausübung vorliegen (diese Voraussetzung kann auch durch Ehe- partner*innen erfüllt werden) und es dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen (§ 9 AufenthG). Ausreisepflicht: Ein*e Ausländer*in ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er*sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht (§ 50 AufenthG). Regelungen in Schleswig-Holstein Das Landesaufnahmegesetz regelt die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerber*in- nen und geflüchteten Menschen in Schleswig-Holstein. Die Zuständigkeit für die Durchfüh - rung des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) liegt beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge. Im Rahmen des Landesaufnahmegesetzes werden den Kommunen in Schleswig-Holstein geflüchtete Menschen zugewiesen, die vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Der »Königsteiner Schlüssel« ist ein Verteilungsschlüssel, der von Bund und Ländern zur Verteilung auf die Bundesländer verwendet wird. Dieser Schlüssel basiert auf der Wirtschaftskraft – bezogen auf die Steuereinnahmen – und der Bevölke- rungszahl der einzelnen Bundesländer. Auf diese Weise soll eine gerechte Verteilung inner- halb Deutschlands gewährleistet werden. AUFNAHME UND INTEGRATION ZUGEWANDERTER MENSCHEN

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