Sozialbericht 2023

87 Sozialbericht 2023 AUFNAHME UND INTEGRATION ZUGEWANDERTER MENSCHEN Wirtschaftliche Absicherung Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beinhaltet alle Leistungen, die Asylbewerber*in- nen während ihres Asylverfahrens erhalten. Im Folgenden werden die wichtigsten Bestand- teile des AsylbLG erläutert: Leistungen: Das AsylbLG regelt die Leistungen, die Asylbewerber*innen während ihres Asyl- verfahrens erhalten. Dazu gehören unter anderem Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und Taschengeld. Die Leistungen sind auf das Notwendigste be- schränkt und sollen die Lebenshaltungskosten der Asylbewerber*innen decken. Dauer: Das AsylbLG regelt auch die Dauer der Leistungen. Asylbewerber*innen haben An- spruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, solange über ihren Asylantrag nicht rechtskräftig entschieden ist. Nach einer Ablehnung des Asylantrags entscheidet die örtliche Ausländer- behörde über das weitere Vorgehen. Ist eine Abschiebung nicht möglich, kann die Person weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG beziehen. Nach 18 Monaten im Leistungsbezug des AsylbLG erfolgt eine Gleichstellung mit den im Sozialgesetzbuch II geregelten Leistungsbe- zügen. Zuständigkeit: Das AsylbLG regelt die Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen. Die zuständige Behörde ist das Amt für Wohnen und Grundsicherung. In Ausnahmefällen kann auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig sein. Einschränkungen: Das AsylbLG regelt auch Einschränkungen bei der Gewährung von Leis- tungen. So können Leistungen zum Beispiel gekürzt werden, wenn Asylbewerber*innen ihre Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht erfüllen. Abbildung 71: Anzahl der Personen im Leistungsbezug AsylbLG seit 2015 2.500 2.000 3.000 4.000 1.500 3.500 1.000 500 0 2016 2015 1.832 3.080 1.932 1.434 1.507 1.579 1.624 1.898 2018 2022 2020 2017 2021 2019 Quelle: Landeshauptstadt Kiel, Amt für Wohnen und Grundsicherung

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