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Antrag der SSW-Ratsfraktion - 0058/2024-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzungsantrag zu Drs. 1365/2023-03 "Änderung der „Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Gewährung von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen oder Personen (Zuwendungsrichtlinie)“"
- Status:
- öffentlich (Drucksache zurückgezogen)
- Drucksachenart:
- Antrag der SSW-Ratsfraktion
- Federführend:
- SSW-Ratsfraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Jan 18, 2024
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Gestoppt
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Ausschuss für Finanzen, Inneres und Gleichstellung
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Vorberatung
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Feb 13, 2024
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Jul 9, 2024
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Sep 10, 2024
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Geplant
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Feb 15, 2024
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Jul 18, 2024
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Sep 19, 2024
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Antrag
In der „Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Gewährung von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen oder Personen (Zuwendungsrichtlinie)“ werden in den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (sowohl institutionelle als auch Projektförderung) folgende Punkte ergänzt:
- Alle Einrichtungen, die Zuwendungen der Landeshauptstadt Kiel erhalten und Einrichtungen sind, die Angebote für die nachgenannte Personengruppe vorhalten, sollen ein Gewaltschutzkonzept für Kinder, Jugendliche, Frauen und LGBTQIA+ und Personen in seiner Organisation erstellt und/oder umgesetzt haben. Für Kinder und Jugendliche ist dies gesetzlich in §45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII verankert. Das Konzept ist bei Antragstellung mit einzureichen und muss insbesondere auf den Zweck, das Aufgabenspektrum, das fachliches Profil, die Größe, die Räumlichkeiten und Ausstattung der jeweiligen Einrichtung ausgerichtet sein und darauf bezogene und abgestimmte Standards und Maßnahmen zum Gewaltschutz ausweisen. Es muss weiterhin vorgesehen sein, dass dieses Konzept regelmäßig auf seine Passgenauigkeit und Wirksamkeit hin überprüft wird.
- Alle Einrichtungen, die Zuwendungen der Landeshauptstadt Kiel erhalten, müssen ein klares Bekenntnis gegen Antisemitismus abgeben. Dieses muss sowohl schriftlich (in Form eines Kodexes, Selbstverständnis etc. des Antragstellers) sowie durch konkrete bereits stattgefundene und/oder geplante Maßnahmen belegt werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, Brücken des Verständnisses und der Solidarität zu schaffen, um die gemeinsame Ablehnung von Hass, Extremismus und Antisemitismus gegen den Staat Israel zu unterstreichen.
Die vorgenommenen Änderungen in der Zuwendungsrichtlinie sind als Bringschuld der Antragstellenden und nicht als Prüfschuld der Stelle, bei der der Antrag gestellt wird, zu verstehen. Stellt die Verwaltung durch Prüfungen oder Hinweise fest, dass gegen die erbrachten Nachweise seitens des Antragstellers oder von Teilnehmenden verstoßen wurde, wird die Verwaltung gebeten, die betreffende Zuwendung einzustellen und zu prüfen, ob der Antragsteller weiterhin von öffentlichen Fördergeldern der Landeshauptstadt Kiel profitieren kann.
Wir bitten um Prüfung, wie die Zuwendungsrichtlinie unter „IX. Aufwendungen des Zuwendungsempfängers“, (2) c. dahingehend geändert werden kann, dass für die Beschäftigten von Zuwendungsempfängern eine Gleichbehandlung mit Beschäftigten im Öffentlichen Dienst, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, angestrebt wird.