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ALLRIS - Auszug

07.01.2016 - 7.1 Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte beim Verkauf von Erbbaugrundstücken

Beschluss:
geändert beschlossen
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Die Vorsitzende lässt über den Antrag einer betroffenen Bürgerin abstimmen, ihr zu diesem Thema das Rederecht zu erteilen (§ 20 VI i.V.m. § 44 GeschO  RatsV).

 

Bei Enthaltungen der CDU wird dieses Ansinnen einstimmig abgelehnt.

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Ratsherr Langniß trägt folgenden Ergänzungsantrag vor (Ergänzung in Fettdruck):

Erbbaugrundstücke werden grundsätzlich zum aktuell gültigen Bodenrichtwert an den jeweiligen Erbbauberechtigten auf dessen Wunsch verkauft.

Die durch den Kaufpreiserlös fiktiv eintretende jährliche Schuldzinsersparnis für die Stadt muss  mindestens den Verlust des jährlichen Erbbauzinses für das betroffene Grundstück aufwiegen.

Ist dies nicht der Fall, kann ein Verkauf nur bei einem entsprechend erhöhten Kaufpreis stattfinden. Andernfalls hält die Stadt am geschlossenen Erbbaurechtsvertrag fest.

Der Erlös wird ausschließlich für Grundstücks- oder Immobilienankäufe verwendet.

 

 

 

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Abstimmungber die ergänzte Beschlussvorlage):

Einstimmig beschlossen