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ALLRIS - Auszug

05.03.2024 - 7.1.2 Änderungsantrag zur Drs. 1070/2023 "Erweiterung der Ausnahmegenehmigung Parken für Handwerker*innen"

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

 

I.

Der Erweiterung der „Ausnahmegenehmigung für Handwerker*innen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen im Stadtgebiet“ wird zugestimmt. Die Umsetzung soll so schnell wie möglich erfolgen. Es wird empfohlen die neue Regelung an den im Folgenden aufgeführten Inhalten auszurichten:

„Aufgrund des § 46 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der zurzeit gültigen Fassung wird unter nachfolgenden Auflagen und Bedingungen die jederzeit widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilt, im Stadtgebiet Kiel mit dem Kraftfahrzeug XXX

- im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (VZ 290) im Zusammenhang mit dem Bewohnerparkrecht, 

- auf öffentlichen Parkplätzen, die ausschließlich Bewohnern vorbehalten sind (VZ 314, VZ 315, jeweils mit ZZ 1044-30), 

- auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht mit Auslegen der Parkscheibe ohne Höchstparkdauer, 

- auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Höchstparkdauer und ohne Gebührenentrichtung in diesem Zeitraum und 

- im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286)

während der Ausführung von handwerklichen Tätigkeiten im Kundenauftrag zu parken. Ein Arbeitsstättenachweis ist sichtbar im Kfz auszulegen.

Desgleichen darf im Rahmen der o.a. Tätigkeit auch auf Gehwegen geparkt werden, sofern

Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Das bedeutet, dass eine Restgehwegbreite von mind. 1,60 m verbleiben muss und das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 2,8 t nicht überschreitet. Die jeweilige Abstellfläche auf dem Gehweg muss vom Fahrbahnrand unmittelbar erreichbar sein und auch wieder verlassen werden können. Das Befahren des Gehweges in Längsrichtung sowie das Rangieren und Rückwärtsfahren oder das Auffahren auf den Gehweg an Fußgängerübergängen sowie das Parken auf Gehwegen in einem Einmündungs- oder Kreuzungsbereich oder auf dem taktilen Leitsystem ist grundsätzlich untersagt.“

Die Ausnahmegenehmigung gilt von Montag bis Sonnabend zwischen 6 Uhr und 19 Uhr.“

 

II.

Die Verwaltung soll ein Muster für einen Arbeitsstättennachweis zur Nutzung zur Verfügung stellen.

 

III.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausnahmegenehmigung bis spätestens dem Ende des Jahres 2025 in Hinsicht auf Praktikabilität und die ausreichende Beachtung der Bedürfnisse anderer Gruppen zu evaluieren, insbesondere hinsichtlich der Belange von Rettungsdiensten, Zufußgehenden und dem stationären Gewerbe. Die Ergebnisse sind in einer Geschäftlichen Mitteilung dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität und dem federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung vorzulegen.

 

IV.

Die Verwaltung wird beauftragt bis zum Ende des Jahres 2024 zu prüfen, in welcher Weise und in welcher Höhe eine Gebührenanpassung für die Ausnahmegenehmigung geboten ist. Dabei soll insbesondere in Blick genommen werden, ob eine geringere Anzahl von Ausnahmegenehmigungen geringere Gebühren als die Beantragung von mehreren Ausnahmegenehmigungen haben kann. 

 

V.

Die Verwaltung wird beauftragt ein Konzept zu erarbeiten, um auf Grundlage der Drucksache 0742/2022 (Mobilitätskonzept Ruhender Verkehr 2035) und dem Green-City-Plan, ein Netz von kurzzeitigen Halte- und Parkmöglichen in Gebieten mit hoher Parkplatznachfrage und entlang von ÖPNV-Trassen und Fahrradrouten zu erarbeiten, die auch oder exklusiv von Handwerker*innen genutzt werden können, ggf. mit Ausnahmegenehmigung. Zur Umsetzung soll möglichst auf Liefer- und Ladezonen sowie die Parkplatzbewirtschaftung zurückgegriffen werden.

Ziel soll es insbesondere sein, die Behinderung von Rettungsdiensten, des ÖPNV, Zufußgehenden und Fahrradfahrenden durch falsch abgestellte Kfz zu verhindern.

Sollte es der Verwaltung aufgrund der bereits sehr hohen Arbeitsbelastung nicht möglich sein, dieses Netz zeitnah selbst zu planen, kann ein entsprechender Auftrag extern vergeben werden. Die Umsetzung soll spätestens im Jahr 2026 beginnen und 2027 soweit fortgeschritten sein, dass die Ausnahmegenehmigung für das Gehwegparken entfallen kann.

 

VI.

Ausnahmegenehmigungen, die für das Jahr 2027 und die nachfolgenden Jahre beantragt werden, werden ohne die Genehmigung zum Gehwegparken erteilt, sofern die Umsetzung des unter VI. bezeichnete Konzept den notwendigen Fortschritt erzielt hat.

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Abstimmung:

Einstimmig beschlossen – einer Enthaltung des SSW