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08.06.2017 - 13.16 Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung 2017/2018 - Fortschreibung und Aktualisierung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13.16
- Sitzung:
-
Sitzung der Ratsversammlung
- Zusätze:
- Jugendamt, 54 JHP/Con- Die Anlage liegt den Mitgliedern bereits vor. -
- Gremium:
- Ratsversammlung
- Datum:
- Do., 08.06.2017
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Jugendamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung und Beschlussfassung bei TOP 8.4.
Beschluss:
1. Zugestimmt wird der Umsetzung der in Anlage 2 Ziffer 4 aufgeführten Handlungsvorschläge zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen
im Kindergartenjahr | für unter 3-Jährige | für Elementarkinder | für Schulkinder |
2017/2018 | 75 | 247 | 9 |
und zur bedarfsgerechten Umwandlung von Betreuungsplätzen laut Anlage 2 Ziffer 5
im Kindergartenjahr | für unter 3-Jährige | für Elementarkinder |
2017/2018 | 12 | 289 |
Für das Kindergartenjahr 2018/2019 sind von den Trägern noch keine Anträge gestellt worden, jedoch ist zu erwarten, dass zusätzliche Betreuungsplätze aufgrund der hohen Bedarfsnachfrage im größeren Umfang erforderlich sind.
Die in Anlage 3 dargestellten Stellenplanveränderungen werden im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Haushalts und im Vorgriff auf den Stellenplan 2018 eingebracht.
2.Für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege vorzuhalten.
3.Die Bedarfe von 1- und 2-jährigen Kindern mit individuellem Rechtsanspruch sind gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege zu decken.
4.Jedes Kind ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt (bezogen auf 3,5 Jahrgänge) ist gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII mit einem Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu versorgen, der bedarfsgerecht ausgestaltet sein sollte.
5.Für Grundschulkinder ist gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten.
6.Auf eine veränderte Nachfrage, z. B. aufgrund demografischer Veränderungen, ist kurzfristig zu reagieren. Sofern möglich, sind die Betreuungsangebote unterjährig den aktuellen Bedarfen der Eltern anzupassen.
7.Der im Sinne von § 80 SGB VIII festzustellende Ausbaustand am Stichtag 31. Dezember 2016 gemäß Anlage 4 wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen zur Drucksache
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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4,7 MB
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118,4 kB
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