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10.01.2019 - 8.5.1 Änderungsantrag zur Drs. 1180/2018 Landschaftsrahmenplan – Planungsraum II, Stellungnahme LH Kiel
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.5.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Bauausschusses
- Zusätze:
- NN, SPD-RatsfraktionBürgerliches Mitglied Lembke-Peters, Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENNN, FDP-Ratsfraktion
- Gremium:
- Bauausschuss
- Datum:
- Do., 10.01.2019
- Status:
- öffentlich (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Interfraktioneller Antrag
- Federführend:
- Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
- gemeinsame Beratung der TOPs 8.5 und 8.5.1 -
Beschluss:
Die anliegende Stellungnahme der LH Kiel zum Entwurf des Landschaftsrahmenplanes für den Planungsraum II wird mit folgenden Änderungen (fett gedruckt) beschlossen:
4.2. Karte 2
- In Hauptkarte 2 sind Gebiete mit besonderer Erholungseignung dargestellt. Für den Bereich des Kieler Stadtgebietes sollte die Darstellung deutlich ausgeweitet werden. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Hörn und der Kiellinie mit den Landschaftsbestandteilen am angrenzenden Fördehang, aber auch den Nord-Ostsee-Kanal im Bereich östlich der Schleusen, die Förde von Holtenau bis Friedrichsort sowie den Strand in Hasselfelde.
- Ebenfalls in der Hauptkarte 2 werden Gebiete, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 26 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG als Landschaftsschutzgebiet erfüllen, dargestellt. Für den Bereich Suchsdorf-West weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die Landeshauptstadt Kiel in diesem Bereich eine wohnbauliche Entwicklung beabsichtigt und mittelfristig eine entsprechende Bereichsplanung für die Flächen entwickeln wird und eine diesbezügliche Änderung des Regionalplans begehrt. Die Flächen in „Suchsdorf-West“ mit rund 280 Hektar sind schon seit langem für die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG) vorgesehen. Hier wird auf einer ausgewählten Fläche von höchstens 10 Prozent die Eignung für den Bau von bezahlbarem Wohnraum geprüft. Wohnen und Ökologie sollen dabei im Einklang stehen. Sämtliche Flächen, die nicht für die Wohnbebauung in Frage kommen, werden, soweit sie fachlich geeignet sind, zeitnah als LSG ausgewiesen.