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02.05.2019 - 7.1 Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung 2019/2020 – Fortschreibung und Aktualisierung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
- Zusätze:
- Jugendamt, 54 JHP
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Do., 02.05.2019
- Status:
- öffentlich (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Jugendamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Frau Muerköster (Jugendamt) stellt die Beschlussvorlage vor.
Herr Prestien (KAG) weist auf die weiterhin bestehende Problematik mit den Angeboten der Schulkindbetreuung hin. Die Horte wurden seinerzeit, um Platz für Krippenkinder zu schaffen, per Ratsbeschluss in die Schulen verlegt. Jedoch stünden zum Teil immer noch keine adäquaten Räume für die Betreuung der Kinder zur Verfügung, da die Schulen nicht darauf ausgelegt seien.
Zum Thema Vergabe von Kitaplätzen an Kinder aus den Umlandgemeinden erklärt Frau Muerköster, dass das neue Gesetz vorsehe, den Eltern Wahlfreiheit einzuräumen, sie sich beim Land jedoch stark dafür gemacht habe, Kieler Kindern einen Vorrang einzuräumen. Dieses solle letztendlich gesetzlich normiert werden.
Herr Beckmann (Ev.-luth. Kirchenkreis Altholstein) weist auf die in Seite 23, Abs. 4 genannten Schlagworte „Unfallkasse + Hygieneaufsicht“ sowie Sanierung von Altbauten hin und bittet diese kostenintensiven Punkte bei den Haushaltsberatungen zu berücksichtigen.
Herr Jansen (Die LINKE) bittet zu gegebener Zeit um eine Aufstellung des Sanierungsbedarfs der Kieler Kindertageseinrichtungen in den nächsten 10 Jahren.
Die Bürgermeisterin weist daraufhin, dass diese Erfassung über die vielen Träger/innen für die Landeshauptstadt Kiel nicht möglich sein werde, da die Stadt auf die Mitteilungen der Träger/innen angewiesen sei. Erfreulicherweise dürften Fördermittel von Land und Bund mittlerweile auch für Sanierung und Ersatzbau eingesetzt werden.
Frau Kiel (Kreiselternvertretung für Kitas) weist auf die Diskrepanz der Krippenkinder auf der Warteliste zu den geplanten Ausbauten in einem Stadtteil hin, fragt nach den Gründen und bittet um Übermittlung einer bereinigten Liste an sie. Frau Muerköster sagt zu, ihr eine bereinigte Liste zu liefern.
Beschluss:
- Zugestimmt wird der Umsetzung der in Anlage 1 Ziffer 4 und 5 aufgeführten Handlungsvorschläge zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen
im Kindergartenjahr | für unter 3-Jährige | für Elementarkinder | für Schulkinder |
2019/2020 | 45 | 140 | 163 |
2020/2021 | 35 | 118 | 0 |
und zur bedarfsgerechten Umwandlung von Betreuungsplätzen laut Anlage 1 Ziffer 6
im Kindergartenjahr | für unter 3-Jährige | für Elementarkinder |
2019/2020 | 5 | 99 |
Die in Anlage 2 dargestellten Stellenbedarfe werden im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanentwurf 2020 eingebracht. Die Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung zum Haushalt.
- Die Mehraufwendungen aus dem Jahr 2019 im Umfang von 1.236.739 € werden durch entsprechende Mehrerlöse (höhere Landesfördermittel) gedeckt. Die dargestellten Mehraufwendungen der Jahre 2020 und 2021 werden in den Haushaltsplanentwürfen der Jahre 2020 und 2021 eingebracht.
- In 2019 werden die Stellenbedarfe im Rahmen der Stellenbewirtschaftung sichergestellt. Die zusätzlichen Stellenbedarfe im Betreuungsbereich und im Verwaltungsbereich für die Jahre 2020 und 2021 werden in Haushaltsplanentwürfen 2020 und 2021 eingebracht (s. Anlage 2).
- Für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen individuellen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII haben, ist ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege vorzuhalten.
- Für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sind gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII bedarfsgerecht Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege vorzuhalten.
- Für jedes Kind ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt (bezogen auf 3,5 Jahrgänge) ist gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu schaffen, der bedarfsgerecht ausgestaltet sein sollte.
- Für Grundschulkinder ist gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten und qualitativ weiterzuentwickeln.
- Auf eine veränderte Nachfrage, z. B. aufgrund demografischer Veränderungen, ist kurzfristig zu reagieren. Sofern möglich, sind die Betreuungsangebote unterjährig den aktuellen Bedarfen der Eltern anzupassen.
- Der im Sinne von § 80 SGB VIII festzustellende Ausbaustand am Stichtag 31. Dezember 2018 gemäß Anlage 3 wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen zur Drucksache
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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