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ALLRIS - Auszug

16.05.2019 - 11.7 Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung 2019/2020 – Fortschreibung und Aktualisierung

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

  1. Zugestimmt wird der Umsetzung der in Anlage 1 Ziffer 4 und 5 aufgeführten Handlungsvorschläge zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen

 

im Kindergartenjahr

für unter 3-Jährige

für Elementarkinder

für Schulkinder

2019/2020

45

140

163

2020/2021

35

118

0

 

und zur bedarfsgerechten Umwandlung von Betreuungsplätzen laut Anlage 1 Ziffer 6

 

im Kindergartenjahr

für unter 3-Jährige

für Elementarkinder

2019/2020

5

99

 

Die in Anlage 2 dargestellten Stellenbedarfe werden im Rahmen des Verfah­rens zur Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanentwurf 2020 eingebracht. Die Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung zum Haushalt.

 

  1. Die Mehraufwendungen aus dem Jahr 2019 im Umfang von 1.236.739 € werden durch entsprechende Mehrerlöse  (höhere Landesfördermittel) gedeckt. Die dargestellten Mehraufwendungen der Jahre 2020 und 2021 werden in den Haushaltsplanentwürfen der Jahre 2020 und 2021 eingebracht.

 

  1. In 2019 werden die Stellenbedarfe im Rahmen der Stellenbewirtschaftung sichergestellt. Die zusätzlichen Stellenbedarfe im Betreuungsbereich und im Verwaltungsbereich für die Jahre 2020 und 2021 werden in Haushaltsplanentwürfen 2020 und 2021 eingebracht (s. Anlage 2).

 

  1. Für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen individuellen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII haben, ist ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen oder Tages­pflege vorzuhalten.

 

  1. Für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sind gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII bedarfsgerecht Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen oder Tages­pflege vorzuhalten.

 

  1. Für jedes Kind ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt (bezogen auf 3,5 Jahr­gänge) ist gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesein­richtung zu schaffen, der bedarfsgerecht ausgestaltet sein sollte.

 

  1. Für Grundschulkinder ist gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten und qualitativ weiterzuentwickeln.

 

  1. Auf eine veränderte Nachfrage, z. B. aufgrund demografischer Veränderungen, ist kurzfristig zu reagieren. Sofern möglich, sind die Betreuungsangebote unterjährig den aktuellen Bedarfen der Eltern anzupassen.

 

  1. Der im Sinne von § 80 SGB VIII festzustellende Ausbaustand am Stichtag 31. Dezember 2018 gemäß Anlage 3 wird zur Kenntnis genommen.
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Abstimmung:

Einstimmig beschlossen