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10.09.2019 - 7.2 Ausübung von grundbuchlich gesicherten städtischen VorkaufsrechtenVereinbarung von Wiederkaufsrechten
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.2
- Sitzung:
-
Sitzung des Finanzausschusses
- Zusätze:
- Immobilienwirtschaft, 60.2
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Di., 10.09.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Immobilienwirtschaft
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Grundbuchlich gesicherte Vorkaufsrechte werden grundsätzlich nur ausgeübt, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine verkehrliche Maßnahme, ein städtebauliches Ziel, wohnungspolitische Ziele oder eine bauliche Entwicklung ermöglicht werden kann.
Grundsätzlich werden bei Eigentumswohnungen, in Reihenhaussiedlungen und bei Doppel- und Einfamilienhausgrundstücken unter 400 m² keine Vorkaufsrechte ausgeübt.
- Alle städtischen Grundstücke werden künftig im Falle eines Verkaufes oder bei der Bestellung eines Erbbaurechtes grundsätzlich mit einem Vorkaufsrecht und einem Wiederkaufsrecht zugunsten der Stadt vergeben. Eine Löschung der Vorkaufsrechte im Grundbuch wird abgelehnt, ausgenommen bei Eigentumswohnungen, Reihenmittelhäusern und Einfamilienhausgrundstücken unter 400 m². Der Ablösebetrag zur Löschung von Vorkaufsrechten bei Eigentumswohnungen beträgt künftig 500 € und bei Einfamilienhausgrundstücken 1.000 €.
- Zur Absicherung der beabsichtigten Bebauung innerhalb von 3 Jahren nach Kaufvertragsabschluss, des sozial geförderten Wohnungsbaus und des geplanten Zweckes werden grundsätzlich vertragliche Wiederkaufsrechte vereinbart.
4. Das für die Ausübung von grundbuchlich gesicherten städtischen Vorkaufsrechten sowie zur Vereinbarung von Wiederkaufsrechten notwendige Budget wird im Haushaltsplan-Entwurf 2020 veranschlagt werden.