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10.09.2019 - 7.5 Gründung einer städtischen Wohnungsgesellschaft in Kiel
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.5
- Sitzung:
-
Sitzung des Finanzausschusses
- Zusätze:
- Dezernat IV, D IV R II
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Di., 10.09.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Dezernat IV
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
- gemeinsame Beratung der TOP 7.5 und NÖ 3.1 zwischen den TOP 4 und TOP 5 -
Die Vorsitzende schließt die öffentliche Sitzung um 17:08 Uhr, bittet die Öffentlichkeit den Raum zu verlassen und eröffnet die nichtöffentliche Sitzung zur gemeinsamen Beratung. Sie schließt die nichtöffentliche Sitzung um 17:20 Uhr und eröffnet die öffentliche Sitzung zur Beschlussfassung zu TOP 7.5.
Beschluss:
- Die Ratsversammlung beschließt auf Grundlage des beigefügten Gesellschaftsvertrags (s. Anlage 1) die Gründung der „Kieler Wohnungsgesellschaft Verwaltungs GmbH“. Das Stammkapital für die Gründung in Höhe von 25.000 € wird durch eine Bareinlage erbracht. Die Ratsversammlung beschließt des Weiteren auf Grundlage des beigefügten Gesellschaftsvertrags (s. Anlage 2) die Gründung der „Kieler Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG“. Die Kommanditeinlage in Höhe von 10.000 € wird als Bareinlage erbracht.
- Die Umsetzung der Beschlusspunkte 1 und 3 stehen unter dem Vorbehalt derzeit laufender steuer-, beihilfe-, kommunal- und haushaltsrechtlicher Prüfungen. In Bezug auf die Gesellschaftsverträge können sich noch Änderungen aus Anmerkungen der Rechtsaufsicht oder des Finanzamtes ergeben.
- Unter den zu 2. genannten Voraussetzungen und auf der Grundlage des Beschlusses der Ratsversammlung vom 13.06.2019 –Drucksache 0455/2019- stimmt die Ratsversammlung den Absichten zu,
- in die Kieler Wohnungsgesellschaft (KiWoG) bei Gründung eine Bareinlage in Höhe von 1.000.000 € als Gründungskapital (liquide Mittel) einzulegen. Das Verfahren zur Umsetzung wird den Selbstverwaltungsgremien gesondert vorgelegt;
- die für die KiWoG betriebsnotwendigen Grundstücke direkt nach ihrer Gründung in der Gesellschaft einzulegen;
- alle weiteren zum aktuellen Zeitpunkt im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücke mit reiner Wohnbebauung sowie Grundstücke, auf denen reine Wohnbebauung vorgesehen ist, nach Gründung der KiWoG an diese zu übertragen.
Alle Grundstücke sollen ohne Forderung eines Gegenwertes an die KiWoG übertragen werden. Bezüglich der Übertragungen wird die Verwaltung der Selbstverwaltung konkrete Beschlussvorlagen vorlegen.
- Als federführender Ausschuss für die KiWoG wird der Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit benannt. Der Ausschuss wird direkt nach Gründung der KiWoG einen begleitenden Beirat für diese einberufen. Die allgemeine Zuständigkeit des Hauptausschusses bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
Anlagen zur Drucksache
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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104,4 kB
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2
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199 kB
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3
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(wie Dokument)
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121,8 kB
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