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01.10.2019 - 5 Bericht aus dem Dezernat II (Umwelt)
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- Innen- und Umweltausschuss
- Datum:
- Di., 01.10.2019
- Status:
- öffentlich (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
Stadträtin Grondke erklärt bezüglich der Übertragbarkeit des Urheberrechtes der Architekten auf die Landeshauptstadt, dass ihr die Abhandlung des Rechtsamtes vorliege und sie diese zur Niederschrift gebe.
- Kenntnis genommen -
Die folgenden Ausführungen wurden von Stadträtin Grondke für die Niederschrift nachgereicht:
„Urheberrechte von Architekten an ihren Werken können nicht im Vorwege vertraglich aufgehoben oder an die Stadt als Auftraggeber übertragen werden. Das folgt unmittelbar aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Danach ist das Urheberrecht nicht übertragbar.
Ausnahmen bestehen nur im Erbfall. Das Urheberrecht ist vererblich (§ 28 Abs. 1 UrhG) und § 29 Abs. 1 UrhG zieht daraus die Konsequenz, dass das Urheberrecht ausnahmsweise übertragbar ist, wenn es in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen (Testament) übertragen wird oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen wird. (Sehr) theoretisch denkbar wäre es deshalb, dass der Stadt das Urheberrecht in Erfüllung eines Testaments oder, wenn die Stadt Miterbin ist, durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag übertragen wird. Andere Wege der Übertragung des Urheberrechts auf die Stadt existieren nicht. Auf die Stadt übertragen werden können lediglich Nutzungsrechte (vgl. § 31 UrhG).
Voraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz des Architektenwerkes als Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und der zugehörigen Pläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ist aber immer, dass es sich um eine eigenpersönliche geistige Schöpfung handelt. Nicht jedes Architektenwerk ist als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützt. Nach der Rechtsprechung – auch der des Bundesgerichtshofes – liegt ein Werk der Baukunst vor, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt und das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist oder sich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abhebt (BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 209/07 - juris Rn. 23). Das hängt immer von einer Beurteilung des einzelnen Werkes ab. Allgemein wird angenommen, dass ca. 10% – 20% der Architektenwerke urheberrechtlich geschützt sind.
Wesentlich für das Urheberrecht des Architekten ist das Recht, über Änderungen des Werkes zu bestimmen (vgl. §§ 14, 23, 39, 53 UrhG - sog. Entstellungsverbot). Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk im Ausdruck nicht verändert wird. Eine Entstellung liegt vor, wenn eine Abwertung des Werkes erfolgt. Es muss eine Gefährdung der persönlichen geistigen Interessen des Urhebers gegeben sein. Dennoch muss auch der Urheber gewisse Änderungen seines Werkes dulden. Denn das Urheberrecht findet seine natürliche Grenze im Eigentumsrecht und die Sachherrschaft des Eigentümers. Dies bedeutet, dass die Spannungen, die zwischen Bauherren und Planern in dieser Frage entstehen können, durch eine Interessenabwägung aufgelöst werden müssen. So darf etwa der Bauherr das Werk nicht einfach entstellen. Der Architekt kann jedoch, insbesondere bei Zweckbauten, nicht jede Änderung des Werkes verbieten, wenn diese etwa durch die Zweckbestimmung des Bauwerks vorhersehbar oder zwingend wird (so etwa ein Schulbauanbau). In diesen Fällen hat der Urheber aber seine Einwilligung zu erteilen, es sei denn, diese kann nach Treu und Glauben nicht verweigert werden. Nach allgemein herrschender Meinung kann der Architekt allerdings nicht verhindern, dass sein Bauwerk abgerissen wird.“