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21.01.2021 - 9.1 Ein Drogenkonsumraum für Kiel
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.1
- Sitzung:
-
Sitzung der Ratsversammlung
- Zusätze:
- Ratsherr Schröter, Ratsfraktion Die FRAKTIONRatsherr Gernhuber, Ratsfraktion DIE LINKERatsfrau Walczak, SPD-RatsfraktionRatsmitglied Kordouni, Ratsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNENRatsfrau Musculus-Stahnke, FDP-RatsfraktionRatsfrau Dr. Swoboda, SSW-Ratsfraktion
- Gremium:
- Ratsversammlung
- Status Beschluss:
- Autorisiert
- Datum:
- Do., 21.01.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Drucksache:
-
1014/2020 Ein Drogenkonsumraum für Kiel
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Interfraktioneller Antrag
- Federführend:
- Ratsfraktion Die FRAKTION
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt bei der Landesregierung nach §10a BtMG für einen Träger eine Erlaubnis zu erwirken, die es gestattet, in Kiel einen Drogenkonsumraum zu betreiben.
Dazu ist in Zusammenarbeit mit dem Land und Vertreter*innen der Drogenhilfe in Kiel ein Konzept zur Einrichtung und zum Betrieb eines solchen Konsumraums sowie dessen Finanzierung zu erarbeiten. Dieses ist der Ratsversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Im Rahmen des Konzeptes zur Inbetriebnahme des Drogenkonsumraumes soll die Stadt folgende gesundheitlichen und drogentherapeutischen Ziele im Rahmen akzeptanzorientierter Suchtarbeit verfolgen:
- Vermeidung von Infektionen und schweren Folgeerkrankungen
- Verhinderung von Überdosierungen und Drogentodesfällen
- Verbesserung des Kenntnisstandes zu Risiken des Drogengebrauchs
- Kontaktaufnahme und -pflege sowie Weitervermittlung von schwer erreichbaren Drogenkonsument*innen
- Erhöhung der Motivation zur Veränderung der aktuellen Lebenssituation
- Verminderung des öffentlichen Drogenkonsums und damit einhergehende ordnungspolitische Ziele
Des Weiteren sind im Rahmen des Konzeptes Anforderungen hinsichtlich der personellen und technischen Ausstattung zur Inbetriebnahme des Drogenkonsumraumes sowie zur Sicherung des täglichen Betriebes gemäß der Einzelnorm § 10a BtMG Abs. 2 vorzuschlagen. Vor diesem Hintergrund sollen die für die Inbetriebnahme sowie die für den täglichen infrastrukturellen und personellen Betrieb notwendigen investiven und konsumtiven Mittel beziffert werden.
Im Zuge der Konzeptionierung ist zudem folgendes zu beachten:
- Die Finanzierung des Drogenkonsumraumes darf nicht auf Kosten anderer Suchthilfeprogramme und –einrichtungen geschehen.
- Zu prüfen ist sowohl die Möglichkeit eines oder mehrerer stationärer Drogenkonsumräume, als auch die Beschaffung eines Drogenkonsummobils
- Sowohl intravenöse, als auch inhalative Konsumformen sollen nach Möglichkeit in den Räumlichkeiten möglich sein. Je nach Räumlichkeit ggf. an variablen Konsumplätzen
- Es muss eine Bannmeilenregelung für den jeweiligen Standort getroffen werden, sodass in diesem Bereich seitens der Polizei das Mitführen von Betäubungsmitteln nicht sanktioniert wird
- Angestrebt werden maximal mögliche Öffnungs- und Betriebszeiten des Konsumraumes von 7 Tagen /Woche und jeweils 18 Stunden.