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ALLRIS - Auszug

02.12.2021 - 8.1 Festlegung von Standards für die Deckung von Schulsporthallen-Bedarfen

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

Der Festlegung der nachfolgenden Standards für die Deckung von Schulsporthallen-Bedarfen wird zu gestimmt.

 

Die Schulsporthallen-Standards zur Deckung der Schulsporthallen-Bedarfe lauten wie folgt:

 

  1. Berechnung der Sporthallengröße (Angebot)

 

Sporthallen mit der folgenden Mindestgröße werden bei der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung als vollwertige Sporthallen gezählt:

  •    Einfeld-Sporthalle:     >=302 m² = 1 Hallenteil
  •    Zweifeld-Sporthalle:     >=604 m²  = 2 Hallenteile
  •    Dreifeld-Sporthalle:     >=906 m² = 3 Hallenteile
  •    Vierfeld-Sporthalle: >=1.208 m²  = 4 Hallenteile

 

Sporthallen, welche nicht diese Mindestmaße erfüllen, werden bei der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung wie folgt gezählt:

  •    Einfeld-Sporthalle:  < 302 m²  = 0,5 Hallenteile
  •    Zweifeld-Sporthalle:  < 604 m²  = 1,5 Hallenteile
  •    Dreifeld-Sporthalle:  < 906 m²  = 2,0 Hallenteile

 

Gymnastikhallen werden bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt.

 

 

  1. Festlegung der Auslastung einer Sporthalle und Berechnung des Schulsporthallen-Bedarfs einer Schule (Nachfrage)

 

Bei Grund- und Gemeinschaftsschulen sowie Gymnasien werden zwölf Klassen pro Hallenteil als Auslastung festgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Klassen einer Schule ist die bauliche Zügigkeit.

 

Bei den Förderzentren (FöZ) werden ebenfalls 12 Klassen pro Hallenteil festgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Klassen einer Schule ist die durchschnittliche Klassenanzahl der letzten beiden Jahre.

 

Bei den Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) werden die jeweiligen Schulsportstunden gemäß Kontingentstundentafeln je Voll- und Teilzeit-Klasse zugrunde gelegt. Die Nutzung eines Hallenteils wird mit 40 Stunden/Woche festgesetzt. Jedes RBZ erhält zusätzlich eine Reserve von bis zu 0,5 Hallenteilen.

 

Zusätzliche Klassen wie Anker- und FLEX-Klassen sowie DaZ-Basiskurse werden eins zu eins auf die regulären Klassen der baulichen Zügigkeit bzw. vorhandenen Klassen (FöZ und RBZ) hinzuaddiert.

 

 

  1. Berechnung der Deckung bzw. Unterdeckung der Schulsporthallen-Bedarfe

 

Die Sporthallengröße (Angebot) und der Bedarf der jeweiligen Schule (Nachfrage) wird gegenübergestellt, sodass sich daraus die Deckung bzw. Unterdeckung der Schulsporthallen-Bedarfe ablesen lässt.

 

Schulen und Sporthallen, die sich in unmittelbarer bzw. fußufiger Nähe befinden, werden als ein gemeinsamer Standort betrachtet, um eine hohe Auslastungsquote der Sporthallen zu erreichen.

 

Eine fußufige Nähe kann nicht eindeutig definiert werden, wird jedoch aus Gründen der Umsetzbarkeit im Schulalltag in der Regel auf max. einen Kilometer begrenzt.

 

 

  1. Deckung der Sporthallen-Bedarfe für den Schulsport

 

An Schulstandorten, bei denen eine Unterdeckung bzw. Unterversorgung an Sporthallen festgestellt wird, soll versucht werden, diese Deckungslücke zu schließen. Kann eine Versorgungslücke an einem Standort (siehe 3.) nicht geschlossen werden, so ist ein Fahrdienst zu benachbarten Sporthallen mit ausreichenden Kapazitäten analog zum Schulschwimmen einzurichten.

 

Sporthallenbedarfe, die sowohl vom Amt für Schulen (52) als auch vom Amt für Sportförderung (51) festgestellt werden, sollen zunächst zwischen diesen beiden Ämtern abgestimmt werden, bevor entsprechende Planungsaufträge erteilt werden.

 

 

  1. Ausstattung der Sporthallen für Schulsport

 

Neu zu bauende Sporthallen werden nach der jeweils gültigen DIN-Norm errichtet. Diese sind so auszustatten, dass die Anforderungen der Lehrpläne erfüllt werden.

 

Bei Neu- und Ersatzbauten von Sporthallen sind die Sanitärräume so herzurichten, dass kein Geschlecht (weiblich, männlich und divers) diskriminiert wird. Verschiedene Unisex-Lösungen wie Einzelkabinen usw. sind dabei denkbar.

 

 

 

 

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Abstimmung:

Einstimmig beschlossen

 

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Anlagen zur Drucksache