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16.12.2021 - 4.6.3 Erhöhung der Mittel des Verhütungsmittelfonds
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.6.3
- Sitzung:
-
Sitzung der Ratsversammlung
- Zusätze:
- Ratsfrau Walczak, SPD-RatsfraktionRatsmitglied Kordouni, Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Gremium:
- Ratsversammlung
- Status Beschluss:
- Autorisiert Dec 24, 2021
- Datum:
- Do., 16.12.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Interfraktioneller Antrag
- Federführend:
- SPD-Ratsfraktion
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. Der im Jahr 2019 eingeführte Verhütungsmittelfonds zur finanziellen Unterstützung für der Hilfe bedürftige Kieler Frauen und Männer in besonderen sozialen Notlagen wird fortgesetzt und in den Jahren 2022 und 2023 mit jährlich 55.000 Euro ausgestattet. Entsprechende Mittel sind in die Haushaltsaufstellung aufzunehmen.
Damit wird der hohen Nachfrage Rechnung getragen.
2. Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel wiederholt ihre Forderung,
a) an die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages, sich für eine wenigstens landesweite Regelung einzusetzen, die für eine Gleichbehandlung bedürftiger Frauen und Männer in besonderen sozialen Notlagen bei der Familienplanung und Empfängnisverhütung in allen schleswig-holsteinischen Städten und Gemeinden und für eine staatliche Erstattung der den kommunalen Verwaltungen – auch: der Landeshauptstadt Kiel – entstehenden Kosten sorgt,
b) und an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, sich für Gesetzesänderungen einzusetzen, durch die eine dauerhafte und bundesweit einheitliche Regelung mit Rechtsanspruch geschaffen wird, sodass
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II,
- Leistungsberechtigte nach dem SGB XII,
- Leistungsberechtigte nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG),
- Empfängerinnen von Leistungen nach dem BAföG,
- Empfängerinnen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),
- Bezieherinnen von Berufsausbildungshilfen,
- Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
und Personen mit vergleichbar geringem Einkommen auch ab dem vollendeten 20. Lebensjahr von den Kosten für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung vollständig, wirksam, unbürokratisch und niedrigschwellig entlastet werden und dabei die Gemeinden und Gemeindeverbände als Sozialleistungsträger mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet werden.