Infosystem Kommunalpolitik
06.12.2022 - 7.3 Ein Drogenkonsumraum für Kiel – Konsumierende schützen und beraten
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.3
- Sitzung:
-
Sitzung des Finanzausschusses
- Zusätze:
- Ratsherr Hanns, SPD-RatsfraktionRatsfrau Oetken, Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Di., 06.12.2022
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Interfraktioneller Antrag
- Federführend:
- SPD-Ratsfraktion
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. mit einem Träger die Konzeption für einen Drogenkonsumraum in Kiel abzustimmen,
2. die organisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung des Drogenkonsumraumes zu schaffen,
3. die notwendigen Abstimmungsgespräche mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu führen und
4. eine Genehmigung zur Einrichtung eines Drogenkonsumraumes in Kiel zu beantragen. Die hierfür notwendigen Kosten sind für das Jahr 2023 zu ermitteln und anteilig in den Haushalt einzustellen.
Bei der Erarbeitung der Konzeption muss der Träger einbezogen werden, der den Konsumraum in Kiel betreiben soll. Des Weiteren sollen auch andere Träger der Kieler Drogenhilfe sowie aus dem medizinischen Bereich als Expert*innen beratend hinzugezogen werden.
Bei der Kalkulierung der Kosten sollen sowohl bei der Lage des Raumes als auch bei den Öffnungszeiten insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen aus der Rechtsverordnung des Landes Schleswig-Holstein sowie die Bedarfe der Konsumierenden Berücksichtigung finden. Des Weiteren muss der Drogenkonsumraum mit Fachpersonal aus dem medizinischen sowie pädagogischen Bereich ausgestattet werden.
Bei der Planung eines Drogenkonsumraums wird gemeinsam mit den Strafverfolgungsbehörden um den Raum ein Bereich definiert, in dem der Besitz von Betäubungsmittel, auch über die gesetzlich erlaubte Grenze hinaus, strafrechtlich nicht verfolgt wird – auch Bannmeile genannt. Bei der Planung dieses Bereiches sollen Schulen und pädagogische Einrichtungen, Arztpraxen welche Substitutionen anbieten sowie Senior*inneneinrichtungen ausgeschlossen sein.
