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10.12.2009 - 12 Änderung zur Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Zusätze:
- Bürgermeister Todeskino
- Gremium:
- Ratsversammlung
- Datum:
- Do., 10.12.2009
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Grünflächenamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel vom 1.April 1996 wird wie folgt geändert
§6
Absatz 1
Ergänzend
wird hinzugefügt nach Satz 1: „Für gewerbliche Tätigkeiten auf den
Friedhöfen ist die vorherige Zulassung des Betriebes durch die
Friedhofsverwaltung erforderlich.
Das
Verfahren kann über die Friedhofsverwaltung oder eine einheitliche Stelle nach
den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Hat die
Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag
entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.“
Absatz 2
Der
Satz 2 („Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung.“) wird ersetzt durch die Formulierung: „Wenn
die Tätigkeit ein unmittelbares und besonderes Risiko für Gesundheit oder
Sicherheit eines Dienstleistungsempfängers oder Dritten oder für die
finanzielle Lage eines Dienstleistungsempfängers darstellt, kann der Nachweis
einer Berufshaftpflichtversicherung gefordert werden.“
Absatz 3
Der Satz 1 („Gärtner/innen müssen den Nachweis erbringen, dass gärtnerische Arbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt oder überwacht werden, die mindestens die Gehilfenprüfung des Ausbildungsberufes „Gärtner/in“ abgelegt hat.“) wird ersatzlos gestrichen.
Absatz 4
Ergänzend
hinzugefügt werden nach Satz 2 die Sätze:
„Für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen wird auf die
Vorlage des Nachweises gem. Abs. 2 und 3 verzichtet, wenn der Antragsteller
über eine Zulassung für
gewerbliche Tätigkeiten auf einem anderen kommunalen Friedhof verfügt. In
diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen
und die Zulassung vorzulegen.“
§21
Absatz 8
Im
Satz 1 („Grabmale und Einfassungen
dürfen nur durch zugelassene Fachbetriebe errichtet werden.“) wird „und
Einfassungen“ ersatzlos
gestrichen.
