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ALLRIS - Auszug

10.12.2009 - 13 Änderung zur Betriebssatzung für den Tierfriedhof

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Bei der Genehmigung der Tagesordnung wurde die Dringlichkeit anerkannt.

 

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Beschluss:

Die Betriebssatzung für den Tierfriedhof der Landeshauptstadt Kiel vom 28. Februar 2003 wird wie folgt geändert

§4

Absatz 1

Die Sätze 2 und 3 („Für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Tierfriedhof ist die vorherige Zulassung des Betriebes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Antragssteller/innen sind verpflichtet, Änderungen, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten, unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.“) werden geändert in: „Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit auf dem Tierfriedhof ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.“

 

Absatz 2

Der Satz 2 („Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung“) wird ersatzlos gestrichen.

 

Absatz 2

Der Absatz 2

(„Für nachstehend aufgeführte Berufe gelten darüber hinaus besondere Voraussetzungen: 

a) Gärtner/innen müssen den Nachweis erbringen, dass gärtnerische Arbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt oder überwacht werden, die mindestens die Gehilfenprüfung des Ausbildungsberufes „Gärtner/in“ abgelegt hat. 

b) Steinmetze und Steinbildhauer/innen müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.“)

wird vollständig und ersatzlos gestrichen .Die nachfolgenden Absätze ändern sich entsprechend in der Nummerierung.

 

Absatz 4

Der Satz 1 („Die Zulassung wird allgemein für ein Kalenderjahr erteilt und verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, solange die Voraussetzungen gem. Abs. 2 und 3 weiterhin vorliegen.“) wird ersatzlos gestrichen.

 

Der Satz 2 („Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrift Abs. 5 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.“)

wird ersetzt durch die Formulierung:

Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrift Abs. 4 bis 5 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.“

 

 

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Abstimmung: Einstimmig