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10.12.2009 - 13 Änderung zur Betriebssatzung für den Tierfriedhof
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Zusätze:
- Bürgermeister Todeskino
- Gremium:
- Ratsversammlung
- Datum:
- Do., 10.12.2009
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Grünflächenamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Betriebssatzung für den Tierfriedhof der Landeshauptstadt Kiel vom 28. Februar 2003 wird wie folgt geändert
§4
Absatz 1
Die
Sätze 2 und 3 („Für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Tierfriedhof ist die
vorherige Zulassung des Betriebes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich.
Die Antragssteller/innen sind verpflichtet, Änderungen, die Einfluss auf die
Zulassung haben könnten, unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.“) werden
geändert in: „Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit auf dem Tierfriedhof
ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.“
Absatz 2
Der
Satz 2 („Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung“) wird ersatzlos gestrichen.
Absatz 2
Der
Absatz 2
(„Für
nachstehend aufgeführte Berufe gelten darüber hinaus besondere
Voraussetzungen:
a) Gärtner/innen
müssen den Nachweis erbringen, dass gärtnerische Arbeiten durch eine
Fachkraft ausgeführt oder überwacht werden, die mindestens die
Gehilfenprüfung des Ausbildungsberufes „Gärtner/in“ abgelegt hat.
b) Steinmetze und
Steinbildhauer/innen müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.“)
wird vollständig und
ersatzlos gestrichen .Die nachfolgenden Absätze ändern sich entsprechend in der
Nummerierung.
Absatz 4
Der
Satz 1 („Die Zulassung wird allgemein für ein Kalenderjahr erteilt und
verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, solange die Voraussetzungen gem.
Abs. 2 und 3 weiterhin vorliegen.“) wird ersatzlos gestrichen.
Der
Satz 2 („Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
gegen die Vorschrift Abs. 5 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen
der Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die
Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen
Bescheid entziehen.“)
wird
ersetzt durch die Formulierung:
„Gewerbetreibenden,
die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrift Abs. 4 bis 5
verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit
auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.“
