Infosystem Kommunalpolitik
31.05.2011 - 7.1 Übertragung angesparter Haushaltsmittel in den sogenannten Schulbudgets in das folgende Haushaltsjahr
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Zusätze:
- Stadtrat Möller
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Di., 31.05.2011
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Folgende Ertrags- und Aufwandskonten der Produktbereiche 21 und 22 werden mit Wirkung zum Haushaltsjahr 2011 dem Schulbudget zugeordnet:
Sachkonto-Nr | Bezeichnung des Sachkontos |
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41470000 | Zuschüsse von privaten Unternehmen |
52912000 | Verwendung von Spenden |
44610000 | Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte |
52710100 | Büroinventar, -maschinen, Arbeits-, Telefon- und Telefaxgeräte unterhalb der Wertgrenze von 150 EUR |
52711100 | Ersatzbeschaffung Festwerte Büroarbeitsplatz |
52711000 | Ersatzbeschaffung Festwerte EDV-Arbeitsplatz |
52710400 | Wartung und Pflege der Datennetze, zentraler Hard- und Software, Telekommunikationsanlage |
52411100 | Grundsteuern und sonstige Grundstücksabgaben ( Mittel für Sondermüll, Container...) |
52414000 | Gebäudereinigung (Küchenreinigung, Reinigung Gardinen und Vorhänge) |
52416000 | Sonstige Bewirtschaftungskosten |
52610000 | Besondere Aufwendungen für Beschäftigte |
52812001 | Arzneimittel, Verbandstoffe, Heil- und Desinfektionsmittel |
52910100 | Lernmittel |
52910900 | Lehr- und Unterrichtsmittel |
52911000 | Sonstige Sachausgaben bei den Schulen |
54310100 | Bürobedarf |
54310201 | Postgebühren allgemein |
54310300 | Fernmeldegebühren |
54310400 | Internetgebühren |
Mehrerträge bei den genannten Ertragskonten berechtigen zu Mehraufwendungen in den jeweiligen Schulbudgets. Eingesparte Haushaltsmittel können in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, allerdings darf der geplante Zuschussbedarf des Gesamtbudgets 21-24 (Schulträgeraufgaben) dadurch nicht überschritten werden.
