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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0866/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

Zugestimmt wird der Teilnahme der LH Kiel mit dem Projekt „Sanierung der sog. „Nur-Dach-Häuser“ des Jugenddorfes Falckenstein“ am Projektaufruf 2023 zum Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK).

 

Für den erforderlichen Eigenanteil der LH Kiel wurden bereits finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um die Gesamtfinanzierung des Projektes sicherzustellen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Die Ratsversammlung hatte im Juli 2023 (Drs. 0710/2023) Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 6.247.234 € für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen des Jugenddorfes Falckenstein und die Abwicklung des Erbbaurechtsvertrages bereitgestellt. Von diesen Mitteln entfallen 6 Mio. € auf die Sanierungsmaßnahmen.

 

Aktuelle Situation

 

Im Juli wurde die Verwaltung auf den Projektaufruf 2023 zum Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) aufmerksam (Projektaufruf):

 

„Zur Umsetzung dieses Programms hat der Deutsche Bundestag im Bundeshaushalt 2023 Programmmittel in Höhe von 400 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Städte und Gemeinden dabei unterstützt werden, den bestehenden Sanierungsstau bei diesen wichtigen Orten des Zusammenlebens abzubauen. Die Mittel sind im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds veranschlagt und es sind Jahresraten bis einschließlich 2028 für die Förderung vorgesehen.

Der Förderschwerpunkt liegt auf der energetischen Sanierung der zu fördernden Einrichtungen. Gefördert werden überjährige investive Projekte der Kommunen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel. Die Projekte sollen zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune sein.“

 

Drei Aspekte gilt es hinsichtlich der Antragstellung zu betrachten:

  • Fördervoraussetzungen
  • Verschiebung der Baumaßnahme zur Vermeidung von vorzeitigem Maßnahmenbeginn
  • Finanzielle Auswirkungen.

 

Fördervoraussetzungen

 

Nach dem aktuellen Kenntnisstand ist grundsätzlich eine Förderfähigkeit gegeben, der Projektaufruf richtet sich an alle kommunalen sozialen Infrastruktureinrichtungen.

 

Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung im Förderprogramm ist, dass alle Gebäude der Fördermaßnahme zukünftig erstmalig die Energiegebäude-Stufe 70 erreichen.

 

Dieses Ziel ließe sich nach Mitteilung der baufachlichen Expertise beim Haupthaus ohne einen unverhältnismäßig hohen technischen und finanziellen Mehraufwand nicht erreichen. Zudem wäre es für die beauftragten Architekt*innen kurzfristig nicht zu leisten, die erforderlichen Umplanungen unter Beteiligung der Fachplaner*innen so voranzutreiben, dass ausreichend verlässliche Angaben im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens vorlägen. Die Sanierung des Haupthauses sollte folglich nicht Bestandteil des Förderantrages werden. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass der Antrag schon in der Vorauswahl ausscheiden würde.

 

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der über die bisherige Planung hinausginge, ist der Fokus der Bundesmittel auf die Barrierefreiheit.

Nach den bisherigen Planungen sollte das Betreuer*innenhaus barrierefrei gestaltet werden.

Um den Erfordernissen des Förderprogramms zu genügen, sind allerdings zusätzliche Maßnahmen erforderlich. So ist mindestens ein weiteres sog. „Nur-Dach-Haus“ mit barrierefreiem Bad und Möblierung auszustatten, die Wegführung ist entsprechend neu zu planen und das Haupthaus mit einem barrierefreien WC im Erdgeschoss auszustatten.

Diese zusätzlichen Maßnahmen wären sehr zu begrüßen, denn sie stellen eine wesentliche Verbesserung der zukünftigen Nutzung des Jugenddorfes dar. Erstmals in der Geschichte der Anlage würde auch Kindern und Jugendlichen mit Inklusionsbedarf ermöglicht, an dortigen Freizeitangeboten teilzunehmen.

 

Verschiebung der Sanierungsmaßnahme zur Vermeidung von vorzeitigem Maßnahmenbeginn

 

Es würde ein Zeitverzug bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bei einer Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren eintreten.

 

Das Förderprogramm sieht folgenden Zeitrahmen vor:

 

  • bis 15.09.2023: Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren durch Einreichen einer Projektskizze

 

  • November/ Dezember 2023: Vorauswahl der für eine Förderung vorgesehenen Projekte durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.

Dann entscheidet sich, ob die Interessenbekundung der LH Kiel Berücksichtigung findet. Wenn die Förderung abgelehnt wird, könnte die Barrierefreiheit für 2-3 „Nur-Dach-Häuser“ und das Haupthaus dennoch erwogen und die Maßnahme gem. Dr. 0710/2023 fortgeführt werden.

 

  • Anfang 2024: Wenn die Landeshauptstadt Kiel in die engere Auswahl kommt, würde die Stadt ab Anfang 2024 zur Antragstellung aufgefordert. Dabei ist vorab ein Koordinierungsgespräch mit allen Beteiligten vorgesehen.

 

  • Die Bewilligungsbescheide werden im Laufe des Jahres 2024 erteilt.

 

  • Alle Maßnahmen müssen bis 31.12.2028 abgeschlossen sein.

 

Die derzeitigen Planungen im Jugenddorf sind schon so weit vorangeschritten, dass die nach dem Förderprogramm maximal zulässige Leistungsphase 5 der Honorarordnung für Architekten (HOA) bereits fast abgeschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass die Weiterführung der Sanierungsmaßnahme zunächst gestoppt werden müsste und sich u. U. um ein Jahr verzögern würden.

Bei Zuschlag darf vor Erteilung des Bewilligungsbescheides keinesfalls mit der nächsten Leistungsphase begonnen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die erforderlichen Maßnahmen würden weitere Kosten verursachen. Unter Berücksichtigung der erforderlichen zusätzlichen Planungsleistungen und der Mehrkosten infolge des Zeitverzuges durch eine Förderung aus dem SJK würden die Sanierungskosten voraussichtlich ca. 7,9 Mio.€ betragen. Davon entfallen 5,7 Mio. € auf die „Nur-Dach-Häuser“, die übrigen Kosten entstehen für die Maßnahmen am Haupthaus und für zusätzliche Planungskosten, die nicht förderfähig wären.

 

Grundsätzlich erscheint eine Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren trotz der zu erwartenden Mehrkosten sinnvoll.

 

Das Bundesprogramm sieht eine Förderung von 45% der zuwendungsfähigen Kosten vor. Die Quote könnte sogar 75 % der Kosten betragen, da die Landeshauptstadt Kiel in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung weiterhin Defizite ausgewiesen hat und das Land Schleswig-Holstein der Stadt „besondere Finanzprobleme“ bestätigt.

 

Da lediglich die Sanierung der „Nur-Dach-Häuser“ eine erfolgversprechende Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren ermöglichen dürfte, werden im Folgenden zunächst nur diese Kosten betrachtet:

 

Aktueller Finanzbedarf

 

4.145.000 €

Angenommener Finanzbedarf bei Nutzung des Förderprogramms und sich ergebender Qualitätsverbesserungen

 

5.696.250 €

Mögliche Fördermittel  von bis zu 4,3 Mio. bei

45%

2.563.300 €

75% bei „Haushaltsnotlage“ nach Definition des SKJ

4.272.200 €

Restkosten bei

45%

3.132.900 €

75% bei „Haushaltsnotlage“ nach Definition des SKJ

1.424.100 €

 

Da zwei Bundesförderprogramme nicht miteinander kombiniert werden dürfen, würden bei einer Förderung aus dem SJK die bisher vorgesehenen KFW-Mittel für die „Nur-Dach-Häuser“ wegfallen.

 

Die Kosten für die Sanierung des Haupthauses stellen sich zudem folgendermaßen dar:

 

Aktueller Finanzbedarf

 

1.795.000 €

zuzüglich Mehrkosten für:

Barrierefreiheit

     80.000 €

 

Bauverzögerung

     94.000 €

Angenommener Finanzbedarf unter Berücksichtigung aller Mehrkosten

 

1.969.000 €

Abzüglich evtl. KFW-Förderung (nachrichtlich)

unverändert

     62.500 €

Restkosten

 

1.906.500 €

 

Somit würde der Finanzbedarf der LH Kiel unter Berücksichtigung der Mehrkosten für Barrierefreiheit und der Bauverzögerung für das Haupthaus und bei einer Förderung der Sanierung der 18 „Nur-Dach-Häuser“ anstelle von 6 Mio. € entweder ca. 5 Mio. € oder ca. nur 3,3 Mio. € betragen.

 

Weitere bzw. alternative Förderprogramme

 

Im August wurde die Verwaltung auf zwei weitere Förderprogramme aufmerksam, die für die Finanzierung des Jugenddorfes Falckenstein herangezogen werden könnten.

 

Dies ist zum einen a) das Landesprogramm „Wirtschaft 2021-2027 - Energetische Optimierung öffentlicher Infrastrukturen“ (Efre-Mittel) und zum anderen b) die „Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Stätten der Jugendarbeit des Landes Schleswig-Holstein“ (Jugendstättenbaurichtlinie), die im September 2023 veröffentlicht werden wird.

 

  1. Das „Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027“ sieht eine Förderung von Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Optimierung an Gebäuden in Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung sowie in Stätten der Jugendarbeit (Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten, Jugendfreizeitstätten und Jugenderholungsstätten) vor und wird überwiegend aus Bundesmitteln finanziert.

Zur Energieeinsparung zählt neben der Gebäudedämmung auch der Neuaufbau einer gebäudeübergreifenden Wärmeverteilung. Die Maßnahmen müssen zu einer Steigerung der Gesamtenergieeffizienz führen.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bis zu 80 % dieser Ausgaben, wenn ergänzend Landesmittel zur Verfügung stehen. Eine Kombination von den Mitteln des SJK oder der KFW mit diesem Förderprogramm ist ausgeschlossen, weil Fördermittel des Bundes, wie oben bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar sind.

Die Verwaltung wird zeitnah Kontakt zur Investitionsbank Schleswig-Holstein aufnehmen, um die konkreten Konditionen der Förderung in Bezug auf das Sanierungsvorhaben Jugenddorf Falckenstein abzustimmen.

 

  1. Ziel der „Jugendstättenbaurichtlinie“ ist es, Stätten der Jugendarbeit zu schaffen und zu erhalten, um Angebote gem. § 11 SGB VIII vorzuhalten und zu verbessern.

Gefördert werden können nach dieser Richtlinie auch insbesondere Investitionsmaßnahmen für den Umbau sowie die Modernisierung bestehender Gebäude und damit zusammenhängend die Erneuerung, die zusätzliche Schaffung oder die Verbesserung von Außenanlagen, sofern sie eine pädagogische Funktion erfüllen.

Die Höhe der Förderung könnte bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, maximal jedoch 2 Mio. €.

Lt. zuständigem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung beeinträchtigt der Planungsfortschritt eine Förderung nicht. Zudem ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen erwünscht. Dies ist grundsätzlich mit allen oben erwähnten Bundesprogrammen denkbar.

Auch zu diesem Förderprogramm wird sich die Verwaltung weiter mit den Verantwortlichen austauschen und ggf. zeitnah einen Förderantrag stellen.

 

Als Anlage 1 ist eine Übersicht zu den verschiedenen Förderalternativen beigefügt.

 

Weiteres Vorgehen

 

Bei Zustimmung zu diesem Antrag würde die Antragsstellung nach dem Förderprogramm SJK weiterverfolgt, bei Ablehnung dieses Antrags würde die Interessenbekundung zurückgenommen.

 

Sofern sich herausstellen sollte, dass nicht die gesamte Sanierungsmaßnahme zuwendungsfähig ist und dadurch die Wirtschaftlichkeit der Inanspruchnahme von Bundesmitteln nicht gegeben wäre, legt die Verwaltung der Selbstverwaltung einen weiteren Antrag mit dem sich daraus entwickeltem Sachstand zur Entscheidung vor.

 

Eine Zeitverzögerung bei der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen betrübt alle Beteiligten. Allerdings ermöglichte das Förderprogramm SJK eine deutliche Steigerung der Attraktivität des Jugenddorfes Falckenstein. Auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen hätten aufgrund von Barrierefreiheit die Möglichkeit, diesen besonderen Ort am Meer nutzen zu können.

Zudem würden zeitgemäße Standards einer nachhaltigen Energieversorgung umgesetzt.

 

Damit wäre das Jugenddorf Falckenstein mit seiner umfänglichen Barrierefreiheit in der einmaligen Lage an der Ostsee und mit dem bereits jetzt vorhandenen barrierefreien Fähranleger deutschlandweit einmalig.

 

 

Perspektive

 

Nach der Klärung der Förderung der geplanten Sanierung der „Nur-Dach-Häuser“ im sog. Oberdorf soll eine bauliche Perspektive für das sog. Unterdorf entwickelt und vorbereitet werden. Die Erfahrungen zeigen, dass regelmäßig Förderprogramme aufgelegt werden, für die man dann kurzfristig in der Lage sein sollte, entsprechende Planungen einzureichen.

 

 

 

 

Renate Treutel

Bürgermeisterin

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Sep 6, 2023 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

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Sep 12, 2023 - Ausschuss für Finanzen, Inneres und Gleichstellung - ungeändert beschlossen

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Sep 21, 2023 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen