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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0630/2024

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Beratungsfolge

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Antrag

1. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“, Baugebiet Kiel Neumühlen-Dietrichsdorf, zwischen der Schönkirchener Straße, der Oppendorfer Straße und dem Scheidebach als Grenzgraben zur Gemeinde Schönkirchen, wird im ergänzenden Verfahren gemäß § 215a BauGB in Verbindung mit §13a BauGB fortgeführt.

2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ im Stadtteil Kiel Neumühlen-Dietrichsdorf, Baugebiet zwischen der Schönkirchener Straße, der Oppendorfer Straße und dem Scheidebach als Grenzgraben zur Gemeinde Schönkirchen und seine Begründung werden in der vorliegenden Fassung als Entwurf beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

3. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ und seine Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB zu veröffentlichen; die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Veröffentlichung zu benachrichtigen.

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Sachverhalt/Begründung

 I. Rechtlicher Hintergrund zur Neuaufstellung

Die Satzung des gemäß § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ wurde am 30.01.2023 bekanntgemacht und damit dem Anschein nach am 31.01.2021 rechtskräftig. – Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (Az.: 4 CN 3.22) zu einem Bebauungsplan in der Gemeinde Gaiberg (Rhein-Neckar-Kreis) entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde jedoch nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Nach Ansicht des Gerichts verstößt § 13b BauGB gegen EU-Recht. Bebauungspläne wie der Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“, die bereits auf dieser Grundlage aufgestellt worden sind, leiden daher unter einem beachtlichen Verfahrensfehler.

Es war vorgesehen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ mit der Durchführung eines neuen Bauleitplanverfahrens neu aufzustellen. Für dieses neue Verfahren beschloss der Bauausschuss am 07.12.2023 einen erneuten Aufstellungsbeschluss (Drucksache 1258/2023). Das Verfahren schloss die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ein, für die in der Sitzung der Ratsversammlung am 14.12.2023 ebenfalls ein Aufstellungsbeschluss (1257/2023) gefasst wurde.

Wenige Tage später wurde das Baugesetzbuch durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert. Der § 13b Baugesetzbuch entfiel aufgrund des Verstoßes gegen EU-Recht. Im neu eingefügten § 215a BauGB wird geregelt, wie Bauleitpläne, die gemäß dem vormaligen § 13b BauGB aufgestellt wurden, in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können. Von diesen Regelungen soll im weiteren Aufstellungsverfahren Gebrauch gemacht werden.

 

II. Verfahren, Umweltbericht und Flächennutzungsplan

Das Bauleitplanverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ wird im ergänzenden Verfahren gemäß § 215a Absatz 2 BauGB mit dem Entwurfs- und Veröffentlichungsbeschluss wiederaufgenommen. Die Planungsziele, insbesondere die städtebauliche Konzeption, werden unverändert beibehalten.

Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde vorgenommen. Das Ergebnis ist dem Umweltbericht zu entnehmen, der Bestandteil der Planbegründung wird.

Der Aufstellungsbeschluss vom 07.12.2023 (Drucksache 1257/2023) für die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit einem gesonderten Antrag der Verwaltung aufgehoben werden. Statt der Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung nach Rechtskraft des Bebauungsplanes angepasst.

Der Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 994V ist unter Zuhilfenahme der Vorschriften zur Heilung zwingend bis zum Ablauf des 31.12.2024 zu fassen bzw. abzuschließen.

 

III. Räumlicher Geltungsbereich und Ausgangslage

Das Baugebiet Steinbrügge befindet sich im Stadtteil Neumühlen-Dietrichsdorf, unmittelbar an der Stadtgrenze zur Gemeinde Schönkirchen. Bei der Fläche handelt es sich um den unbefestigten Parkplatz der ehemaligen Veranstaltungsstätte „Dietrichsdorfer“ an der Oppendorfer Straße und eine Grünfläche. Das Gelände hat eine Größe von ca. 0,8 ha und liegt im Außenbereich.

 

IV. Planerfordernis und Ziel der Planung

Die Vorhabenträgerin hält an der Planung mit Mehrfamilienhäusern auf den bisher unbebauten Grundstücken nördlich der Oppendorfer Straße fest. In den geplanten Gebäuden sollen weiterhin 88 Wohneinheiten realisiert werden. Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze ist größtenteils in einer Tiefgarage im westlichen Plangebiet vorgesehen. Aufgrund des konkreten Vorhabenbezugs wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan geführt.

Die Vorhabenträgerin beabsichtigt nach wie vor, mindestens 70 Prozent der geplanten Geschoss- bzw. Wohnfläche als öffentlich geförderten Wohnraum zu realisieren.

Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Detailplanungen für das Baugebiet wurden kleinere Anpassungen in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen vorgenommen sowie die Begründung dementsprechend angepasst. Angepasst wurde der Standort des Müllsammelplatzes womit das geringfügige Verschieben einiger Baumstandorte einhergeht sowie aufgrund der notwendigen Geländemodellierung die geringfügige Anpassung der Gebäudehöhen. Die Anzahl der festgesetzten zu pflanzenden Bäume hat sich insgesamt nicht verändert.

 

V. Beteiligungsverfahren

Da sich die vorliegende Planung nicht wesentlich gegenüber der Ursprungsplanung geändert hat, wurde von der erneuten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 215a BauGB ist eine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit des Einzelfalls durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können daran zu beteiligen. Die durchgeführte Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB notwendig ist. Dagegen wurden von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben.

 

VI. Beschluss und öffentliche Auslegung

Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß zu beschließen. Nach Beschlussfassung wird der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 994V mit der Begründung für die Dauer eines Monats im Internet veröffentlicht sowie zusätzlich öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer der Veröffentlichung werden ortsüblich bekannt gemacht.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 994V. Der Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

Finanzcheck

Der Antrag der Verwaltung hat finanzielle Auswirkungen auf den laufenden Haushalt. Die Planungskosten werden durch die Vorhabenträgerin übernommen. Kosten entstehen auf Seiten der Landeshauptstadt Kiel nur für die im Baugesetzbuch vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen der einzelnen Verfahrensschritte. Die im lfd. Haushaltsjahr benötigten Mittel stehen im Teilplan 511 zur Verfügung.

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Finanzcheck

 

 

lfd. HH-Jahr

1. Folgejahr

2. Folgejahr

3. Folgejahr

langfr. p.a.

Erträge

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Aufwendungen

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Saldo

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investive Einzahlungen

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investive Auszahlungen

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investives Saldo

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Anlagen

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Beschlüsse

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Jun 6, 2024 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen