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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0621/2025

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Beratungsfolge

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Antrag

Zugestimmt wird einer Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII zum 01.01.2025. Die Anpassung der Beträge erfolgt auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2025, der zum 01.04.2025 in Kraft getreten ist.

 

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Sachverhalt/Begründung

Die Anpassung der Mietobergrenzen ist erforderlich geworden, da aufgrund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2025 auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII entsprechend anzupassen sind. Nach der Erstellung des Mietspiegels und dem Beschluss durch die Ratsversammlung am 20.03.2025 wurden die neuen Mietobergrenzen von einem hierfür beauftragten Institut nach wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt und sind in der unten aufgeführten Tabelle für die verschiedenen Haushaltsgrößen aufgestellt. In den Beträgen ist ein Anteil für kalte Betriebskosten in Höhe von 2,00 € pro qm enthalten.  

Personen im Haushalt

Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m²)

Mietobergrenze in EUR

1-Personenhaushalt

< 50

474,50

2-Personenhaushalt

> 50 - < 60

545,00

3-Personenhaushalt

> 60 - < 75

679,00

4-Personenhaushalt

> 75 - < 90

815,50

5-Personenhaushalt

> 90- < 105

949,50

6-Personenhaushalt

> 105 - < 115

1.040,00

7-Personenhaushalt

> 115 - < 125

1.130,50

Mehrbetrag für jedes

weitere Familienmitglied

10

90,40

 

Auswirkungen

Die Drucksache hat Auswirkungen auf den Haushalt und Stellenplan. Die Anpassung der Mietobergrenzen hat mittelbare finanzielle Auswirkungen (teilw. steigende Bedarfe durch Mieterhöhungen einiger Vermieter*innen), die in ihrer Höhe nicht abzuschätzen sind. Gleichzeitig werden die Aufwendungen teilw. durch Landeserstattungen abgedeckt. Aus diesem Grund besteht der konsumtive Umfang nur mittelbar und kann derzeit nicht genauer angegeben werden.

Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungs- und Planungsprozessen nach Artikel 3 Abs.1 UN Kinderrechtskonvention sowie §47f Gemeindeordnung S-H zu beteiligen. Bei dem dargestellten Vorhaben sind keine Interessen von Kindern und Jugendlichen betroffen. Eine Beteiligung hat nicht stattgefunden.

Die Drucksache ist nicht klimarelevant.

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Jun 12, 2025 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen