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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1000/2015

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Das Verfahren des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1001 „Vergnügungsstätten Sophienblatt“ wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

 

  1. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1001 „Vergnügungsstätten Sophienblatt“ im Stadtteil Vorstadt für das Baugebiet zwischen Ziegelteich, Stresemannplatz, Auguste-Viktoria-Straße, Raiffeisenstraße, Sophienblatt, Herzog-Friedrich-Stre und Hopfenstraße sowie die Begründung werden in der vorliegenden Fassung als Entwurf beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

  1. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1001 „Vergnügungsstätten Sophienblatt“ und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu unterrichten.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich liegt im Zentrum der Kieler Innenstadt zwischen Holstenplatz im Norden und  Hauptbahnhof im Süden. Er umfasst mit einer Fläche von ca. 2,6 Hektar drei Baublöcke zwischen Sophienblatt, Herzog-Friedrich-Straße, Hopfenstraße, Ziegelteich, Stresemannplatz, Auguste-Viktoria-Straße und Raiffeisenstraße. Der Bereich ist baulich vollständig genutzt.

 

II. Planerfordernis und Ziel der Planung

Eine wesentliche Zielsetzung des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (Drs.-Nr. 0760/2009) ist die Schaffung einer attraktiven und vielfältigen Innenstadt. Insbesondere im Themenfeld Einzelhandel sollen die Qualitäten im zentralen Handelsbereich zwischen dem Alten Markt und dem Hauptbahnhof gesichert und weiterentwickelt werden, so dass sich die Kieler Innenstadt gegenüber den konkurrierenden Einzelhandelsstandorten am Stadtrand und in der Region behaupten kann.

 

Ein Antrag auf Umnutzung eines Ladenlokals am Sophienblatt in zwei Spielhallen ist Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1001. Um „Trading-Down“-Effekte zu vermeiden, sollen Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.

 

III. Planungsinhalte

Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1001 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Weiterentwicklung im Bereich des nördlichen Sophienblattes geschaffen. Der Bebauungsplan soll als einzige Festsetzung den Ausschluss von Spielhallen und sonstigen Vergnügungsstätten enthalten. Darüber hinaus gelten in einem einfachen Bebauungsplan die Regelungen des § 34 Baugesetzbuch.

 

Im zentralen Einkaufsbereich entlang der Holstenstraße und im Sophienhof wurden derartige Nutzungen durch den einfachen Bebauungsplan Nr. 975 und den Bebauungsplan Nr.  631 (1. Änderung) bereits ausgeschlossen. Hieran schließt der einfache Bebauungsplan Nr. 1001 an.

 

IV. Beteiligungsverfahren

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 01.10.2015 an der Bauleitplanung beteiligt. Die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in der Anlage 1 mit einem Behandlungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Behandlungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen.

 

Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 19.10.2015 bis zum 30.10.2015 durch Aushang der Planung im Rathaus und durch die Unterrichtung und Erörterung in der Sitzung des Ortsbeirates Mitte am 20.10.2015 frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt. Die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind ebenfalls in Anlage 1 mit einem Behandlungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Behandlungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen. Der Ortsbeirat hat der Planung einstimmig zugestimmt.

 

V. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch

Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, da die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens erllt sind:

  • Der Bebauungsplan enthält lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB.
  • Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand statt; die öffentliche Auslegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB wird durchgehrt.

 

VI. Beschluss und öffentliche Auslegung

Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß zu beschließen. Nach Beschlussfassung wird der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1001 mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1001.

 

Der Ortsbeirat Mitte erhält diese Vorlage zur Kenntnis.

 

 

gez. Peter Todeskino

rgermeister

 

 

 

Anlage 1: Anregungen und Stellungnahmen mit Behandlungsvorschlägen der Verwaltung

Anlage 2: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1001

Hinweis:  Die Planzeichnung des Bebauungsplan Nr. 1001 kann im Ratsinformationssystem

   eingesehen werden.

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Dec 3, 2015 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen