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Antrag der Verwaltung - 1058/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Einfacher Bebauungsplan Nr. 1002 „Masurenring“ (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksache freigegeben:
- 11.01.2016
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Entscheidung
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Jan 7, 2016
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Jan 21, 2016
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Antrag
Antrag:
1. Die Abwägung wird entsprechend den Vorschlägen (Anlage 1) beschlossen.
2. Der einfache Bebauungsplan Nr. 1002 „Masurenring“ im Stadtteil Kiel-Neumühlen- Dietrichsdorf wird für das Baugebiet östlich Langer Rehm, nördlich Masurenring, nördlich der rückwärtigen Grundstücksgrenzen Masurenring 10-24 (gerade Hausnummern), westlich Masurenring und südlich der rückwärtigen Grundstücksgrenzen Masurenring 40-110 (gerade Hausnummern) als Satzung beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.
3. Der Begründung (Anlage 2) wird zugestimmt.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
- Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1002 liegt im Wohngebiet im nordöstlichen Bereich von Neumühlen-Dietrichsdorf. Er befindet sich östlich des Langen Rehm und wird vom Masurenring und der Trasse der zum Ostuferhafen führenden Industriebahn umgrenzt.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 27 ha. Es handelt es sich um einen bisher unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Das Gebiet ist nahezu vollständig baulich genutzt. Die Art der Nutzung entspricht einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Der Bereich ist im Wesentlichen durch mehrgeschossige Wohngebäude in aufgelockerter Bauweise und durch einige Punkthäuser mit bis zu 15 Geschossen geprägt. Die Gebäude wurden in den 1960er Jahren von der Kieler Werkswohnung GmbH als Geschosswohnungsbau errichtet. Zwischen den Gebäuden befinden sich große Grün- und Freiflächen. Am äußeren Rand des Wohngebietes am Masurenring liegen Garagenhöfe zur Unterbringung der PKW.
Für den Bau des vom Masurenring erschlossenen Wohngebietes wurden im Jahr 1962 die Bebauungspläne Nr. 317 und Nr. 345 aufgestellt. Wegen eines Ausfertigungsfehlers wurden die Bebauungspläne Mitte der 1990er Jahre für unwirksam erklärt.
- Planungsziel und gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept
Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1002 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ordnung gemäß den Zielvorgaben des Flächennutzungsplanes und des Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes (GEKK, siehe Drs. Nr. 0861/2010) geschaffen werden.
Daher setzt der Bebauungsplan Nr. 1002 die gemäß Baunutzungsverordnung im Reinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen – Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung – fest. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben wird für allgemein unzulässig erklärt. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von maximal 400 m2 Verkaufsfläche mit den Sortimenten Nahrungs- und Genussmitteln sowie Drogerieartikel, Kosmetika, Pharmazie und Reformwaren zugelassen werden.
Ursprünglich diente die im Plangebiet vorhandene Ladenzeile in der Insterburger Straße 2–4 der Versorgung des Wohngebietes. Die geringe Größe der Ladenlokale aus den 1960er Jahren entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Anforderungen, so dass die Ladenzeile zurzeit leer steht
Die dezentrale Versorgungsstruktur gemäß GEKK soll eine flächendeckende Grundversorgung innerhalb des Kieler Stadtgebiets sichern. Das GEKK weist das dem Plangebiet benachbarte Nahversorgungszentrum Neumühlen-Dietrichsdorf am Langen Rehm als Zentralen Versorgungsbereich aus. Damit ist das Nahversorgungszentrum Neumühlen-Dietrichsdorf gemäß aktueller Rechtslage ein zentraler Versorgungsbereich und als zu schützender Bereich einzustufen (vgl. u.a. § 2 Abs. 2 BauGB, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB). Gemäß GEKK sollen die Nahversorgungszentren gesichert und gestärkt werden, um die wohnortnahe Grundversorgung langfristig zu gewährleisten.
Mit der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen Ostring und der Straße Langer Rehm haben sich die Nahversorgungseinrichtungen für Neumühlen-Dietrichsdorf innerhalb des parzellenscharf abgegrenzten Versorgungsbereiches konzentriert. Der in der Insterburger Straße ansässige Lebensmittelmarkt verlagerte im Oktober 2011 seinen Standort in das Nahversorgungszentrum am Langen Rehm, wo er über eine wesentlich größere Verkaufsfläche verfügt. Die ursprünglich im Plangebiet neben dem Lebensmittelmarkt ansässige Apotheke zog ebenfalls in das Nahversorgungszentrum um. Weiterhin befinden sich ein Drogeriemarkt, Sparkassen- und Bankfilialen und einige kleinere Fachgeschäfte innerhalb des Nahversorgungszentrums. Mit seinem heutigen Angebot verfügt das Nahversorgungszentrum über ein gut strukturiertes Grundversorgungsangebot an Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs.
Zum Schutz des Nahversorgungszentrums am Langen Rehm soll mit dem Bebauungsplan Nr. 1002 „Masurenring“ möglichen Bestrebungen von Investoren, Bereiche des Plangebiets für großflächigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel um zu nutzen, entgegengesteuert werden. Durch die Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet besteht die Gefahr, dass Kaufkraft vom Nahversorgungszentrum am Langen Rehm abfließt. Daher wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben allgemein ausgeschlossen. Als Ausnahme sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung bis zu einer Größe von maximal 400 m2 Verkaufsfläche zulässig.
Für eine detailliertere Steuerung oder Festschreibung der baulichen Nutzung oder der Bebauungsstruktur gibt es kein zwingendes Planungserfordernis. Zukünftige Bauvorhaben in dem Gebiet werden weiterhin gemäß dem Gebot der Einfügsamkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Strengere planungsrechtliche Vorgaben sind nicht erforderlich. Aus diesem Grunde wird mit diesem Planverfahren ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB aufgestellt. Danach werden – mit Ausnahme der Restriktionen für den zentrenrelevanten Einzelhandel – keine weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen.
III. Veränderungssperre Nr. 81
Für die Dauer des Planverfahrens gilt zur Sicherung der Planung die Veränderungssperre Nr. 81 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1002. Die Beschlussvorlage zur Verlängerung ihrer Geltungsdauer bis zum 21.06.2016 wurde im Februar 2015 der Ratsversammlung vorgelegt. Die Veränderungssperre Nr. 81 gilt bis zum 21.06.2016. Sie tritt automatisch außer Kraft, sobald der Bebauungsplan Nr. 1002 rechtkräftig wird.
IV. Beteiligungsverfahren
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 25.11.2014 frühzeitig über die Planung unterrichtet und um Äußerung bis zum 05.01.2015 gebeten.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgte in der Zeit vom 24.11.2014 bis zum 05.12.2014 durch öffentlichen Aushang der Planungsvorstellungen im Rathaus sowie durch die Unterrichtung und Erörterung in der Sitzung des Ortsbeirates Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf am 27.11.2014.
In der Sitzung des Ortsbeirates Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf am 27.11.2014 wurden der Ortsbeirat und die Öffentlichkeit durch Vertreter des Stadtplanungsamtes ausführlich über die Planung informiert. Der Ortsbeirat bewertet die Ziele des Bebauungsplanes positiv und betont die Bedeutung des Einzelhandelszentrums am Langen Rehm. Es wird jedoch angemerkt, dass ein kleiner Einzelhandelsladen im Masurenring durchaus wünschenswert sei. Der Ortsbeirat stimmte dem vorgestellten Vorentwurf einvernehmlich zu.
Der Bebauungsplan Nr. 1002 wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 05.03.2015 als Entwurf beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes fand in der Zeit vom 16.06.2015 bis zum 17.07.2015 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 08.06.2015 über die öffentliche Auslegung informiert und um Stellungnahme bis zum 20.07.2015 gebeten.
Die zum Bebauungsplan-Entwurf vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in der Anlage 1 mit einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Abwägungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen.
Die Anregungen und Stellungnahmen zum Entwurfsbeschluss vom 05.03.2015 mit den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung sind in Anlage 3 zur Kenntnis beigefügt.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zum Bebauungsplan.
Der Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf erhält diese Vorlage zur Kenntnis.
gez. Peter Todeskino
Bürgermeister
Anlage 1: Anregungen und Stellungnahmen mit Behandlungsvorschlägen der Verwaltung
Anlage 2: Begründung
Anlage 3: Anregungen und Stellungnahmen zum Entwurfsbeschluss vom 05.03.2015 mit den Behandlungsvorschlägen der Verwaltung
Hinweis: Die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 1002 kann im Ratsinformationssystem eingesehen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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2
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(wie Dokument)
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3,1 MB
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