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Antrag der Verwaltung - 0925/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwicklung der „Alten Muthesius Kunsthochschule“hier: Abschluss einer Zielvereinbarung zur Grundstücksentwicklung und Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 1011 „Alte Muthesius Kunsthochschule“
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kulturausschuss
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Vorberatung
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Oct 22, 2019
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Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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Oct 30, 2019
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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Nov 7, 2019
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Nov 21, 2019
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Antrag
Antrag:
1.) Die Ratsversammlung beauftragt die Verwaltung, eine Zielvereinbarung zur Grundstücksentwicklung der „Alten Muthesius Kunsthochschule“ mit dem Finanzministerium Schleswig-Holstein insbesondere mit den folgenden städtischen Zielvorstellungen für die Gesamtentwicklung zu schließen:
- Eröffnung einer Perspektive mit Planungssicherheit für die Initiative „Alte MU Impuls-Werk e.V.“ am Standort,
- Erweiterung der vorhandenen Bausubstanz um 4.500 qm auf rund 11.000 qm Bruttogeschossfläche (BGF),
- Entwicklung eines mischgenutzten Konzeptes, das Wohnen und (kreatives) Arbeiten am Ort vereint,
- Berücksichtigung einer überwiegenden Wohnnutzung in einer Größenordnung von 6.500 qm BGF,
- Errichtung von mindestens 30% der Wohnflächen mittels Fördermittel nach dem Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (SHWoFG),
- Durchführung eines Qualifizierungs- bzw. Werkstattverfahrens zur Gestaltfindung des Hochbaus, welches durch die Architekten- und Ingenieurskammer Schleswig-Holstein zu billigen ist,
- Privat-rechtliche Zustimmungsverpflichtung der Bauantragsunterlagen zu Gunsten der Stadt Kiel,
- Verbindliche Sicherung der Umsetzung der beschlossenen energetischen Mindeststandards der Stadt Kiel (Drs.-Nr. 0706/2010),
- Bauverpflichtung innerhalb von 4 Jahren ab Baugenehmigung und
- Erhalt der öffentlichen Grünfläche westlich des heutigen Gebäudekomplexes.
Durch die Zielvereinbarung erklärt sich das Land Schleswig-Holstein bereit, die vorgenannten städtischen Zielvorstellungen im beabsichtigten Erbbaurechtsvertrag mit einer durch die Initiative „Alte MU Impuls-Werk e.V.“ legitimierten Erbbaurechtsnehmerin, verbindlich mit aufzunehmen.
2.) Der Beschluss vom 01.10.2015 für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1011 „Alte Muthesius-Kunsthochschule“ für das Baugebiet Kiel-Damperhof, südlich Brunswiker Straße, westlich Schlossgarten, nördlich Lorentzendamm, östlich Dahlmannstraße wird aufgehoben. Die Aufhebung wird öffentlich bekanntgemacht. Die Abgrenzung des aufzuhebenden Plangebiets ist dem beigefügten Übersichtplan zu entnehmen.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Beschlusslage:
Mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1011 „Alte Muthesius Kunsthochschule“ (Drs.-Nr. 0659/2015) erging der Planungsauftrag an die Verwaltung, das Grundstück einer überwiegend wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. Weiterhin wurde vermerkt, dass auf Grund der prominenten Lage im Zentrum ein Verfahren zur Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Qualitäten durchgeführt werden soll.
Mit der beschlossenen „Resolution zur alten Muthesius Kunsthochschule“ (Drs.-Nr. 0357/2016) hat sich die Ratsversammlung weiterhin zur Unterstützung der zahlreichen Initiativen unter dem Dach der „Alten MU Impuls-Werk e.V.“ und zur Weiterentwicklung des ehemaligen Areals an der Brunswiker Straße zu einem Zentrum für Kreativwirtschaft bekannt. Gleichzeitig wurde die Landesregierung gebeten, sich an der weiteren Entwicklung zu beteiligen und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Sachstand:
In den vergangenen Monaten wurden durch Vertreter der Initiative „Alte MU Impuls-Werk e.V.“ unterschiedliche Finanzierungsmodelle geprüft und planerische Grundlagen erarbeitet.
Das aktuelle Nutzungskonzept für das Gesamtareal ist der Vorlage beigefügt und weist die von der Ratsversammlung geforderte, überwiegende Wohnbebauung auf (6.500 qm BGF Wohnen von insgesamt etwa 11.000 qm BGF). Auch als Voraussetzung für die weitere Entwicklung anerkannt ist, dass mindestens 1/3 der Wohnfläche mit Hilfe der Mittel der sozialen Wohnraumförderung erstellt werden sollen.
Die Initiative „Alte MU Impuls-Werk e.V.“ beabsichtigt aus Kostengesichtspunkten in Form einer Bau- und Betriebsgesellschaft mit dem Namen „Urbane Impulse GmbH“ nunmehr direkt das Grundstück vom Land Schleswig-Holstein in Erbbaurechtt zu übernehmen. Darüber hinaus wird parallel noch die Rechtsform der Genossenschaft als Erbbaurechtsnehmerin geprüft. Im Erbbaurechtsvertrag soll laut Land der Initiative deshalb ein Benennungsrecht eingeräumt werden.
Anlass zur Beschlussvorlage:
Damit u.a. die Finanzierung des Projektes ermöglicht werden kann, bedarf es einer Finanzierungszusage einer Bank. Hier wird regelmäßig die Vorlage einer verbindlichen planungsrechtlichen Auskunft verlangt, ob das Gesamtvorhaben Aussicht auf Genehmigung hat. Die Initiative hat als ersten Schritt daher nachvollziehbar einen Antrag auf Bauvorbescheid nach § 66 Landesbauordnung gestellt. Dies drängt sich insofern auf, da das vorliegende Konzept auf der Grundlage nach § 34 BauGB beurteilt werden kann. Ein Bauvorbescheid gilt drei Jahre. Nach einer etwaigen Genehmigung der Bauvoranfrage kann über ein Bauleitplanverfahren keine städtische Zielsetzung auf der Grundlage des BauGB wirksam durchgesetzt werden, da der Vorbescheid Bestandsschutz genießt.
Zum Antragspunkt 1:
Um einerseits der Initiative „Alte MU Impuls-Werk e.V.“ den Weg der Beantragung eines Bauvorbescheids zu erleichtern und andererseits die städtischen Zielsetzungen bei der Grundstücks- bzw. Immobilienentwicklung abzusichern, empfiehlt die Verwaltung, die Forderungen im Rahmen einer Zielvereinbarung mit der derzeitigen Grundstückseignerin, dem Land Schleswig-Holstein, zu regeln, die so Eingang in den Erbbaurechtsvertrag zwischen der Initiative „Alte MU Impuls-Werk e.V.“ bzw. mit einer durch die Initiative „Alte MU Impuls-Werk e.V.“ legitimierten Erbbaurechtsnehmerin und dem Land finden. Somit könnte auch der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren Nr. 1011 „Alte Muthesius Kunsthochschule“ aufgehoben werden.
Das Land Schleswig-Holstein hat sich zur Unterzeichnung bereit erklärt. Der bislang verhandelte Entwurf zum Erbbaurechtsvertrag enthält bereits die im Antragstext benannten Forderungen (Anlage 1).
Aus der formlosen Zielvereinbarung ergeben sich keine rechtlich verbindlichen Ansprüche seitens der Stadt Kiel gegenüber dem Land, die einklagbar wären.
Durch dieses Vorgehen ist nicht der Verbleib der Initiative unbefristet gesichert. Sollte die Initiative die aufschiebenden Bedingungen des Erbbaurechtsvertrages zu den, vertraglich zu vereinbarenden Fristen gegenüber dem Land nicht erfüllen, erhält die Stadt Kiel eine sogenannte Vorhand (Land bietet der Stadt die Fläche zum Erwerb exklusiv an), um ggf. städtische Zielsetzungen durchsetzen zu können. Würde die Vorhand (via Ratsbeschluss) ausgeschlagen, stände es dem Land frei, das Grundstück an Dritte zu vermarkten.
Zum Antragspunkt 2:
Am 01.10.2015 beschloss der Bauausschuss für den Stadtteil Kiel-Damperhof die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1011 „Alte Muthesius-Kunsthochschule“ für das Baugebiet südlich Brunswiker Straße, westlich Schlossgarten, nördlich Lorentzendamm und östlich Dahlmannstraße.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1011 sollte der verwaiste Standort der ehemaligen Muthesius-Kunsthochschule als Flächenpotential für Wohnnutzungen in der Innenstadt für unterschiedliche Nutzergruppen mobilisiert werden.
Aufgrund der zu schließenden Zielvereinbarung zur Grundstücksentwicklung der „Alten Muthesius Kunsthochschule“ zwischen der Landeshauptstadt Kiel und dem Finanzministerium Schleswig-Holstein ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes obsolet. Das aktuelle Vorhaben der Initiative ist voraussichtlich gemäß § 34 BauGB genehmigungsfähig, das das Vorhaben nach Kenntnis der beigefügten Baumassenstudie einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich entspricht. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1011 „Alte Muthesius-Kunsthochschule“ wird daher aufgehoben. Die Aufhebung wird öffentlich bekanntgemacht.
Der Flächennutzungsplan stellt für den westlichen Teil des Plangebietes eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Hochschule dar. Dies entspricht der ursprünglichen Nutzung. Der östliche Bereich ist als gemischte Baufläche dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist planungsrechtlich nicht erforderlich, da sich die Beurteilung nach § 34 BauGB allein am tatsächlichen Umfeld orientiert.
Der Ortsbeirat Mitte erhält die Vorlage zur Beratung.
Doris Grondke
Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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131,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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177,4 kB
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