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Antrag der Verwaltung - 0929/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Neunte Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Abfallwirtschaftsbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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Nov 3, 2021
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Nov 18, 2021
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
- Gebühr für Restabfallentsorgung (§ 2 Abs. 1):
Die Gebühr für die Restabfallentsorgung wird um 1,6 % angehoben. Diese Steigerung ist erforderlich, da die Restabfallmengen angestiegen sind und somit auch die Verbrennungskosten steigen. Während im Jahr 2021 noch Gebührenüberschüsse aus den Vorjahren in Höhe von 135.600 € einbezogen werden konnten, sind für das Jahr 2022 keine Gebührenüberschüsse mehr vorhanden. Eine weitere Kostenbelastung liegt in der Einbeziehung des negativen Ergebnisses der Deponie. Darüber hinaus enthält die Restabfallgebühr eine Quersubventionierung der Gebühr für die Bioabfallentsorgung in Höhe von 440.000 €.
- Gebühr für Papierentsorgung (§ 2 Abs. 2):
Die Gebühr für die Papierentsorgung steigt um 10,8 %. Dies ist erforderlich, da die PPK-Mengen sinken, so dass die Verwertungserlöse zurückgehen. Gleichzeitig steigt das erforderliche Tonnenvolumen, da mehr Pappkartons entsorgt werden. Nachdem die Papierentsorgungsgebühr im Vorjahr um 11,2 % gesenkt werden konnte, wird jetzt das alte Gebührenniveau nahezu wieder erreicht.
- Gebühr für Bioabfallentsorgung (§ 2 Abs. 3):
Die Gebühr für die Bioabfallentsorgung bleibt unverändert, da keine Kostensteigerungen gegenüber dem Vorjahresplan vorliegen. Die Quersubventionierung durch die Restabfallgebühr kann daher um 100.000 € auf 440.000 € gekürzt werden. Für die Zukunft wird ein Anstieg des Behältervolumens prognostiziert.
- Gebühr für den Transportzuschlag (§ 2 Abs. 4):
Die Gebühren für die Transportzuschläge können leicht gesenkt werden. Da die Kosten der Transportzuschläge weitgehend durch die Personalkosten bestimmt werden und der Altersdurchschnitt der Beschäftigten gesunken ist, sinken diese Kosten wie auch schon im Vorjahr.
- Gebühren für Transport und Gestellung von Containern (§ 2 Abs. 5)
Die Gebühren für Transport und Gestellung müssen erhöht werden, da die Kosten zur Anschaffung von Fahrzeugen wie auch die Verbrauchskosten, insbesondere die Dieselkosten, gestiegen sind. Des Weiteren fließen auch erhöhte Personalkosten und gestiegene Kosten für die Containerreparatur in die Gebührenerhöhung ein.
- Entsorgungsgebühren für Unterflurbehälter (§ 2 Abs. 6 a):
Die Entsorgungsgebühren für die Restabfallentsorgung in den Unterflurbehältern werden, wie die gesamten Restabfallgebühren (siehe unter 1.), um 1,6 % erhöht.
- Gestellungsgebühr für Unterflurbehälter (§ 2 Abs. 6 b):
Die Gestellungsgebühren für Unterflurbehälter werden leicht erhöht, da insbesondere der Wartungsaufwand gestiegen ist.
- Behälterschachtgebühr für Unterflurbehälter bei Vollfinanzierung (§ 2 Abs. 6 c)):
Mit der Neufassung der Abfallsatzung zum 01.01.2021 wurde das Modell der Vollfinanzierung von Unterflurbehältern (UFB) für Neukunden abgeschafft, da die Abwicklung einen hohen organisatorischen Aufwand und ein Kostenrisiko mit sich bringt. Altverträge werden jedoch fortgeführt. Neukunden können ausschließlich UFB über das Modell der Teilfinanzierung beantragen. Die Erhebung der Gestellungs- und der Entsorgungsgebühr ist weiterhin in § 23 Abs. 5 Abfallsatzung geregelt. Die Erhebung der Behälterschachtgebühr für die geleistete Erstellung und Finanzierung der erforderlichen Baugrube sowie des Betonschachts inklusive Sicherheitsplattform (Behälterschacht) wurde jedoch gestrichen.
Die Behälterschachtgebühr wird von den Altkunden weiterhin erhoben. Hierfür fehlt jedoch die Rechtsgrundlage. Nach § 2 Abs. 1 KAG SH dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Es ist daher in Abstimmung mit dem Rechtsamt wieder eine entsprechende Regelung sowohl in die Abfallsatzung als auch in die Abfallgebührensatzung aufzunehmen. Hierzu wird Abs. 6 neu in § 23 der Abfallsatzung aufgenommen. Die entsprechende Gebührenregelung wird wieder in § 2 Abs. 6 c) der Abfallgebührensatzung eingeführt. Die Veranlagung für das Jahr 2021 ist bereits erfolgt. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung haben ABK und Amt für Finanzwirtschaft entschieden, die entsprechenden Bescheide nicht zurückzunehmen. Ein entsprechender Vermerk wurde erstellt.
- Gebühren in Sonderfällen (§ 3)
Die Gebühren für verschiedene Sonderfälle wie die Sondergestellung und -leerung von Containern, die befristete Gestellung von Containern, Restabfall-, Grüngut- und Laubsäcke und ähnliche Behälter sowie für Sperrgut-Sonderleistungen und andere Sonderfälle werden nach der aktuellen Kalkulation leicht angepasst.
- Gebühren für die Entsorgung von Sonderabfällen (§ 4)
§ 15 Abs. 3 der Abfallsatzung wird gestrichen, da die Schadstoffsammelstelle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zurzeit nicht annehmen kann. Es fehlen hierfür die erforderlichen Voraussetzungen wie eine Waage und eine Kasse. Da die Schadstoffsammelstelle zum 01.01.2025 mit dem Wertstoffzentrum Wellsee zusammengelegt wird, ist keine Änderung am alten Standort vorgesehen. Die Regelung in § 4 Abs. 1 S. 3 der Abfallgebührensatzung zur Anwendung des Maßstabs der Gebührenberechnung auch auf die genannten Abfälle ist somit obsolet und wird gestrichen.
In § 4 Abs. 2 wird klargestellt, dass Kosten für das Erstellen von Entsorgungsnachweisen und Analysen sowie Gebühren der Genehmigungsbehörde durch die Stadt an Kund*innen weiterverrechnet wird. Die bisherige Formulierung hat sich in der Praxis als nicht hinreichend eindeutig herausgestellt.
- Deponiegebühren (§ 5 und Anlage 1 zu § 5)
Die Gebühren für die Benutzung der Deponie werden aufgrund der aktuellen Kalkulation leicht angepasst. Zur Verbesserung der Transparenz werden sämtliche Deponiegebühren in Anlage 1 aufgeführt statt, wie bisher, nur ein Auszug. Die Aufstellung in Anlage 1 entspricht der Entgeltordnung Deponie.
- Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen (§ 6 Abs. 1):
Die Gebühren auf den Wertstoffhöfen müssen leicht angehoben werden, da die Personalkosten der Verwaltung gestiegen sind. Dies ist durch die erforderliche konzeptionelle Arbeit für den Ausbau des Wertstoffzentrums Wellsee und die Zusammenlegung mit der Schadstoffsammelstelle begründet.
Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.
Das Rechnungsprüfungsamt und das Amt für Finanzwirtschaft haben diese Vorlage zur
Kenntnis genommen.
Dr. Ulf Kämpfer
Der Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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378,4 kB
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2
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228,5 kB
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3
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204,1 kB
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5
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65,1 kB
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6
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(wie Dokument)
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202,9 kB
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